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Sicher­heitsgurt anlegen kann Leben retten

Wenn es im Straßen­verkehr zu einem Unfall kommt, sind Menschen­leben in Gefahr – zumindest bei schweren Zusam­men­stößen. Sind betroffene Verkehrs­teil­nehmer jedoch angeschnallt, kann häufig Schlim­meres verhindert werden. Folge­richtig gilt in der Bundes­re­publik Deutschland wie in vielen anderen Ländern auch die Anschnall­pflicht. Seit wann diese Verkehrs­vor­schrift besteht, welche Ausnahmen gelten und welche Sanktionen bei Missachtung dieser Regel verhängt werden können, erfahren Sie hier.

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Einführung der Anschnallpflicht

Früher war alles besser – oder doch nicht? Anschnallen beim Autofahren war bis Mitte der 1970er-Jahre eher ein Synonym für Unfreiheit, ganz gleich, ob der möglichen Folgen bei einem Verkehrs­unfall. Gegen den Wider­stand der Kritiker wurde die Gurtpflicht in Deutschland für Fahrer und Beifahrer am 1. Januar 1976 schließlich einge­führt. Erst 1984 pochte der Gesetz­geber darauf, dass auch die Insassen auf der Rücksitzbank angeschnallt sein müssen. Geregelt wird die Anschnall­pflicht in § 21a der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO).

Aller­dings gibt es in der StVO auch Ausnahmen. Wer mit Schritt­ge­schwin­digkeit, wie zum Beispiel beim Rückwärts­fahren, oder auf Parkplätzen fährt, unter­liegt nicht der Gurtpflicht. Ebenso sind davon Personen wie Paket­zu­steller oder Mitar­beiter von mobilen Pflege­diensten ausge­nommen, wenn diese beim Haus-zu-Haus-Verkehr ihr Fahrzeug regel­mäßig in kurzen Abständen verlassen müssen. Auch der Fahrer und die Insassen von Kraft­om­ni­bussen, in denen stehende Fahrgäste zugelassen sind – wie in Linien­bussen des öffent­lichen Perso­nen­nah­ver­kehrs (ÖPNV) – müssen sich nicht anschnallen. In Reise­bussen hingegen besteht die Anschnallpflicht.

Seit dem 1. Oktober 1999 sind in diesen nämlich Gurte anzubringen. Busse, die vor diesem Datum zugelassen worden sind, müssen aller­dings nicht nachge­rüstet werden. Folglich können sich Reisende in diesen Fahrzeugen nicht anschnallen. Generell sind auch Bedienstete wie Reise­leiter oder Service­kräfte von der Gurtpflicht ausge­nommen sowie Reisende in bestimmten Situa­tionen, wenn sie etwa kurz zur Toilette gehen müssen.

Was bei Verstößen gegen die Anschnall­pflicht droht

Wie zum Beispiel bei Geschwin­dig­keits­ver­stößen regelt auch bei der Anschnall­pflicht der Bußgeld­ka­talog die aus dem Verstoß resul­tie­renden Sanktionen. So muss jeder nicht angeschnallte Insasse ein Verwar­nungsgeld von 30 Euro zahlen. Ganz gleich, ob der Verstoß mittels eines Blitzer­fotos oder bei einer Verkehrs­kon­trolle zutage kommt. Wurde ein Kind während der Fahrt nicht angeschnallt, beträgt das Verwarngeld 30 Euro, bei mehreren Kindern sind es insgesamt 35 Euro. Aus diesem Verwarngeld kann auch schnell ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro (bei mehreren Kindern 70 Euro) sowie ein Punkt in Flensburg werden, wenn beim mitfah­renden Kind gar keine Siche­rungs­vor­schriften einge­halten wurden. Das ist gegeben, wenn nicht einmal ein alters­ge­rechter Kindersitz vorhanden ist.

Je nach Alter des Kindes gibt es verschiedene Möglich­keiten der Sicherung. Für die ganz Kleinen sind Babywannen oder Babyschalen gut geeignet, während bei Klein­kindern Kinder­sitze mit verschie­denen Gurtsys­temen zu Einsatz kommen. Auch sollten Kinder­sitze bevorzugt auf der Rückbank montiert werden. Die Montage auf dem Beifah­rersitz ist ebenfalls zulässig. Verfügt der Beifah­rersitz aller­dings über einen Front-Airbag, muss dieser vorher deakti­vieren werden. Kinder, die älter als 12 Jahre oder größer als 150 Zenti­meter sind, dürfen ohne Kindersitz wie Erwachsene im Fahrzeug mitfahren.

Wer während der Fahrt nicht ordnungs­gemäß angeschnallt ist, muss mit einem Verwar­nungsgeld von 30 Euro rechnen. Bei nicht gesicherten Kindern kann sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 70 Euro und ein Punkt in Flensburg anfallen.

Im Gegensatz zu nicht angeschnallten erwach­senen Beifahrern, die das Verwar­nungsgeld selbst bezahlen müssen, wird im Falle eines nicht gesicherten Kindes der Fahrer zur Kasse gebeten.

Siche­rungs­pflicht für Vierbeiner

Tierhalter haben vor Fahrt­an­tritt ebenfalls besondere Vorsichts­maß­nahmen zu ergreifen. Zwar gibt es bei der Gurtpflicht keine explizit auf Tiere ausge­richtete Geset­zes­vorlage, wohl aber generelle Vorschriften zur Ladung gemäß § 22 der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Wer also größerer Tiere wie Hunde oder Katzen im Pkw trans­por­tiert, hat auf eine entspre­chende Sicherung zu achten, da das Tier den Fahrer ablenken könnte, wenn es sich frei im Auto bewegt. Verstöße können mit einem Verwarngeld von 30 Euro geahndet werden, bei Gefährdung sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister. Kommt es zu einem Unfall, erhöht sich die Geldbuße auf 75 Euro.

Wie aber sichert man sein Haustier? Hier gibt es mehrere Möglich­keiten. Kleine Vierbeiner sollten in einer Trans­portbox unter­ge­bracht werden oder mit Sicher­heits­gurten sowie spezi­ellen Sitzen gesichert werden. Größere Hunde hingegen können auch im Laderaum eines Kombis Platz finden, wobei im Idealfall ein Trenn­gitter angebracht wird, damit das Tier im Falle einer Vollbremsung nicht nach vorne geschleudert wird.

Auch Tiere müssen während der Fahrt gesichert sein – kommt es zum Beispiel aufgrund eines nicht ordnungs­gemäß trans­por­tieren Hundes zu einem Unfall, können bis zu 75 Euro und ein Punkt in Flensburg zu Buche schlagen.

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