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Wirtschaft­liche Verhält­nisse des Betroffenen

Ein Bußgeld kann ganz schön ins Kontor des Betrof­fenen schlagen. Wer zum Beispiel als Pkw- oder Motor­rad­fahrer innerhalb geschlos­sener Ortschaften 61 – 70 km/h zu schnell ist, muss satte 700 Euro zahlen. 200 Euro stehen an, wenn man über eine Ampel fährt, die schon länger als eine Sekunde auf Rot gestellt ist – von Punkten im Fahreig­nungs­re­gister und Fahrverbot ganz zu schweigen. Was manche vielleicht aus der Porto­kasse zahlen, ist für andere ein Riesen­batzen Geld. 

Ob das bei einer Entscheidung des Gerichts berück­sichtigt wird und ob die Behörden den jewei­ligen Fahrer dafür nach seinen wirtschaft­lichen verhält­nissen fragen dürfen, erfahren Sie hier.

wirtschaftliche verhältnisse

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Bußgeld Anpassung an wirtschaft­liche Verhältnisse

Laut § 17 des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes (OWiG) können auch wirtschaft­liche Verhält­nisse des Beklagten heran­ge­zogen werden, wenn die Höhe der Geldbuße ermittelt wird. Das gilt sowohl für außer­ge­wöhnlich gute als auch besonders schlechte Verhält­nisse. Ab welcher Bußgeldhöhe genau dieser Faktor eine Rolle spielt, ist im OWiG hingegen nicht festgelegt. Wohl aber gibt es in einigen Urteilen diverser Oberlan­des­ge­richte die Auffassung, dass es zur Feststellung der wirtschaft­lichen Verhält­nisse erst ab einem Betrag von 250 Euro kommen sollte.

"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungs­wid­rigkeit und der Vorwurf (…). Auch die wirtschaft­lichen Verhält­nisse des Täters kommen in Betracht; bei gering­fü­gigen Ordnungs­wid­rig­keiten bleiben sie jedoch in der Regel unberück­sichtigt." (§ 17 Ab. 3 OWiG)

Gebe ich mein Vermögen preis? Freiwillige Angabe vs. Schätzung

Doch wie genau werden die wirtschaft­lichen Verhält­nisse im Falle eines üppigen Bußgeldes ermittelt? Zunächst einmal: Die Bußgeld­be­hörde fragt in der Regel nicht danach, wie es finan­ziell um den Betrof­fenen steht. Kommt der Fall aber zum Staats­anwalt und vor Gericht, kann der Richter im Zuge der Befragung auch nach Beruf und Einkommen fragen. Aller­dings kann der Betroffene von seinem Schwei­ge­recht Gebrauch machen. 

Ist dieser gar nicht anwesend, bleibt dem Gericht die Möglichkeit einer Schätzung von Einkommen und Vermögen anhand des Berufs- und Familienstandes.

Wenn das Konto leer ist – Zahlungs­er­leich­te­rungen im OWiG

Nicht jeder, der ein hohes Bußgeld zahlen muss, hat den Betrag sofort parat. Bei Arbeits­lo­sigkeit, Schulden oder einer niedrigen Rente und anderen Faktoren, die zur Schwä­chung der wirtschaft­lichen Verhält­nisse führen, kann eine zwei- oder dreistellige Bußgeld­summe durchaus schmerzhaft sein. Hierfür hat der Gesetz­geber den § 18 im OWiG geschaffen, der besagt:

"Ist dem Betrof­fenen nach seinen wirtschaft­lichen Verhält­nissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungs­frist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbe­trägen zu bezahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergüns­tigung (…) entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht recht­zeitig zahlt." (§ 18 OWiG)

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BUndesamt für Justiz: wirtschaft­liche Verhält­nisse in Bußgeldverfahren