Anhörungs­bogen – was nun?

Einmal unbemerkt zu schnell gefahren, den Abstand nicht einge­halten, ein Rotlicht übersehen oder am Steuer telefo­niert – und schon halten Sie verblüfft einen Anhörungs­bogen in den Händen. Dieser ist Teil des Vorver­fahrens bei einem Bußgeld­ver­fahren und kommt in der Regel vor der Zustellung des Bußgeld­be­scheids auf posta­li­schem Wege zu Ihnen nach Hause. Welche Details jetzt von Bedeutung sind, soll im Folgenden unter die Lupe genommen werden.

Ein Ausschnitt eines Anhörungsbogens mit Ansprache, Aktenzeichen und Informationen zum Verstoß der Verkehrsordnungswidrigkeit

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Darauf sollten Sie achten!

Ein Anhörungs­bogen verschafft dem vermeint­lichen Verur­sacher eines Verstoßes im Straßen­verkehr recht­liches Gehör - also die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf der Bußgeld­stelle oder Polizei­be­hörde zu äußern. Aber Vorsicht! Machen Sie beim Ausfüllen des Dokuments keine Angaben zum Tathergang, die Sie selbst belasten könnten. Ein frühes Schuld­ein­ge­ständnis verringert später die Chance auf Straf­min­derung oder Einstellung des Verfahrens. Grund­sätzlich gilt:

  • Sie haben das Recht zu schweigen. Lediglich Angaben zu den persön­lichen Daten wie Ihren vollstän­digen Namen, Ihre Wohnan­schrift sowie Geburts­datum und Geburtsort sind verpflichtend, wenn die im Dokument vermerkten Angaben zu Ihrer Person fehlerhaft sind.
  • Wenn Sie zwar Fahrzeug­halter sind, aber zum Tatzeit­punkt nicht der Fahrzeug­führer waren, müssen Sie diesen nicht belasten, wenn Sie mit ihm verwandt oder verschwägert sind. Der Adressat des Dokuments kann in diesen Fällen also von seinem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen.
  • Kann der Fahrzeug­führer aufgrund berechtigt oder unberechtigt unter­las­sener Mitwirkung von Ihnen als Fahrzeug­halter nicht ermittelt werden, müssen Sie jedoch mit Sanktionen – wie einer Fahrten­buch­auflage – rechnen. Das gilt insbe­sondere im Wiederholungsfall.
  • Bewusst falsche Angaben, also die Benennung eines Fahrers, der tatsächlich nicht gefahren ist, stellen grund­sätzlich eine strafbare Handlung wegen falscher Verdäch­tigung gem. § 164 Abs. 2 StGB dar. Dies gilt wiederum nicht, sofern Sie sich selbst wahrheits­widrig als Fahrer benennen.

Artikel 103 des Grund­ge­setzes besagt, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf recht­liches Gehör hat.

Was steht drin & was können Sie tun?

Folgende Angaben sollten im Dokument mitge­teilt werden, um dessen formellen Anfor­de­rungen zu entsprechen:

  • Anschrift der Behörde
  • Anschrift des Adressaten
  • Ort- und Datum der Ausstellung des Dokuments
  • Das Akten­zeichen
  • Die Betitelung als "Anhörung"
  • Das Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Angaben zur Tat (Ort, Zeit, Vorwurf)
  • Vorhandene Zeugen­an­gaben und Beweis­mittel (z. B. Video­auf­nahmen und Blitzerfotos)
  • Eine Rechts­be­helfs­be­lehrung

Wenn Sie also geblitzt wurden und einen Anhörungs­bogen erhalten haben, sind Sie gut beraten, diesen von einem Verkehrs­rechtler gründlich in Augen­schein nehmen zu lassen. Dieser kann - spätestens, wenn der Bußgeld­be­scheid ergangen ist - nach Einsicht in die Ermitt­lungs­akten prüfen, ob der Vorwurf berechtigt oder juris­tisch anfechtbar ist.

Wann erhalten Sie kein amtliches Dokument?

Begehen Sie einen Verstoß im Straßen­verkehr und geraten in eine mobile Verkehrs­kon­trolle, räumen Ihnen die Beamten schon vor Ort die Möglichkeit einer Anhörung ein. Unabhängig davon, ob Sie sich zum Tathergang äußern, kann die Behörde auf die Zusendung eines amtlichen Dokumentes verzichten und Sie erhalten - wenn man Sie für schuldig hält - direkt einen Bußgeldbescheid.

Die Folgen einer Fahrtenbuchauflage

Noch einmal zurück zur Fahrten­buch­auflage. Diese dient laut § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dem Zweck, dass bei einem erneuten Verkehrs­verstoß der tatsäch­liche Fahrer anhand des Fahrten­buchs ermittelt werden kann. Das bedeutet für den Halter die Pflicht zur lücken­losen Dokumen­tierung aller getätigten Fahrten, was in der Regel mit einem erheb­lichen Zeitaufwand verbunden ist.

Zudem ist der Fahrzeug­halter dazu verpflichtet, sein Fahrtenbuch auf Verlangen der zustän­digen Behörde zwecks Prüfung der Einträge jederzeit vorzu­legen. Außerdem muss der Betroffene das Fahrtenbuch sechs Monate lang nach Ablauf des Zeitraums, in dem es geführt werden muss, aufbewahren.

Was die Dauer der Fahrten­buch­auflage betrifft, so sind bei gerin­geren Verstößen zumeist nicht mehr als Monate vorge­sehen. Bei einer schwer­wie­genden Ordnungs­wid­rigkeit wie Fahrer­flucht jedoch kann das Führen eines Fahrten­buchs auch über einen längeren Zeitraum wie mehrere Jahre angeordnet werden. Gut zu wissen: Wer die Fahrten­buch­auflage missachtet oder die damit verbun­denen Pflichten in Teilen verletzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro rechnen.

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