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Verkehrs­regeln sind für alle da!

Wenn das Stichwort „Bußgelder“ fällt, denkt man zuallererst an Geschwin­dig­keits­ver­stöße auf der Autobahn oder ein Rotlicht­ver­gehen im Stadt­verkehr. Doch auch Fußgänger müssen stets auf der Hut sein – sind sie neben Fahrrad­fahrern doch am wenigsten geschützt, wenn es zu einem Unfall kommt. Daher ist es richtig und wichtig, dass auch der Verkehrs­teil­nehmer auf zwei Beinen für eine Ordnungs­wid­rigkeit zur Kasse gebeten wird, damit er – wie Pkw-, Lkw-, Motorrad- und Radfahrer – mit dem Wissen über mögliche Sanktionen, Sicherheit im Straßen­verkehr an erste Stelle setzt.

Ein Fußgaengerueberweg in der Innenstadt vor einer 30er Zone

Auch Laufen will gelernt sein - Verkehrs­ver­stöße zu Fuß

Nicht nur, um Kindern ein Vorbild zu sein, sondern auch im Sinne der eigenen Gesundheit, ist vorbild­liches Verhalten für Fußgänger ein Muss im Straßen­verkehr. So wie das Warten an einer roten Ampel, auch wenn kein Auto weit und breit in Sicht ist - man weiß nie, ob nicht doch noch ein Kraft­fahrzeug hinter der nächsten Ecke um die Kurve kommt. In § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung steht schwarz auf weiß, worauf Sie achten müssen

  • Grund­sätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen, es sei denn, die Fahrbahn hat weder einen Gehweg noch einen Seiten­streifen.
  • Weicht der Fußgänger auf die Fahrbahn aus, muss er innerhalb geschlos­sener Ortschaften den rechten oder linken Fahrbahnrand, außerhalb geschlos­sener Ortschaften – wenn zumutbar – den linken Fahrbahnrand benutzen.
  • Bei Dunkelheit, schlechten Sicht­ver­hält­nissen und starkem Verkehr muss einzeln hinter­ein­ander gegangen werden.
  • Führt ein Fußgänger Fahrzeuge oder sperrige Gegen­stände mit sich und behindert dabei andere Fußgänger erheblich, darf er nicht auf dem Gehweg oder Seiten­streifen, sondern nur auf dem rechten Fahrbahnrand gehen.
  • Wer über die Straße gehen will, muss das als Fußgänger zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt­richtung vollziehen. Ist die Verkehrs­dichte zu hoch, sind die Fahrzeuge zu schnell oder die Sicht­ver­hält­nisse nicht optimal, sollte eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmün­dungen, an Licht­zei­chen­an­lagen innerhalb von Markie­rungen, an Fußgän­ger­que­rungs­hilfen oder auf Fußgän­ger­über­wegen überschritten werden.
  • Fußgänger dürfen Absper­rungen oder abgesperrte Straßen­flächen wie bei Bauar­beiten nicht überschreiten bzw. betreten.
  • Gleis­an­lagen dürfen nur an den für Fußgänger vorge­se­henen Stellen betreten werden.

Bußgeld­ka­talog für Fußgänger

Wenn Sie als Fußgänger gegen die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, wird je nach Schwere der Tat ein Verwar­nungsgeld von 5 bis 10 Euro fällig. Welche Fehlver­halten wie sanktio­niert werden, zeigt folgende Tabelle:

Delikt  Bußgeld Punkte  Fahrverbot
Trotz vorhan­denen Gehwegs oder Seiten­streifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlos­sener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen  5 € 
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeug­ver­kehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt­richtung oder an nicht vorge­se­hener Stelle überschritten mit Gefährdung  5 € 
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeug­ver­kehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt­richtung oder an nicht vorge­se­hener Stelle überschritten mit Sachbeschädigung  10 € 
Sie betraten/überschritten als Fußgänger die Autobahn  10 € 
Sie betraten/überschritten als Fußgänger die Kraft­fahr­straße an einer nicht dafür vorge­se­henen Stelle  10 € 
Sie überstiegen die Absperrung  5 € 
Sie überstiegen die Absperrung. Es kam zum Unfall  10 € 
Sie befolgten als Fußgänger nicht das Zeichen des Polizeibeamten  5 € 
Sie missach­teten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage  5 € 
Sie missach­teten als Fußgänger das Rotlicht der Licht­zei­chen­anlage. Es kam zum Unfall  10 € 
Sie behin­derte als Fußgänger in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich unnötig den Fahrverkehr  5 € 
Sie nahmen als Fußgänger trotz körper­licher oder geistiger Mängel am öffent­lichen Straßen­verkehr teil, ohne in geeig­neter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden  10 € 

Vorsicht Fußgänger – das müssen Autofahrer beachten!

Natürlich ist auch der Kraft­fahrer in der Pflicht. Zu Fuß Gehende dürfen auf Fußgän­ger­über­wegen nicht behindert oder gefährden werden. Zebra­streifen sind also ein Signal für den Autofahrer, den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn reibungslos zu ermög­lichen. Hier darf der Fahrer weder andere Fahrzeuge überholen noch bei stockendem Verkehr einfach stehen bleiben.

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
An einem Fußgän­ger­überweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Kranken­fahr­stühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermög­licht oder nicht mit mäßiger Geschwin­digkeit heran­ge­fahren oder an einem Fußgän­ger­überweg überholt  80 €  1 Punkt 
Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgän­ger­überweg gefahren  5 € 
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen, und gefähr­deten diese  70 €  1 Punkt 
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Es kam zum Unfall  85 €  1 Punkt 
Sie behin­derten als Fahrzeug­führer in einem verkehrs­be­ru­higten einen Fußgänger  15 € 
Sie gefähr­deten als Fahrzeug­führer in einem verkehrs­be­ru­higte Bereich einen Fußgänger  60 €  1 Punkt 
Sie gefähr­deten als Fahrzeug­führer in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich einen Fußgänger. Es kam zum Unfall  70 €  1 Punkt 
Sie hielten/parkten verbots­widrig auf einem Gehweg oder Fußgängerüberweg  10 € - 35 € 

Bußgelder & Punkte in Flensburg abwenden mit Geblitzt.de

Verstöße von Fußgängern gehören nicht zu unserem Reper­toire. Wenn Sie aber mit einem Lkw, Pkw oder Motorrad die Geschwin­digkeit überschritten haben, bei Rot über die Ampel gefahren sind oder Ihnen ein Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Handy­verstoß zur Last gelegt wird, ist Geblitzt.de für Sie da. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

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