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Warum der B1-Führerschein in Deutschland ein Spezi­alfall ist

In der Regel setzt der Besitz eines Führer­scheins den Besuch der Fahrschule voraus. Manchmal jedoch gestattet auch eine einzige Fahrerlaubnis die Teilnahme am Straßen­verkehr mit verschie­denen Fahrzeug­typen. So ist etwa die Klasse AM – für Roller bis 50 cm³ Hubraum und mit maximal 45 km/h – bereits im Pkw-Führerschein (Klasse B) inklusive, kann aber auch eigen­ständig erworben werden. Das geht bei der B1-Fahrerlaubnis nicht. Warum das so ist, erfahren Sie hier.

B1-Führerschein
Astrid Gast / shutterstock.com

B1-Fahrerlaubnis als Neben­produkt des EU-Führerscheins

Im Zuge der 2006 verab­schie­deten EU-Richtlinie 2006/126/EG wurden in den Folge­jahren nach und nach die indivi­du­ellen Führer­schein­regeln der Mitglied­staaten der Europäi­schen Union verein­heit­licht. Seit 2013 gibt es auch den einheit­lichen EU-Führerschein. Auf diese Weise können innerhalb der EU reisende Autofahrer auf die Berech­tigung zum Führen der jewei­ligen Fahrzeuge nun schneller und effizi­enter kontrol­liert werden.

Zudem gilt das Dokument als besonders fälschungs­sicher. Diese Gleich­schaltung hat außerdem dazu geführt, dass die zum Beispiel in Frank­reich oder Spanien gängige Führer­schein­klasse B1 nun Teil des EU-Führerscheins für Perso­nen­kraft­wagen ist. So auch in Deutschland. Das Kuriose daran: Eine geson­derte Führer­schein­prüfung für die B1-Lizenz gibt es hierzu­lande nicht. Bei deutschen EU-Führerscheinbesitzern ist diese Klasse daher durchgestrichen.

Führer­schein für Gelände-Cruiser

Doch wofür benötigt man die B1-Fahrerlaubnis überhaupt? Grund­sätzlich kann man damit vierrädrige Kraft­fahr­zeuge fahren, die eine maximale Nutzleistung von 15 kW – also rund 20 PS – aufweisen. Zudem darf die Leermasse maximal 450 kg (600 kg bei Güter­be­för­derung) betragen. Die Voraus­set­zungen erfüllen vor allem sogenannte Quads, also gelände- und straßen­taug­liche Kraft­fahr­zeuge mit Sitzbank auf vier Rädern.

Diese können als Kraft­fahrzeug zur Personen- oder Güter­be­för­derung sowie als land- und forst­wirt­schaft­liche Zugma­schine zugelassen werden. Die Fahrerlaubnis dafür besitzt in Deutschland jeder Inhaber eines Pkw-Führerscheins der Klasse B, welche bei älteren Dokumenten der Klasse 3 entspricht. Man muss also volljährig sein, um ein leistungs­starkes Quad fahren zu dürfen.

Squad-Variante für Mofa-Führerschein-Besitzer

Ein Motor­rad­füh­rer­schein hingegen reicht nicht aus. Anders verhält es sich bei vierräd­rigen Leicht­kraft­fahr­zeugen mit einer Leermasse bis 450 kg, maximal 6 kW (8 PS) und mit einer maximalen Höchst­ge­schwin­digkeit von 45 km/h. Solche Quads – auch bekannt als Mopedautos – können auch von einem Fahrer mit der Führer­schein­klasse AM gelenkt werden. Demnach können auch Personen ab 15 Jahren so ein Mopedauto lenken.

Wo darf gefahren werden?

Dazu muss gesagt werden, dass man nicht einfach in den nächsten Wald brettern darf. Wer im Gelände fahren möchte, muss dies auf privatem Gund und Boden tun. Kraft­fahr­straßen wie Autobahnen dürfen nur benutzt werden, wenn die bauart­be­dingte Höchst­ge­schwin­digkeit des Quads mehr als 60 km/h zulässt.

Da die Beherr­schung dieser Fahrzeuge viel Kraft und Geschick erfordert, bieten Gelän­de­fahr­schulen profes­sio­nelle Kurse mit Theorie­stunden, Onroad- und Offroad-Fahrtraining an. Denn nicht nur Gelän­de­fahren, sondern auch das eigen­willige Fahrver­halten eines Quads auf der asphal­tierten Straße will gelernt sein.

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Bußgeld­ka­talog für Quads

Auch mit einem Quad muss man sich an die Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) halten. Dazu gehören zum Beispiel die Bestim­mungen zur Helmpflicht. Diese sind in § 21a Abs. 2 StVO festgelegt:

„Wer Kraft­räder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraft­fahr­zeuge mit einer bauart­be­dingten Höchst­ge­schwin­digkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeig­neten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorge­schriebene Sicher­heits­gurte angelegt sind.“

Bei einem Verstoß gegen die Helmpflicht muss mit einem Verwar­nungsgeld in Höhe von 15 Euro gerechnet werden. Sind Kinder ohne Helm an Bord, können auch Bußgelder von bis zu 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden. Zudem sind Quad-Fahrer genauso dazu verpflichtet, das Tempo­limit einzu­halten, wie andere Verkehrsteilnehmer.

Je nach Schwere des Geschwin­dig­keits­ver­stoßes fallen Bußgelder, Punkte im Fahreig­nungs­re­gister und Fahrverbote an. Das gilt auch für weitere Missach­tungen von Verkehrs­regeln, wie etwa das Überqueren einer rote Ampel, Abstands­ver­stöße, Handy­ver­gehen oder unzuläs­siges Parken.

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