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Antritt des Fahrverbots

Wer bei Rot über die Ampel oder viel zu schnell fährt, muss mit Konse­quenzen rechnen. Sanktionen wie ein ordent­liches Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sind nach einem Verkehrs­verstoß die Regel. Bei Letzterem ist die Aufregung groß – wer möchte schon die Vorzüge des Autofahrens missen. Mit Fahrrad, Bus oder Bahn zur Arbeit pendeln, ist schließlich nicht jeder­manns Sache. Wann man sein Fahrverbot antreten muss – und ob dieses in Ausnah­me­fällen sogar vermieden werden kann – erfahren Sie hier.

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Fahrverbot verschieben? Ersttäter vs. Wiederholungstäter

Es ist ganz einfach! Der entschei­dende Unter­schied, ob man sein Fahrverbot sofort antreten muss oder nicht, liegt in der Vorge­schichte des Betrof­fenen. Wer nämlich innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot auferlegt bekommen hat, gilt nach deutschem Verkehrs­recht als Wiederholungstäter.

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Die Wirkung der Sanktion beginnt übrigens erst mit Eintritt der Rechts­kraft des Bußgeld­be­scheides oder Urteils. Wer Einspruch einlegt, zögert auch im Falle einer Verur­teilung das Start­datum des Fahrverbots auf Tage, Wochen oder Monate hinaus. Ersttätern wird es deutlich einfacher gemacht. Für sie zählt eine Frist von vier Monaten, in der sie selbst bestimmen können, wann der eigene Pkw in den Urlaub gehen muss.

Ersttäter können den Antritt ihres Fahrverbots innerhalb einer viermo­na­tigen Frist selbst wählen. Für Wieder­ho­lungs­täter wird die Sanktion hingegen wirksam, sobald der Bußgeld­be­scheid oder das Urteil rechts­kräftig geworden ist.

Fahrverbot in Bußgeld umwandeln

Was gibt es sonst noch für Möglich­keiten, um den Folgen eines Fahrverbots zumindest ansatz­weise aus dem Weg zu gehen? Die Strafe splitten ist keine Option. Wohl aber kann die Umwandlung in ein erhöhtes Bußgeld in Aussicht gestellt werden. Diese Option gibt es jedoch nicht für jeden Fahrer.

Auch von dieser Regelung sind Wieder­ho­lungs­täter norma­ler­weise ausge­schlossen. Infrage kommen ohnehin nur Betroffene, die auf eine Fahrerlaubnis als Selbst­stän­diger oder Berufs­fahrer angewiesen sind. Auch wer für die Pflege von Verwandten einen fahrbaren Untersatz benötigt, kann das Fahrverbot zugunsten einer höheren Geldbuße umgehen. Es muss also ein Härtefall nachge­wiesen werden.

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