Auf dem Drahtesel das Handy am Ohr
Telefonieren ohne Freisprechanlage oder Tippen auf dem Handy ist für Autofahrer tabu. Wer erwischt wird, muss je nach Schwere des Verstoßes mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und sogar Fahrverbot rechnen. Doch wie sieht die Rechtslage bei Radfahrern aus? Dürfen Radler im Straßenverkehr telefonieren?
![Handy beim Fahrradfahren](https://bussgeldkatalog.geblitzt.de/wp-content/uploads/bild_handy-beim-fahrradfahren_1.jpg)
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Was die StVO zum Handyverhalten von Radlern sagt
Die gute Nachricht vorneweg: Ausgemachte Quasselstrippen können auch auf dem Fahrrad oder E-Bike telefonieren, sofern sie die Gespräche über eine Freisprechanlage führen. In der Hand jedoch sollte sich das Mobiltelefon dabei nicht befinden. Hier gilt wie für Autofahrer §23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
So darf ein Elektrogerät zum Zwecke der Kommunikation, Information oder Organisation nur verwendet werden, „wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Finger weg vom Touchscreen!
Demzufolge gehören die Hände an den Lenker und nicht an die Tastatur des Handys. Ganz gleich, ob man es zum Telefonieren, Schreiben von WhatsApp-Nachrichten oder für einen spontanen Landschafts-Schnappschuss verwenden möchte. Zur verbotenen Frucht gehören auch die manuelle Annahme oder Beendigung eines Gesprächs während der Fahrt. Wer hingegen dafür anhält, ist auf der sicheren Seite.
Mit einem Knopf im Ohr ist die Kommunikation per Handy allerdings auch beim Treten erlaubt, genauso wie ein flüchtiger Blick auf die Navi-App, sofern das Telefon in einer entsprechenden Handy-Halterung befestigt ist.
Freisprechanlage ist kein Freifahrtschein
Doch auch bei zulässigen Handlungen hat die Verkehrssicherheit stets Vorrang. Wer also mitten in einem Deep Talk steckt und dabei einen Unfall verursacht, kann trotz Freisprechanlage haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für zu lauten Sound im Ohr. Führt der Musikgenuss dazu, dass man den Verkehr – mitsamt seiner akustischen Warnsignale wie Martinshörner oder Hupen – nicht mehr wahrnimmt, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Kopfhörer mit Geräuschunterdrückung sollten demnach besser nicht verwendet werden.
100 Euro für ein Telefongespräch
Verstößt ein Radfahrer gegen §23 der StVO und wird beim Hantieren mit dem Mobiltelefon erwischt, fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro an. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sprechen wir bereits über ein Bußgeld von 75 Euro. Kommt es zu einem Unfall, muss der Radfahrer 100 Euro blechen.
Und wie sieht die Sache bei Gefährdung aufgrund von Ablenkung durch zu lauten Kopfhörer-Sound aus? Zwar erwartet den Betroffenen in der Regel nur ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Doch der Radfahrer muss bei einer Kollision mit einem Auto damit rechnen, dass ihm die volle Schuld zugesprochen wird. Ein möglicher Schadenersatz und das Schmerzensgeld könnten dann flöten gehen.
Weitere Radfahr-Verstöße und ihre Folgen
Handy-Fauxpas sind bei weitem nicht die einzige Sache, die ein Radler im Straßenverkehr begehen kann. Wer zum Beispiel mit dem Bike über eine rote Ampel fährt, zahlt mindestens 60 Euro und punktet in Flensburg. Und auch wenn es per se kein Tempolimit für Radfahrer gibt, dürfen diese – wie etwa in einer Tempo-30-Zone – nicht derart rasen, dass sie dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Andernfalls droht ein Verwarnungsgeld von mindestens 30 Euro und ein Eintrag ins Fahreignungsregister. In einem verkehrsberuhigten Bereich ist sogar nur Schrittgeschwindigkeit, also rund 5 bis 15 km/h, zulässig.
Differenzierte Rechtslage bei Trunkenheitsfahrt mit dem Rad
Was Alkoholverstöße betrifft, so gelten auch Radfahrer spätestens ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Hier kennt der Gesetzgeber kein Pardon und verhängt eine hohe Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg sowie die Pflicht zur Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Fällt der Radfahrer hierbei durch, wird ihm – wenn vorhanden – die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen.
Allerdings: Die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie Fahrräder und E-Scooter darf laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen nicht einfach so verboten werden (Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24). Auch wenn die Fahrer wie in dem konkreten Fall unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden haben, wäre die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an dieser Stelle einfach nicht präzise genug formuliert. Ein Verbot käme somit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit gleich.
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