Punkte im Fahreignungsregister – wann das Maß voll ist!
Straßenverkehrsverstöße werden je nach Schwere des Vergehens unterschiedlich sanktioniert. Logisch, dass eine abgelaufene Parkuhr weniger Folgen hat, als wenn man mit 80 km/h durch eine Tempo-30-Zone rast. Wer dabei geblitzt wird, kommt um Punkte in Flensburg nicht herum. Doch ab wie vielen Einträgen muss man eigentlich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen?
Punktesammler aufgepasst!
Die harten Fakten gleich vorweg: Ab dem achten Punkt im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wird die Fahrerlaubnis einkassiert. Der Betroffene kann diese erst nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten und der Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zurückerhalten.
Damit es jedoch zum achten Punkt in Flensburg kommt, muss sich der Verkehrsteilnehmer bereits einige Ausrutscher im Straßenverkehr geleistet haben. Grundsätzlich können Delikte wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen, Handy am Steuer oder das Fahren über eine rote Ampel neben Bußgeldern und Fahrverbot auch mit Punkten bestraft werden.
Das Punktesystem des KBA
Je nach Punktestand erhält der Verkehrssünder Post vom zuständigen Straßenverkehrsamt. Ab vier oder fünf Punkten enthält das Schreiben eine Ermahnung mitsamt dem Angebot der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Inhalten. Auf diese Weise kann ein Punkt abgebaut werden, was allerdings nur einmal in fünf Jahren möglich ist.
Hat der Fahrer hingegen sechs oder sieben Punkte angehäuft, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Auch in diesem Fall wird ihm ein Fahreignungsseminar empfohlen, jedoch mit dem Unterschied, dass kein Punktabzug in Aussicht gestellt wird. Ab dem achten Punkt macht das Kraftfahrt-Bundesamt keine Gefangenen mehr und die Fahrerlaubnis ist erst einmal Geschichte.
Komplexe Verjährungsmodalitäten
Neben dem aktiven Punkteabbau kann auch die Tilgungsfrist dem Fahrer in die Karten spielen. Diese sorgt dafür, dass die Einträge im Fahreignungsregister nach einer bestimmten Zeit verjähren. Wann genau, hängt von der Schwere des Vergehens ab. Bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit, die einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich zieht – wie ein einfacher Rotlichtverstoß – wird der Eintrag nach zwei Jahren und sechs Monaten gelöscht.
Wird die verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bestraft, kann der Verursacher erst nach fünf Jahren mit der Verjährung rechnen. Das wäre zum Beispiel bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit außerorts von 41 bis 50 km/h der Fall. Gleiches gilt für eine Verkehrsstraftat wie Alkohol am Steuer – es sei denn, diese wurde mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geahndet. In diesen Fällen beträgt die Tilgungsfrist sogar zehn Jahre.
Übrigens: Die Tilgungsfrist für die Verjährung wird nicht anhand des Datums der Verkehrsordnungswidrigkeit errechnet, sondern beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides – also zwei Wochen nach Eingang des Dokuments, sofern der Empfänger innerhalb dieses Zeitraums keinen Einspruch gegen die Vorwürfe eingelegt hat.
Überliegefrist als Behördenlist
Nicht vergessen darf man dabei die sogenannte Überliegefrist. Diese sorgt dafür, dass die Löschung der Punkte noch ein Jahr lang aktenkundig ist. Auf diese Weise können die getilgten Einträge bei einem erneuten Verkehrsvergehen weitere zwölf Monate in die Ermittlung des Gesamtpunktestands einfließen.
Die formale Entfernung von Punkten aus dem Register verhindert also nicht, dass diese zumindest temporär noch Auswirkungen auf die Vorgehensweise der Behörden bei erneuten Verfehlungen eines Verkehrsteilnehmers haben.
Wo kann man seinen Punktestand einsehen?
Wer nicht das erste Mal im Straßenverkehr auffällig geworden ist, weiß vielleicht gar nicht, wie viele Punkte in Flensburg auf sein Konto gehen. Deshalb sollten sich Fahrzeugführer darüber regelmäßig informieren. Die gute Nachricht: Jeder darf eine kostenlose Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
Hierfür stehen mehrere Optionen zur Verfügung. So kann der Antrag online, mit der Post oder persönlich vor Ort in Flensburg gestellt werden, nicht jedoch per Telefonanruf. Wer den digitalen Weg wählt, benötigt einen Ausweis mit Online-Funktion, wer die Post bemüht, kommt um eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder Kopie des Personalausweises nicht herum.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
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