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Bitte rechts ranfahren: Polizeikontrolle!

War ich zu schnell? Habe ich etwa eine rote Ampel übersehen? Sind Führer­schein und Zulassung an Bord? Fragen dieser Art gehen wohl fast jedem Fahrer durch den Kopf, wenn er in eine Verkehrs­kon­trolle der Polizei gerät. Doch anhalten ist Pflicht, genauso wie Sie den Handzeichen eines Verkehrs­po­li­zisten an einer Straßen­kreuzung Folge leisten müssen. Welche Sanktionen bei Unter­lassung drohen, aber auch wann Sie nicht zwingend zur Mitwirkung verpflichtet sind, soll im Folgenden näher betrachtet werden.

Ein Polizeiwagen der für eine Verkehrskontrolle anhält

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Wenn der Schutzmann die Hand hebt…

Hat die Ampel an einer Straßen­kreuzung einen techni­schen Defekt oder sollen besonders gefähr­liche Verkehrs­punkte zusätzlich abgesi­chert werden, gehört es zum Aufga­ben­be­reich der Polizei, einen Beamten abzustellen, der persönlich den Verkehr regelt. Was dessen Handzeichen zu bedeuten haben, steht in § 36 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • Der Verkehrs­teil­nehmer muss die Zeichen und Weisungen der Polizei befolgen. Auch wenn diese vorrangig zu behandeln sind, müssen Sie trotzdem Sorgfalts­pflicht in Bezug auf die anderen Verkehrs­regeln walten lassen.
  • An einer Kreuzung, Einmündung oder einem Fußgän­ger­überweg gilt: Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrt­richtung bedeutet, dass Sie halten müssen, während der Querverkehr freige­geben ist. Das Hochheben eines Arms gilt als Anweisung, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Die Verkehrs­teil­nehmer auf der Kreuzung müssen diese räumen.
  • Polizei­beamte können die Verkehrs­teil­nehmer zwecks Kontrolle der Verkehrs­tüch­tigkeit und zu Verkehrs­er­he­bungen mit Handzeichen, Winker­kelle, roter Leuchte oder Einrichtung am Einsatz­fahrzeug anhalten – das gilt auch für voraus­fah­rende Verkehrsteilnehmer.

Die Zeichen und Weisungen der Polizei­be­amten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anord­nungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrs­teil­nehmer jedoch nicht von seiner Sorgfalts­pflicht. (§ 36 Absatz 1 StVO)

Verkehrs­kon­trolle – wie verhalte ich mich richtig?

Die Gründe, warum Sie in eine Polizei­kon­trolle geraten können, sind vielfäl­tiger Natur. Sie reichen von Geschwin­dig­keits­mes­sungen über Alkohol­kon­trollen bis hin zu einer stich­pro­ben­ar­tigen Überprüfung der Verkehrs­tüch­tigkeit des Fahrers und ob das Fahrzeug in einem verkehrs­si­cheren Zustand ist. Dass es ein Bußgeld und Punkte in Flensburg kostet, wenn man sich der Verkehrs­kon­trolle wider­setzt und einfach weiter­fährt, wurde hier bereits behandelt. Lediglich ein Verwarngeld hingegen gibt es für folgende Versäum­nisse, die bei der Kontrolle selbst zutage kommen können:

  • Führer­schein und Fahrzeug­schein nicht mitgeführt
  • Warndreieck, Warnweste und Verbands­kasten nicht mitgeführt
  • Beein­träch­ti­gungen der Fahrzeug­be­leuchtung oder Hupe nicht intakt
  • Abgelau­fener TÜV (Bei Überziehung der Frist von mehr als acht Monaten kommen aller­dings ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld auf Sie zu)

Aber Vorsicht! Sind die Mängel des Fahrzeugs so schwer­wiegend, dass Unfall­gefahr besteht – wie etwa eine undichte Brems­anlage oder stark abgefahrene Reifen, die zu platzen drohen – kann es passieren, dass die Polizei Ihr Fahrzeug gleich vor Ort aus dem Verkehr zieht. Dann blühen Ihnen ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von bis zu 180 Euro. Auf der anderen Seite müssen Sie selbst auch nicht jeder Order eines Geset­zes­hüters folgen.

