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Punkte im Fahreig­nungs­re­gister – wann das Maß voll ist!

Straßen­ver­kehrs­ver­stöße werden je nach Schwere des Vergehens unter­schiedlich sanktio­niert. Logisch, dass eine abgelaufene Parkuhr weniger Folgen hat, als wenn man mit 80 km/h durch eine Tempo-30-Zone rast. Wer dabei geblitzt wird, kommt um Punkte in Flensburg nicht herum. Doch ab wie vielen Einträgen muss man eigentlich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen?

Wie viele Punkte darf man in Flensburg haben
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Punkte­sammler aufgepasst!

Die harten Fakten gleich vorweg: Ab dem achten Punkt im Fahreig­nungs­re­gister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wird die Fahrerlaubnis einkas­siert. Der Betroffene kann diese erst nach einer Sperr­frist von mindestens sechs Monaten und der Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Unter­su­chung (MPU) zurückerhalten.

Damit es jedoch zum achten Punkt in Flensburg kommt, muss sich der Verkehrs­teil­nehmer bereits einige Ausrut­scher im Straßen­verkehr geleistet haben. Grund­sätzlich können Delikte wie Geschwin­dig­keits­ver­stöße, Abstands­ver­gehen, Handy am Steuer oder das Fahren über eine rote Ampel neben Bußgeldern und Fahrverbot auch mit Punkten bestraft werden.

Das Punkte­system des KBA

Je nach Punkte­stand erhält der Verkehrs­sünder Post vom zustän­digen Straßen­ver­kehrsamt. Ab vier oder fünf Punkten enthält das Schreiben eine Ermahnung mitsamt dem Angebot der freiwil­ligen Teilnahme an einem Fahreig­nungs­se­minar mit verkehrspäd­ago­gi­schen und verkehrs­psy­cho­lo­gi­schen Inhalten. Auf diese Weise kann ein Punkt abgebaut werden, was aller­dings nur einmal in fünf Jahren möglich ist.

Hat der Fahrer hingegen sechs oder sieben Punkte angehäuft, wird eine Verwarnung ausge­sprochen. Auch in diesem Fall wird ihm ein Fahreig­nungs­se­minar empfohlen, jedoch mit dem Unter­schied, dass kein Punkt­abzug in Aussicht gestellt wird. Ab dem achten Punkt macht das Kraftfahrt-Bundesamt keine Gefan­genen mehr und die Fahrerlaubnis ist erst einmal Geschichte.

Komplexe Verjäh­rungs­mo­da­li­täten

Neben dem aktiven Punkte­abbau kann auch die Tilgungs­frist dem Fahrer in die Karten spielen. Diese sorgt dafür, dass die Einträge im Fahreig­nungs­re­gister nach einer bestimmten Zeit verjähren. Wann genau, hängt von der Schwere des Vergehens ab. Bei einer verkehrs­si­cher­heits­be­ein­träch­ti­genden Ordnungs­wid­rigkeit, die einen Punkt im Fahreig­nungs­re­gister nach sich zieht – wie ein einfacher Rotlicht­verstoß – wird der Eintrag nach zwei Jahren und sechs Monaten gelöscht.

Wird die verkehrs­si­cher­heits­be­ein­träch­ti­gende Ordnungs­wid­rigkeit mit zwei Punkten bestraft, kann der Verur­sacher erst nach fünf Jahren mit der Verjährung rechnen. Das wäre zum Beispiel bei einer Überschreitung der Geschwin­digkeit außerorts von 41 bis 50 km/h der Fall. Gleiches gilt für eine Verkehrs­straftat wie Alkohol am Steuer – es sei denn, diese wurde mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperr­frist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geahndet. In diesen Fällen beträgt die Tilgungs­frist sogar zehn Jahre.

Übrigens: Die Tilgungs­frist für die Verjährung wird nicht anhand des Datums der Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit errechnet, sondern beginnt mit der Rechts­kraft des Bußgeld­be­scheides – also zwei Wochen nach Eingang des Dokuments, sofern der Empfänger innerhalb dieses Zeitraums keinen Einspruch gegen die Vorwürfe eingelegt hat.

Überlie­ge­frist als Behördenlist

Nicht vergessen darf man dabei die sogenannte Überlie­ge­frist. Diese sorgt dafür, dass die Löschung der Punkte noch ein Jahr lang akten­kundig ist. Auf diese Weise können die getilgten Einträge bei einem erneuten Verkehrs­ver­gehen weitere zwölf Monate in die Ermittlung des Gesamt­punk­te­stands einfließen.

Die formale Entfernung von Punkten aus dem Register verhindert also nicht, dass diese zumindest temporär noch Auswir­kungen auf die Vorge­hens­weise der Behörden bei erneuten Verfeh­lungen eines Verkehrs­teil­nehmers haben.

Wo kann man seinen Punkte­stand einsehen?

Wer nicht das erste Mal im Straßen­verkehr auffällig geworden ist, weiß vielleicht gar nicht, wie viele Punkte in Flensburg auf sein Konto gehen. Deshalb sollten sich Fahrzeug­führer darüber regel­mäßig infor­mieren. Die gute Nachricht: Jeder darf eine kostenlose Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Hierfür stehen mehrere Optionen zur Verfügung. So kann der Antrag online, mit der Post oder persönlich vor Ort in Flensburg gestellt werden, nicht jedoch per Telefon­anruf. Wer den digitalen Weg wählt, benötigt einen Ausweis mit Online-Funktion, wer die Post bemüht, kommt um eine amtliche Beglau­bigung der Unter­schrift oder Kopie des Perso­nal­aus­weises nicht herum.

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