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Wer den TÜV hintergeht, riskiert seine Betriebserlaubnis

Tiefer­gelegt, mehr PS und ein Motor­sound, der Vibra­ti­ons­alarm auslöst: so der Traum eines jeden Tuning-Fans. Doch eine aufge­motzte Karre bewegt sich nicht selten am Rande der Legalität oder bereits darüber hinaus. Auch, weil es dadurch immer wieder zu Unfällen und Lärmbe­läs­tigung kommt, versuchen die Behörden das unsach­gemäße Verbauen von Fahrzeug­teilen zu unter­binden. Hier kommt das ABE-Teilegutachten ins Spiel. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

ABE Teilegutachten
PavelKant / shutterstock.com

Was ist ein ABE-Teilegutachten?

In § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) steht, dass die Allge­meine Betriebs­er­laubnis (ABE) erlischt, „wenn Änderungen vorge­nommen werden, durch die die in der Betriebs­er­laubnis geneh­migte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrs­teil­nehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräusch­ver­halten verschlechtert wird.“

Somit kann quasi jedes nicht ordnungs­gemäß einge­baute Autoteil zum Boomerang für Hobby­schrauber werden. Bei Autoteilen, die ohnehin nicht über eine Allge­meine Betriebs­er­laubnis verfügen – wie manche Spoiler, Felgen, Motor­teile, Brems­systeme oder Auspuff­an­lagen – muss von vornherein darauf geachtet werden, dass man mit ihnen nicht ins Abseits fährt.

So erfordern diese Fahrzeug­kom­po­nenten im Rahmen eines geplanten Tunings ein ABE-Teilegutachten, damit deren Montage nicht die gesetz­lichen Bestim­mungen unter­läuft. Häufig wird das Teile­gut­achten beim Kauf gleich mitge­liefert. Falls nicht, kann das Dokument beim Hersteller auch nachträglich angefordert oder auf dessen Website herun­ter­ge­laden werden.

Zur Änderungs­ab­nahme beim TÜV vorstellig werden

Der Hobby­schrauber muss sich beim Einbau an die im Teile­gut­achten vorge­schrie­benen Auflagen halten. Sobald die Umbau­maß­nahmen durch­ge­führt worden sind, liegt temporär keine Betriebs­er­laubnis mehr für das Kraft­fahrzeug vor, da der Ursprungs­zu­stand des Fahrzeugs verändert wurde. Das gilt sogar dann, wenn die Montage im Prinzip ordnungs­gemäß durch­ge­führt wurde. Um die Begut­achtung eines profes­sio­nellen Prüfers kommt man nicht herum.

Mit dem gepimpten Fahrzeug – diese Fahrt ist weiterhin zulässig – geht es dann zur Änderungs­ab­nahme bei einer anerkannten Prüfungs­or­ga­ni­sation, wie dem TÜV, der DEKRA oder GTÜ. Hier wird kontrol­liert, ob Gutachten und Einbauteil überein­stimmen und ob der Umbau den quali­ta­tiven Anfor­de­rungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entspricht.

Anhand von umfang­reichen Tests und Messungen werden Aspekte wie Verkehrs­tüch­tigkeit und Schad­stoff­ausstoß genau unter die Lupe genommen. Gibt der Prüfer sein Okay, wird der Halter mit einem Prüfungs­zeugnis honoriert.

Update der Zulassungsbescheinigung

Doch damit ist es nicht getan. Im nächsten Schritt muss man mit dem Zeugnis bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorstellig werden, damit die Modifi­zie­rungen am Fahrzeug Einzug in die Zulas­sungs­be­schei­nigung finden. Dieser Vorgang ist auch für die Kfz-Versicherung von Bedeutung, da der Versi­che­rungs­schutz unter Umständen an die Verän­de­rungen am Fahrzeug angepasst werden muss.

Gut zu wissen: Die Kontrolle des Teile­gut­achtens ersetzt nicht die Haupt­un­ter­su­chung (HU) beim TÜV. Diese muss – unabhängig von der spezi­fi­schen Inspi­zierung einzelner Bauteile – in den gesetzlich vorge­schrie­benen Abständen wahrge­nommen werden. Anders­herum können nicht zugelassene Fahrzeug­teile zum Durch­fallen bei der Haupt­un­ter­su­chung führen.

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Nur Original ist legal!

Mit den Änderungen in den Fahrzeug­pa­pieren kann es endlich auf die Straße gehen. Kommt es zu einer Verkehrs­kon­trolle, wird für die Polizei aus den Unter­lagen ersichtlich, dass die Umbauten am Fahrzeug amtlich genehmigt wurden und keine Gefahr für den Straßen­verkehr darstellen.

Wer jedoch sein Teilgut­achten fälscht, begeht Urkun­den­fäl­schung und damit eine Straftat. Stellt sich zum Beispiel bei einem Unfall heraus, dass die unrecht­mäßig einge­bauten Fahrzeug­teile dafür ursächlich sind – man also mit erloschener Betriebs­er­laubnis gefahren ist – drohen dem Verur­sacher, je nach Schwere des Falls, Punkte in Flensburg, ein Fahrerlaub­nis­entzug sowie eine Geld- und Freiheitsstrafe.

Lärmblitzer gegen frisierte Auspuffanlagen

Auch durch Autoposer verur­sachter Straßenlärm sowie Beläs­tigung von Anwohnern oder anderen Verkehrs­teil­nehmern durch unnötiges Hin- und Herfahren können hohe Bußgelder mit sich bringen. Zwar ist es nicht immer einfach für die Betrof­fenen, die angezeigte Beläs­tigung als solche zu beweisen. Doch sogenannte Lärmblitzer könnten künftig zumindest teilweise Abhilfe schaffen. Diese sind in Deutschland erstmalig am Berliner Ku’damm in einer Testphase zum Einsatz gekommen.

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