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Fahrverbot aus beruf­lichen oder privaten Gründen umgehen

Hat ein Fahrer zu viele Punkte in Flensburg gesammelt oder ein besonders schwer­wie­gendes Verkehrs­delikt begangen, kommt er um ein Fahrverbot in der Regel nicht herum. Was aber, wenn der Betroffene den Führer­schein privat benötigt, um hilfe­be­dürf­tigen Famili­en­an­ge­hö­rigen mittels Fahrdienst unter die Arme zu greifen? Oder wenn das Führen eines Kraft­fahr­zeuges für den Beruf unabdingbar ist? In solchen Fällen spricht der Gesetz­geber von „unzumut­barer Härte“.

Kurz und knapp

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Wann tritt der Härtefall in Kraft?

Insbe­sondere Arbeit­nehmer und Selbst­ständige, deren Tätig­keiten nicht ohne Pkw oder Lkw ausführbar sind, können hoffen, vom Fahrverbot verschont zu bleiben. Vielfahrer, Pendler und Freibe­rufler, deren Kunden ausschließlich mit dem Auto erreichbar sind, gehören zu diesem Perso­nen­kreis. Dabei muss aber stets der Nachweis erbracht werden, dass ein Fahrverbot im konkreten Fall existenz­ge­fährdend ist, also der Verlust des Arbeits­platzes drohen würde. Im privaten Bereich kann eine Krankheit oder Behin­derung, welche die Nutzung öffent­licher Verkehrs­mittel ausschließt, sowie die Pflege von Angehö­rigen, die Voraus­set­zungen einer Härte­fall­re­gelung erfüllen.

bild fahrverbot aus beruflichen oder privaten gruenden verhinden bzw umgehen 1

Wohl dem, der eine weiße Fahrer­weste hat

Hilfreich ist es für den Beschul­digten dann mit Sicherheit, wenn er seit längerer Zeit keinen Verkehrs­verstoß begangen hat und in Flensburg punktefrei ist. Geringere Aussichten auf Erfolg liegen vor, wenn Fahren unter Drogen­ein­fluss oder Alkohol am Steuer dem möglichen Führer­schein­entzug zugrunde liegen. Das Gericht muss von Fall zu Fall entscheiden, ob das Fahrverbot angewendet oder alter­nativ in ein höheres Bußgeld – häufig die Verdop­pelung des Regel­satzes – umgewandelt werden kann.

Ein Fahrverbot kann umgangen werden, wenn Sie die Kriterien der „unzumut­baren Härte“ erfüllen. Im Einzelfall wird zudem je nach Art des Verstoßes und bishe­riger Auffäl­ligkeit im Straßen­verkehr entschieden.

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