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StVO-Novelle bringt zusätz­liche Verkehrs­zeichen und -regeln

Die StVO-Novelle gilt ab dem 28. April. Mit ihr einher­gehen einige Verän­de­rungen im Straßen­verkehr. Denn viele Verstöße werden mit höheren Bußgeldern und teilweise mit Fahrver­boten sanktio­niert. Darüber hinaus gibt es mehr Freiheiten und Schutz für Fahrrad­fahrer, denn das Credo der neuen StVO ist: „Wir machen den Straßen­verkehr noch sicherer, klima­freund­licher und gerechter“. Welche genauen Änderungen die StVO-Novelle bezüglich der Verkehrs­zeichen und -regeln mit sich bringt, fasst der folgende Beitrag zusammen.

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Neue StVO-Regeln: Diese Straßen­schilder sind neu

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Quelle: BASt

Eines der vielen neuen Straßen­schilder ist das Grünpfeil-Schild für Fahrrad­fahrer. Aber auch die Regelung bezüglich des bestehenden grünen Pfeils wird erweitert. Denn die normalen Schilder an den Ampeln gelten nun auch für Radfahrer, wenn sie von einem Radweg oder Radfahr­streifen rechts abbiegen möchten.

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Quelle: BASt

Wer künftig ein Schild mit dem Überhol­verbot von Zweirädern sieht, sollte sich nicht wundern. Denn auch dieses wurde neu einge­führt. Es kann beispiels­weise an engen Stellen aufge­stellt werden.

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Quelle: BASt

Ein weiteres Verkehrs­schild gibt es für die neue Fahrradzone. In dieser sind nur Radfahrer erlaubt und es gilt eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h.

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Quelle: BASt

Da auch Lasten­fahr­räder immer beliebter werden, gibt es nun ein entspre­chendes Symbol „Lasten­fahrrad“, mit dem Parkflächen und Ladezonen ausschließlich für Lasten­räder ausge­wiesen werden können.

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Quelle: BASt

Zudem sieht die neue StVO ein Verkehrs­zeichen „Radschnellweg“ vor, um die Kennzeichnung von Radschnell­wegen auch unabhängig von der Fahrbahn­be­schaf­fenheit wie z. B. auf sandigem Unter­grund möglich zu machen.

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Quelle: BASt

Ein neues Symbol und ein Ausweis sorgen zudem dafür, dass Fahrzeuge von Carsharing-Anbietern mit Vorrecht parken können.

Das bringt die erneuerte StVO noch mit sich

Mit dem Schutz der Fahrrad­fahrer geht auch die härtere Sanktio­nierung von Tempo­ver­stößen einher. Dies hat zur Folge, dass Autofahrer bereits bei einer Überschreitung des Tempo­limits ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts mit einem Monat Fahrverbot bestraft werden. Bei gerin­geren Überschrei­tungen der Höchst­ge­schwin­digkeit sind die Bußgelder im Vergleich zur vorhe­rigen Version der StVO doppelt so hoch angesetzt.

Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen Innerorts

Alter Bußgeld­ka­talog Geplante Änderung ab 28.04.2020 Bußgeld­ka­talog ab dem 09.11.2021
Verstoß  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot 
Bis 10 km/h 15 €  30 €  30 € 
11 - 15 km/h 25 €  50 €  50 € 
16 -20 km/h 35 €  70 €  70 € 
21 - 25 km/h 80 €  1 Punkt  80 €  1 Punkt  (1 Monat)*  115 €  1 Punkt 
26 - 30 km/h 100 €  1 Punkt  (1 Monat)*  100 €  1 Punkt  (1 Monat)*  180 €  1 Punkt  (1 Monat)* 
31 - 40 km/h 160 €  2 Punkte  1 Monat  160 €  2 Punkte  1 Monat  260 €  2 Punkte  1 Monat 
41 - 50 km/h 200 €  2 Punkte  1 Monat  200 €  2 Punkte  1 Monat  400 €  2 Punkte  1 Monat 
51 - 60 km/h 280 €  2 Punkte  2 Monate  280 €  2 Punkte  2 Monate  560 €  2 Punkte  2 Monate 
61 - 70 km/h 480 €  2 Punkte  3 Monate  480 €  2 Punkte  3 Monate  700 €  2 Punkte  3 Monate 
über 70 km/h 680 €  2 Punkte  3 Monate  680 €  2 Punkte  3 Monate  800 €  2 Punkte  3 Monate 
Hinweis: * Sollte man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 26 km/h oder schneller geblitzt werden, kann es ein Fahrverbot geben. 

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Geschwin­dig­keits­über­ei­tungen Außerorts

Alter Bußgeldkatalog  Geplante Änderung ab 28.04.2020 Bußgeld­ka­talog ab dem 09.11.2021
Verstoß  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot  Regelsatz  Punkt(e) Fahrverbot 
Bis 10 km/h 15 €  30 €  30 € 
11 - 15 km/h 25 €  50 €  50 € 
16 -20 km/h 35 €  70 €  70 € 
21 - 25 km/h 80 €  1 Punkt  80 €  1 Punkt  (1 Monat)*  115 €  1 Punkt 
26 - 30 km/h 100 €  1 Punkt  (1 Monat)*  100 €  1 Punkt  (1 Monat)*  180 €  1 Punkt  (1 Monat)* 
31 - 40 km/h 160 €  2 Punkte  1 Monat  160 €  2 Punkte  1 Monat  260 €  2 Punkte  1 Monat 
41 - 50 km/h 200 €  2 Punkte  1 Monat  200 €  2 Punkte  1 Monat  400 €  2 Punkte  1 Monat 
51 - 60 km/h 280 €  2 Punkte  2 Monate  280 €  2 Punkte  2 Monate  560 €  2 Punkte  2 Monate 
61 - 70 km/h 480 €  2 Punkte  3 Monate  480 €  2 Punkte  3 Monate  700 €  2 Punkte  3 Monate 
über 70 km/h 680 €  2 Punkte  3 Monate  680 €  2 Punkte  3 Monate  800 €  2 Punkte  3 Monate 
Hinweis: * Sollte man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 26 km/h oder schneller geblitzt werden, kann es ein Fahrverbot geben. 

Auch in Sachen Rettungs­gasse hat der Staat in der neuen StVO ein Zeichen gesetzt. Wer keine bildet, dem drohen 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie ab sofort zusätzlich ein Fahrverbot. Beim Überholen von Fußgängern, E-Scootern und Fahrrädern gelten nun innerorts 1,5 Meter Abstand und außerorts 2 Meter. Zuvor war lediglich von „ausrei­chend Seiten­ab­stand“ die Rede.

Wer kurz etwas erledigen oder jemanden aus dem Auto rauslassen möchte, hat oftmals in der zweiten Reihe geparkt oder gehalten. Das war zwar schon in der alten Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht gestattet, wird aber nunmehr mit höheren Bußgeldern sanktio­niert. Beim Halten in zweiter Reihe oder auf Schutz­streifen sowie Parken auf Geh- und Radwegen können künftig bis zu 100 Euro anfallen. Wer auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss statt mit 55 Euro Bußgeld rechnen. Zudem ist ein neuer Tatbe­stand für das unberech­tigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge einge­führt worden. Parkt man dennoch dort, droht ein Verwarngeld von 55 Euro. Um künftig mehr Unfälle zu vermeiden, sollen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechts-Abbiegen innerorts nur noch Schritt­ge­schwin­digkeit fahren.

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