Ihren Kofferraum inspi­zieren darf ein Polizei­be­amter nämlich nicht ohne sogenannten Anfangs­ver­dacht – wie etwa ein positiver Drogentest – genauso wenig wie ein Mobil­funk­te­lefon Unter­su­chungs­ge­gen­stand einer gewöhn­lichen Verkehrs­kon­trolle ist. Generell sollte man der Arbeit von Polizei und Rettungs­kräften aber nicht im Weg stehen. Wer einen Einsatz­wagen von Polizei, Notarzt und Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn behindert, muss mit einer Strafe von bis zu zwei Punkte im Fahreig­nungs­re­gister, 320 Euro Bußgeld und einem Fahrverbot rechnen.

Bußgeld­ka­talog Zeichen eines Polizeibeamten

Egal ob die Handzeichen des Verkehrs­po­li­zisten an der Kreuzung oder das Winken mit der Kelle von der Autobahn­po­lizei zwecks Verkehrs­kon­trolle - wer ein Zeichen oder Halte­gebot eines Polizei­be­amten nicht befolgt, muss sich auf 70 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg gefasst machen.

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Sie befolgten nicht die Weisung des Polizeibeamten  20 € 
Sie befolgten nicht die verkehrs­re­gelnde Weisung des Polizeibeamten  20 € 
Sie befolgten nicht die Anweisung des Polizei­be­amten zur Durch­führung einer Verkehrs­kon­trolle oder Verkehrserhebung  20 € 
Zeichen eines Polizei­be­amten nicht befolgt  70 €  1 Punkt 
Halte­gebot eines Polizei­be­amten nicht befolgt  70 €  1 Punkt 
Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizei­be­amten. Es kam zum Unfall. 105 €  1 Punkt 
Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizei­be­amten anlässlich einer Verkehrs­kon­trolle oder Verkehrserhebung  70 €  1 Punkt 
Sie befolgten als Fußgänger nicht das Haltgebot des Polizeibeamten  5 € 
Sie befolgten als Fußgänger nicht das Zeichen des Polizeibeamten  5 € 
Sie beach­teten als Führer eines nicht­mo­to­ri­sierten Fahrzeugs nicht das Haltgebot des Polizeibeamten  35 €  1 Punkt 
Sie beach­teten als Führer eines nicht­mo­to­ri­sierten Fahrzeugs nicht das Zeichen des Polizeibeamten  35 €  1 Punkt 

Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erhalten?

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Wann Ihnen Geblitzt.de helfen kann…

Die Prüfung von Bußgeld­vor­würfen, die aus Missachtung der Anwei­sungen eines Polizei­be­amten resul­tieren, gehört nicht zu unserem Reper­toire. Bei Tempo­ver­stößen, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- und Handy­ver­gehen jedoch wird Geblitzt.de sehr wohl aktiv. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.

Häufige Fragen

Was darf die Polizei und was nicht?

Die Polizei darf zum Anhalten und Verlassen des Fahrzeuges auffordern. Zudem darf sie Ausweis, Führer­schein und Fahrzeug­schein verlangen und kontrol­lieren, ob Warndreieck und Verbands­kasten vorhanden sind. Das Fahrzeug durch­suchen und den Gleich­ge­wichtstest (Rombergtest) durch­führen, dürfen die Polizei­be­amten hingegen nicht. Die Zustimmung muss aber ausdrücklich verweigert werden.

Welche Rechte hat man als Fahrer/In?

Als Fahrer kann man die Aussage verweigern und zudem den Dienst­ausweis eines Polizisten verlangen, um seine Daten aufzu­schreiben. Diese dienen ggf. dazu, eine Straf­an­zeige zu stellen.

Hat die Polizei das Recht mein Auto zu durchsuchen?

Grund­sätzlich nicht. Aller­dings muss die Zustimmung ausdrücklich verweigert werden.

Was gehört alles zu einer allge­meinen Verkehrskontrolle?

Die Polizei kann dazu auffordern anzuhalten und das Fahrzeug zu verlassen. Auch können sie Ausweis, Führer­schein sowie Fahrzeug­schein verlangen und darüber hinaus kontrol­lieren, ob Warndreieck und der Verbands­kasten vorhanden sind.