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Vorsatz-Vorwurf im Bußgeldbescheid

Man kennt es aus Gerichts­ver­hand­lungen – eine Tat mit Vorsatz führt meist zu höheren Strafen als fahrläs­siges Handeln. So auch bei Verkehrs­ver­stößen. Dann etwa, wenn der Beschul­digte absichtlich einen Pkw von der Straße drängt oder an einem illegalen Autorennen teilnimmt. Hier werden gefähr­liche Konse­quenzen für andere Verkehrs­teil­nehmer bewusst in Kauf genommen. Welche Auswir­kungen Vorsatz im Straßen­verkehr auf das Bußgeld und Fahrverbot sowie die Punkte in Flensburg hat, erfahren Sie hier.

bild was ist vorsatz im bussgeldbescheid und darf das bussgeld deswegen erhoeht werden 1

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Bei Vorsatz klingeln die Bußgeldkassen

Nach § 3 Abs. 4a der Bußgeld­ka­talog-Verordnung wird der Regel­buß­geldsatz bei einer vorsätzlich began­genen Tat, die sonst durch Verkehrs­teil­nehmer haupt­sächlich fahrlässig begangen wird, verdoppelt und auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufge­rundet. Das gilt auch für häufig vorkom­mende Delikte wie Tempo­ver­stöße. Wer deutlich zu viele km/h über dem Tempo­limit auf dem Tacho hat, handelt laut Gesetz­geber nicht mehr fahrlässig, sondern vorsätzlich. Das spiegelt sich auch in höheren Bußgeldern und unter Umständen gleich mehreren Punkten im Fahreig­nungs­re­gister sowie Fahrver­boten wider.

Wer Verkehrs­ver­stöße mit Vorsatz begeht, muss nach § 3 Abs. 4a BKatV mit einer Verdop­pelung des Regel-Bußgeldsatzes rechnen.

Kehren wir kurz zum Beispiel des illegalen Straßen­rennens zurück. Hier kann es noch dicker für den Fahrer kommen. Es handelt sich nämlich um eine Straftat, die in der Regel mit einer deutlich höheren Geldbuße sowie Führer­schein­entzug und – sobald Personen zu Schaden kommen – mit einer Freiheits­strafe geahndet wird. Generell aber ist der Vorsatz bei einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung schwierig zu beweisen. Es sei denn, der Betroffene macht schon bei der Anhörung eine Aussage dazu, warum er zu schnell gefahren ist. Diese kann ihm später bei der Verhandlung selbst zum Nachteil gereichen.

Ausnah­mefall Handy am Steuer – Vorsatz mit Ansage

Wer beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt wurde, wird üblicher­weise nicht mit einem Vorsatz-Vorwurf belastet. Schließlich ist schwierig zu beweisen, wann der Fahrer das voraus­ge­hende Gelblicht bemerkt hat und ob er dann noch recht­zeitig hätte abbremsen können. Beim Handy­verstoß liegt der Vorsatz eigentlich klar auf der Hand. Wie auch sollte man unbewusst mit dem Mobil­te­lefon am Steuer hantieren?

Daher hat der Gesetz­geber hier einen Sonderfall geregelt. Mit dem Handy am Ohr erwischt zu werden, wird als vorsätz­liche Tat grund­sätzlich nur mit dem Regelsatz des Bußgeld­ka­ta­loges sanktio­niert. Generell aber gilt: Ein beson­nener Fahrstil mit dem Ziel, keine anderen Verkehrs­teil­nehmer in Gefahr zu bringen, ist eine Grund­vor­aus­setzung, um sich auch vor den Augen des Gesetzes als verant­wor­tungs­be­wusster Führer eines Kraft­fahr­zeugs zu beweisen.

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