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Fahrverbot splitten

Auch das noch! Neben dem satten Bußgeld und Punkten in Flensburg hat Ihnen die Bußgeld­stelle ein Fahrverbot aufge­brummt. Im Worst Case kann diese Sanktion bis zu drei Monate andauern. Verheerend für jeden, der als Berufs­fahrer seine Brötchen verdient. Aber auch privat muss man sich an einen Alltag ohne Auto erst einmal gewöhnen. Daher fragen sich viele: Kann man ein Fahrverbot aufteilen, um nicht gleich komplett weg vom Lenkrad zu sein?

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Fahrverbot aufteilen – ja oder nein?

Die schlechte Nachricht zuerst. Der Gesetz­geber gibt Ihnen nicht die Option, ein Fahrverbot zu splitten. Der perma­nente Wechsel von Fahrerlaubnis und Fahrverbot würde in der Praxis nur schwer handhabbar sein. Dieser Weg ist also ausge­schlossen. Wohl aber gibt es die Möglichkeit, das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umzuwandeln. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraus­set­zungen gegeben sein.

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Eine davon ist die Notwen­digkeit der Fahrerlaubnis für die Tätigkeit als selbst­stän­diger Gewer­be­trei­bender. Auch eine drohende Kündigung des Angestell­ten­ver­hält­nisses, weil die Möglichkeit zum Fahren nicht mehr gegeben ist, kann ausschlag­gebend sein. Und wer sein Auto braucht, um Besor­gungen für Besuche von pflege­be­dürf­tigen Angehö­rigen zu tätigen, darf ebenfalls auf Milde des Richters hoffen.

Ein Fahrverbot kann nicht gesplittet werden. Wohl aber besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Umwandlung in ein Bußgeld.

Bei diesen Verstößen droht der Entzug der Fahrerlaubnis …

Wer über eine Ampel fährt, die schon länger als eine Sekunde auf Rot steht, riskiert neben einem Bußgeld und Punkten auch einen Monat Fahrverbot. Gleiches gilt für Handy am Steuer – aber nur, wenn Gefährdung oder Sachbe­schä­digung vorliegt. Drasti­scher wird es bei Geschwin­dig­keits­ver­stößen. Ab 61 km/h zu viel auf dem Tacho innerhalb geschlos­sener Ortschaften können Sie Pkw- und Motor­rad­fahrer auf einen Bußgeld­be­scheid mit Fahrverbot für ganze drei Monate einstellen.

Für Lkw- und Busfahrer tritt diese Regelung schon ab 51 km/h in Kraft – für Fahrzeuge mit gefähr­lichen Gütern oder Bussen mit Fahrgästen ab 41 km/h. Auch Abstands­ver­gehen können mit drei Monaten Fahrverbot sanktio­niert werden. Und zwar, wenn der erfor­der­liche Abstand von einem voraus­fah­renden Fahrzeug nicht einge­halten wird, bei einer Geschwin­digkeit ab 101 km/h mit einem Abstand von weniger als 1/10 des halben Tachowertes.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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