Zeugen­fra­ge­bogen im Ermitt­lungs­ver­fahren – was es damit auf sich hat!

Sie haben Post von der Bußgeld­be­hörde und sind sich keiner Schuld bewusst? Das ist keineswegs ein Einzelfall. Wenn Sie nämlich der Halter eines Fahrzeugs sind - und die Behörde nicht eindeutig ermitteln konnte, ob vielleicht eine andere Person am Steuer saß - sind Sie laut Gesetz der erste Ansprech­partner und erhalten einen Zeugen­fra­ge­bogen. Der folgende Artikel legt dar, was man über diesen wissen sollte.

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In Deutschland gilt - im Gegensatz zu vielen anderen europäi­schen Staaten - der Grundsatz, dass ein Fahrer nicht allein aufgrund seiner Eigen­schaft als Halter für Verstöße, die mit seinem Fahrzeug begangen werden, haftet. Das bedeutet also: Der tatsäch­liche Fahrzeug­führer, der einen Verkehrs­verstoß wie eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung begeht, muss auch in vollem Umfang die Konse­quenzen wie das Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot tragen.

Was aber, wenn bei einem Bußgeld­ver­fahren Fahrzeug­führer und Fahrzeug­halter nicht identisch sind? Davon geht die zuständige Behörde beispiels­weise aus, wenn das ermit­telte Nummern­schild auf einen männlichen Fahrer zugelassen ist, die Person am Steuer auf dem Blitzerfoto aber als weibliche Person identi­fi­ziert wird. Auch kann es sein, dass es sich bei dem Fahrzeug­halter um keine natür­liche Person, sondern eine Firma handelt und einer ihrer Mitar­beiter mit dem Firmen­fahrzeug ein Verkehrs­delikt begangen hat. In all diesen Fällen wird als Folge ein Zeugen­fra­ge­bogen an den Halter geschickt.

Nach § 18 des StVG haftet bei einem Verkehrs­verstoß der Fahrer und nicht der Halter des Fahrzeuges.

Aufbau & Fristen des Zeugenfragebogens

Der Zeugen­fra­ge­bogen wird im Vorfeld eines möglichen Bußgeld­ver­fahrens nach einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit an den Fahrzeug­halter zugestellt – entweder, weil dieser etwa auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig als Fahrzeug­führer zu identi­fi­zieren ist, oder weil er in dem zuvor erhalten Anhörungs­bogen angegeben hat, nicht der Fahrer gewesen zu sein.

Der Zeugen­fra­ge­bogen sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Anschrift der Behörde und des Fahrzeughalters
  • Ort- und Datum der Ausstellung des Dokuments
  • Das Akten­zeichen
  • Die Betitelung als „Zeugen­fra­ge­bogen“
  • Das Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Angaben zur Tat (Ort, Zeit, Vorwurf)
  • Vorhandene Beweis­mittel & Zeugenangaben
  • Eine Rechts­be­helfs­be­lehrung

Gut zu wissen: Für die Verjäh­rungs­frist des Bußgeld­ver­fahrens ist der Zeugen­fra­ge­bogen nicht relevant - unabhängig davon, ob Sie Angaben machen oder nicht.

Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht & Folgen fehlender Mitwirkung

Sind Fahrzeug­halter und beschul­digter Fahrer identisch oder ist er mit diesem verwandt oder verschwägert, kann er von seinem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen. Keine Aussage müssen nahe Verwandte wie Eheleute, Lebens­partner, Verlobte, leibliche Kinder und Stief­kinder, Großeltern sowie Onkel und Tanten machen. Auch geschiedene Eheleute und Lebens­partner können von ihrem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch machen, während ein Paar, das die Verlobung gelöst hat, wieder angewiesen ist, eine Aussage zu tätigen.

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Generell empfiehlt es sich aber, den Zeugen­fra­ge­bogen zumindest auf die Richtigkeit der perso­nen­be­zo­genen Daten des Halters zu prüfen und fehler­hafte Angaben der Behörde mitzu­teilen. Entscheiden Sie sich aller­dings für eine Aussage und benennen eine Person, wird gegen diese ein eigen­stän­diges Verfahren eröffnet, das in der Regel mit einem Anhörungs­bogen beginnt. Belasten Sie aber eine Person, die gar nicht die Fahrerin oder der Fahrer gewesen ist, fällt das als Falsch­aussage unter den Straf­tat­be­stand der falschen Verdäch­tigung, was schwer­wie­gendere Folgen hätte, als die möglichen Konse­quenzen, die aus dem Bußgeld­ver­fahren erwartbar wären.

Sie dürfen als Halter die Aussage also verweigern – müssen sich aber im Klaren sein, dass im Zuge einer Anhörung im Bußgeld­ver­fahren auch eine Vorladung bei der Polizei im Handlungs­spielraum des Gesetz­gebers liegt. Zudem kann es vorkommen, dass die Polizei persönlich bei der Melde­adresse des Halters erscheint, um den Fahrer ausfindig zu machen. Eine Rückmeldung bei der zustän­digen Behörde ist also immer ratsam. Nur so können lästige Auflagen wie die Führung eines Fahrten­buchs vermieden werden. Letzteres würde bedeuten, dass Sie bei jeder Fahrt mit Ihrem Kraft­fahrzeug penibel genau Fahrzeug­führer, Abfahrtsort- und Datum, den Zweck der Fahrt und die zurück­ge­legte Entfernung anhand des Kilome­ter­stands angeben müssen.

Im Übrigen muss das Fahrtenbuch auch bei Kauf und Nutzung eines neuen Pkw weiter­ge­führt und auf Verlangen bei der Behörde jederzeit vorgelegt werden.

Die Verwei­gerung der Mitwirkung kann eine Fahrten­buch­pflicht zur Folge haben.

Bei Rot über die Ampel mit dem Firmenwagen

Sie sind der Inhaber einer Firma und einer Ihrer Mitar­beiter wurde mit dem Firmen­fahrzeug geblitzt? Dann sollten Sie auf dem entspre­chenden Zeugen­fra­ge­bogen oder Anhörungs­bogen auf jeden Fall den Fahrer benennen, um eine drohende Fahrten­buch­auflage zu umgehen. Dieser erhält dann selbst einen Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid von der zustän­digen Behörde und kann sich wie folgt erläutert von Geblitzt.de helfen lassen.

Zeugen­fra­ge­bogen - was tun? Geblitzt.de informiert!

Geblitzt.de kann also erst tätig werden, wenn wir Ihren Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid übermittelt bekommen haben. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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