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Abstand des Blitzers zum Verkehrsschild

Viele Verkehrs­teil­nehmer fragen sich zurecht, wie weit eine Blitz­anlage hinter dem entspre­chenden Hinweis­schild positio­niert sein muss. Schließlich sollte der Autofahrer genügend Zeit haben, auf die Änderung der Verkehrs­zeichen auf seiner Strecke zu reagieren – ohne befürchten zu müssen, direkt geblitzt zu werden. Ansonsten sind starkes Abbremsen und mögliche Unfälle die Folge. Welche Abstände der Gesetz­geber vorsieht und wann Sie Bußgeld­vor­würfe prüfen lassen sollten, wird nachstehend ausführlich erläutert.

Kurz und knapp

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Eine Frage der Länder: Mindest­ab­stand zwischen Blitz­anlage & Verkehrsschild

Der Mindest­ab­stand zwischen Blitzer und Verkehrs­schild ist von Bundesland zu Bundesland verschieden festge­setzt, beläuft sich aber in der Regel auf einen vorge­schrie­benen Abstand zwischen 75 und 200 Metern. Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen. Hier wird auf Nullto­leranz gesetzt, was bedeutet: Hinter dem Hinweis­schild mit der Tempo­re­du­zierung kann direkt eine Blitz­anlage folgen. In der Praxis der anderen Bundes­länder gewährt die Polizei auf Autobahnen eher großzügige Mindest­ab­stände, während man an Gefah­ren­stellen – wie in Tempo 30 Zonen und auf Straßen an Kinder­gärten und Schulen – damit rechnen muss, dass Verkehrs­zeichen und Geschwin­dig­keits­mess­an­lagen relativ dicht aufeinanderfolgen.

Hier eine Auflistung zu den Abstands­re­ge­lungen in den verschie­denen Bundesländern:

  • Baden-Württemberg: kein bestimmter Abstand vorgeschrieben
  • Bayern: 200 m
  • Berlin: 150 m am Ortsein­gangs­schild, 75 m Geschwindigkeitsbegrenzungsschild
  • Brandenburg: 150 m
  • Bremen: 150 m
  • Hamburg: keine Reglung getroffen
  • Hessen: 100 m
  • Mecklenburg-Vorpommern: Kraft­fahr­straßen: 100 m, Autobahnen: 250 m
  • Nieder­sachsen: 150 m
  • Nordrhein-Westfalen: keine Reglung getroffen
  • Rheinland-Pfalz: 100 m
  • Saarland: keine Reglung getroffen
  • Sachsen: 150 m
  • Sachsen-Anhalt: 100 m
  • Schleswig-Holstein: 150 m
  • Thüringen: 200 m

bild wieviel abstand muss ein blitzer vom verkehrsschild haben 1

Wann sich Bußgeld­vor­würfe anfechten lassen…

Sie wurden geblitzt, obwohl das geschwin­dig­keits­be­schrän­kende Verkehrs­schild doch gerade erst zu sehen war? Dann besteht die Chance, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe nicht haltbar sind. Auch muss das Verkehrs­schild für den Fahrer gut sichtbar angebracht sein und darf beispiels­weise nicht durch Zweige verdeckt sein. Doch es geht noch weiter: Nicht ordnungs­gemäß gewartete und geeichte Blitzer sind ebenso ein klassi­scher Grund für eine erfolg­reiche Anfechtung wie unscharfe und unein­deutige Blitzer­fotos oder fehler­hafte Messungen aufgrund von ungüns­tigen Wetter- und Witterungsbedingungen.

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Wo kann ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe prüfen lassen?

Wenn Ihnen nach einem Tempo­verstoß der Abstand zwischen Blitzer und Verkehrs­schild zu gering vorkam oder Ihnen ein Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt- oder Handy­ver­gehen zur Last gelegt wird, reichen Sie ihren Anhörungs­bogen und Bußgeld­be­scheid bei Geblitzt.de ein. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.