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Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht im Bußgeldverfahren

Ihr Fahrzeug wurde geblitzt – was nun? Als vermeint­licher Verur­sacher eines Verkehrs­ver­stoßes müssen Sie weder sich selbst belasten, noch belas­tende Aussagen tätigen in Bezug auf den Ehepartner, Lebens­partner, den Verlobten oder die Verlobte, oder in gerader Linie Verwandte wie Eltern und Kinder. Zu diesem begrenzten Perso­nen­kreis müssen Sie also keine Angaben im Zeugen- oder Anhörungs­bogen machen.

Kurz und Knapp

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Wann eine Fahrten­buch­auflage droht…

Wenn Sie die Bußgeld­stelle trotz Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­rechts mit einer Fahrten­buch­auflage sanktio­niert, lohnt sich die Konsul­tation eines Anwalts. Hier könnte ein Einspruch erfolg­reich sein. Vermeiden Sie es aber Freunde und Arbeits­kol­legen zu benennen, wenn diese während des Verkehrs­ver­stoßes am Steuer saßen, ist mit der Verordnung einer Fahrten­buch­auflage als Strafe für unter­lassene Mitwirkung fast immer zu rechnen. Bei einer Falsch­aussage wird es richtig brenzlig: Wer nach einem Delikt im Straßen­verkehr vorsätzlich einen Fahrzeug­führer benennt, der gar nicht gefahren ist, begeht eine strafbare Handlung gemäß § 164 Abs. 2 StGB.

Wenn Ihnen ein Verkehrs­verstoß zur Last gelegt wird, müssen Sie sich selbst nicht belasten. Auch Ehepartner, Lebens­partner, Verlobte sowie Eltern und Kindern stehen unter dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts.

Was Sie bei einer Fahrten­buch­auflage beachten sollten

Eine Fahrten­buch­auflage ist kein Zucker­schlecken. Hierbei muss der Fahrer mindestens sechs Monate lang bei jeder zurück­ge­legten Strecke Datum und Uhrzeit von Antritt und Ende der Fahrt sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs notieren. Auch eine eigen­händige Unter­schrift darf dabei nicht fehlen.

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Des Weiteren hat die zuständige Behörde das Recht, Sie jederzeit aufzu­fordern, Ihr Fahrtenbuch vorzu­legen. Bei Missachtung dieser Auflage sind mindestens 100 Euro Bußgeld fällig. Übrigens: Konnte bereits ein Geschwin­dig­keits­verstoß mit Ihrem Fahrzeug durch die Behörde nicht aufge­klärt werden, ist bei wieder­holtem Verstoß und fehlender Mitwirkung von Ihnen eine Fahrten­buch­auflage so gut wie sicher.

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Ganz gleich, ob Ihnen ein Tempo-, Rotlicht-, Überhol-, Vorfahrt-, Abstands- oder Handy­ver­gehen vorge­worfen wird: Bei Geblitzt.de können Sie den entspre­chenden Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid jetzt online einreichen. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Zeugnis­ver­wei­gerung, Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht, Aussageverweigerungsrecht