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Durchfall – Darf ich schneller fahren?

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Wer dringend zur Toilette muss, um seine Notdurft zu verrichten, darf nicht automa­tisch schneller fahren. Jeden­falls entschied so das Oberlan­des­ge­richt Brandenburg im Februar 2019. Um das Tempo ohne Konse­quenz zu überschreiten, muss ein recht­fer­ti­gender Notstand vorhanden sein – und den sah das Gericht in dem Fall der nicht. Denn es gelte ein strenges Beurtei­lungsmaß. (AZ: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)) Für die Annahme des recht­fer­ti­genden Notstandes muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Daher lassen sich keine Vorher­sagen bezüglich des Erfolges einer Anfechtung treffen. Positiv­bei­spiele für einen recht­fer­ti­genden Notstand können eine Geburt oder die Rettung einer Person nach einem Unfall sein. Mehr zu dem Thema sowie Gerichts­ur­teile finden Sie in diesem Artikel.

Wer auf die Toilette muss, darf nicht zwangs­läufig zu schnell fahren. In Einzel­fällen besteht jedoch die Möglichkeit gegen den Bußgeld­be­scheid erfolg­reich vorzugehen.

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Das war ein Griff ins Klo: Toiletten-Urteile

Der Fahrer des oben beschrie­benen Branden­burger Falls von 2019 fuhr 52 km/h zu schnell und sollte 280 Euro Bußgeld zahlen sowie ein zweimo­na­tiges Fahrverbot erhalten. Nach der Klage des Mannes hob das Amtsge­richt das Fahrverbot aufgrund der Ausnah­me­si­tuation auf, das Bußgeld blieb aber bestehen. Zu früh gefreut, zum Nachteil des Betrof­fenen hob das Oberlan­des­ge­richt die Entscheidung des Amtsge­richtes auf, da die Prüfung des Falls nicht zurei­chend war. Es könne nur dann auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wenn der Fahrer wegen der Notdurft und nicht ein Beifahrer, zu einer Toilette gewollt habe.

Ein weiteres Urteil fällte das Amtsge­richt 2014 in Lüneburg. Der Verkehrs­teil­nehmer fuhr 62 km/h zu schnell. Seine Begründung war schmerz­hafter Druck im Darm. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten, da die Darmpro­bleme bekannt waren und der Fahrer einen anderen Weg, mit einer Möglichkeit für Zwischen­halte, hätte planen können. (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14)

Positiver hingegen lief es für den Betrof­fenen, der plötzlich den Drang zur Toilette zu müssen verspürte. Nachdem das Amtsge­richt Grünstadt anfänglich entschieden hatte, dass die Verkehrs­si­cherheit vorgeht und die Verschmutzung der Wäsche hinge­nommen werden müsse, beher­zigte das Oberlan­des­ge­richt Zweibrücken in der Berufung die Not des Mannes und die Anwesenheit eines Beifahrers. Eine Abwägung zwischen Scham­gefühl und der Verkehrs­si­cherheit müsse getroffen werden. Weiterhin solle geprüft werden, ob der Seiten­streifen der Autobahn genutzt hätte werden können, um die Notdurft zu verrichten. Mit diesem Hinweisen verwies das Oberlan­des­ge­richt den Fall zur erneuten Prüfung an das Amtsge­richt zurück. (Az. 1 Ss 291/96)

Was tun, wenn die Blase drückt und es ist Stau?

Öffent­liches Urinieren ist keine Seltenheit. Gibt es zu wenige oder keine Toiletten, kommen gerade Männer schnell auf die Idee, sich an den nächsten Baum zu stellen. Doch die Notdurft im Freien zu verrichten, ist laut Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz verboten und kann zu einem Verwarn- oder Bußgeld von 35 Euro bis 5.000 Euro führen. Wie sieht es aber aus, wenn man in einem Stau steckt? In diesem Fall gibt es keine Ausnahme. Folgende Bußgelder drohen dabei:

  • 10 Euro: Verwarngeld: Beim Betreten der Fahrspur
  • 30 Euro: Beim Halten auf dem Standstreifen
  • 70 Euro: + 1 Punkt: Beim Parken auf dem Standstreifen
  • 200 bis 320 Euro: Beim Nicht­bilden einer Rettungsgasse
  • 75 Euro + 1 Punkt: Beim Vorbei­fahren am Stau auf dem Standstreifen
  • Bis 200 Euro + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot: Telefonat im Stau ohne Freisprech­anlage bei laufendem Motor

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Deutsche Behörden unter­liegen gesetz­lichen Regeln, was die Durch­führung und Dokumen­tation eines Verstoßes im Bußgeld­ver­fahren angeht. Da Menschen Fehler unter­laufen, auch im Falle der Bußgeld­be­scheide, können diese die Verfahren angreifbar machen und zur Einstellung der Vorwürfe führen. Es gibt sowohl formelle als auch technische Fehler. Beispiele für formelle Fehler wären eine unvoll­ständige oder fehlende Rechts­hil­fe­be­lehrung sowie falsche Perso­nen­an­gaben. Zudem sind falsche Angaben zur Tatzeit und -ort eine mögliche Fehler­quelle. Technische Irrtümer können auftreten, wenn das Messgerät falsch platziert oder nicht richtig bedient wurde. Darüber hinaus zeigen auch die Einzel­ur­teile, dass es ratsam ist, die Bescheide prüfen zu lassen.

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Alle mit unserer Dienst­leistung (Finan­zierung der Prüfung der gegen Sie erhobenen Vorwürfe) anfal­lenden Kosten werden durch uns, im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung, oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen gute Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­an­wälte weiter vertreten. Alle damit anfal­lenden Kosten werden durch die Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Versi­cherung übernommen.

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