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Bitte anschnallen – Safety first!

So sicher heutzutage viele Autos auch sind – die Risiken und Folgen eines Unfalls werden verringert, aber nie ganz auszu­schließen sein. Daher gilt insbe­sondere mit Blick auf den Nachwuchs, alle Maßnahmen zu treffen, um gesund durch den Verkehr zu kommen. Was Sie bei der Perso­nen­be­för­derung von Erwach­senen und Kindern im Blick haben müssen und welche Sanktionen der Bußgeld­ka­talog bei Verletzung der Siche­rungs­pflichten bereithält, behandelt dieser Artikel.

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Sicher ist sicher – so schützen Sie Ihre Kinder im Straßenverkehr…

§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet die korrekte Vorge­hens­weise hinsichtlich der Perso­nen­be­för­derung in Kraft­fahr­zeugen. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Es dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicher­heits­gurten ausge­rüstete Sitzplätze vorhanden sind, es sei denn, es handelt sich um Kraft­fahr­zeuge, in denen Sicher­heits­gurte nicht für alle Sitzplätze vorge­schrieben sind – dann orien­tiert sich die Anzahl der erlaubten Personen zur Mitnahme an der Zahl der vorhan­denen Sitzplätze.
  • Kraft­om­ni­busse mit der Erlaubnis zur Beför­derung stehender Fahrgäste sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Keine Personen dürfen mitge­nommen werden auf Kraft­rädern ohne beson­deren Sitz, auf Zugma­schinen ohne geeignete Sitzge­le­genheit sowie in Wohnanhängern.
  • Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer Größe von unter 150 cm gilt, dass diese nur auf gurtpflich­tigen Sitzen mitge­nommen werden dürfen, wenn entspre­chende Rückhal­te­ein­rich­tungen benutzt werden.
  • Eine Ausnahme bilden hierbei Kraft­om­ni­busse mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t und Taxen.
  • Auch wenn aufgrund mehrerer Kinder auf dem Rücksitz nicht für alle die Möglichkeit einer Befes­tigung von Rückhal­te­ein­rich­tungen besteht, dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr mit den vorge­schrie­benen Sicher­heits­gurten gesichert werden.
  • Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraft­fahr­zeugen dürfen keine Personen befördert werden, außer, diese haben dort notwendige Arbeiten auszu­führen. Auf Anhängern dürfen nur Personen im Dienste forst- und landwirt­schaft­licher Tätig­keiten sitzen bzw. stehen, wenn es die Arbeit erfor­derlich macht.
  • Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr – bei behin­derten Kindern auch im höheren Alter - auf den dafür vorge­schrie­benen Sitzen mitge­nommen werden. Zudem muss durch Radver­klei­dungen sicher­ge­stellt sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten. Der Fahrer selbst muss mindestens 16 Jahre alt sein. In geeig­neten Fahrrad­an­hängern dürfen maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr Platz nehmen.

Bußgeld­ka­talog Perso­nen­be­för­derung & Sicherungspflichten

Lediglich geringe Verwarn­gelder – meistens in Höhe von 5 Euro – gibt es für kleinere Verkehrs­ver­gehen, wie etwa die unsach­gemäße Sicherung eines Kindes bei Mitnahme auf dem Fahrrad, die Beför­derung von Personen in einem Wohnwagen oder auf einem Anhänger. Wer aller­dings beim Fahren nicht angeschnallt ist und in eine Polizei­kon­trolle gerät, muss schon tiefer in seine Brief­tasche greifen und ein Verwarngeld von 30 Euro zahlen. Wenn es aber um die Sicherheit von Kindern in Kraft­fahr­zeugen auf deutschen Straßen geht, kennt der Gesetz­geber zurecht kein Pardon. Wer hier gegen die Vorgaben der StVO verstößt, muss mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld von bis zu 70 Euro rechnen.

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot
Angeschnallt, aber kein Kindersitz 
…ein Kind  30 € 
… mehrere Kinder  35 € 
Nicht angeschnallt und keinen Kindersitz 
… ein Kind  60 €  1 Punkt 
… mehrere Kinder  70 €  1 Punkt 

Mit Geblitzt.de gegen Bußgeld­vor­würfe vorgehen

Die Sicherung seiner Insassen sollte jedem Fahrer ein Anliegen sein. Genauso wie die Einhaltung der Verkehrs­regeln zwecks Unfall­ver­meidung. Sollten Sie aber dennoch mal das Tempo­limit überschritten oder einen Rotlicht-, Handy-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- oder Abstands­verstoß begangen haben, prüfen die Vertrags­an­wälte von Geblitzt.de die gegen Sie erhobenen Vorwürfe. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.