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Geblitzt auf dem Weg ins Krankenhaus – was nun?

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Der Termin der Geburt ist vom Facharzt errechnet, aber das Kind will früher auf die Welt. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass plötzlich die Wehen einsetzen und alles ganz schnell gehen muss. So auch der Weg ins Krankenhaus. Aber was passiert, wenn man dabei geblitzt wird? Generell gelten Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen und rote Ampeln auch für Schwangere, werdende Väter und Notfälle. Ausnahmen gibt es dennoch…

Polizei München gratu­liert zum Kind

Beispiels­weise gab es 2018 in München den Fall, dass ein werdender Vater seine Frau ins Krankenhaus brachte, die in den Wehen lag. Auf dem Weg wurde er mit 15 km/h zu viel geblitzt. Nach kurzer Zeit bekam er einen Bußgeld­be­scheid, gegen den er Einspruch einlegte. Den begründete er mit der Geburt des Kindes um 2:27 Uhr. Laut Naviga­ti­ons­gerät wären sie aller­dings erst um 2:28 Uhr im Krankenhaus angekommen. Tatsächlich nahm die Polizei den Bußgeld­be­scheid zurück und gratu­lierte zur Geburt.

§ 16 OWIG Recht­fer­ti­gender Notstand

Auch wenn grund­sätzlich die Geschwin­dig­keits­be­grenzung einzu­halten ist, gibt es die Möglichkeit sich auf den nach § 16 OWIG recht­fer­ti­genden Notstand zu berufen. Dieser besagt:

  • Wer in einer gegen­wär­tigen, nicht anders abwend­baren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig …

Wichtig dabei ist, dass das geschützte Interesse bedeutend wichtiger sein muss als das, welches beein­trächtigt wird. Und zudem muss die Handlung ein angemes­senes Mittel darstellen.

Hürden des recht­fer­tigen Notstandes und Einzelfälle

Die Barriere für den recht­fer­ti­genden Notstand ist also hoch. Das zeigen auch die Urteile der vergan­genen Jahre. Durchfall ist nach Urteil des Amtsge­richtes Lüding­hausen von 2014 kein Grund das Tempo­limit zu überschreiten. Der Kläger wurde mit 62 km/h zu viel geblitzt. Er habe schmerz­haften Druck im Darm verspürt und sich rasch erleichtern müssen. Weil der Mann bereits vorher Probleme mit dem Darm hatte, ging das Gericht von einem vorher­seh­baren Notfall aus. (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14)

Aber es kann auch anders gehen. Denn das OLG Karlsruhe entschied 2002 für einen Verkehrs­teil­nehmer, da der aus Sorge um seine schwangere Frau handelte. Diese hatte bereits eine kompli­zierte Frühgeburt erlebt. Daher war die Geschwin­dig­keits­über­schreitung gerecht­fertigt. (Az.: 2Ss 33/01) Die unter­schied­lichen Entschei­dungen machen deutlich, dass der Einzelfall geprüft werden muss und nicht immer eindeutig ist.

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Tierische Notfälle

In der Regel gilt § 16 OWIG nur für Menschen und nicht für Tiere. Viele Urteile machen deutlich, dass die Sicherheit des Straßen­ver­kehrs und damit der Schutz von Menschen­leben oberste Priorität hat. Dennoch muss man sich auch diesbe­züglich die Einzel­fälle ansehen, denn es besteht die Möglichkeit das Strafmaß zugunsten des Betrof­fenen zu reduzieren. 2013 wurde in Koblenz die Halterin eines lebens­be­drohlich erkrankten Rettungs­hundes auf dem Weg zum Tierarzt mit einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 28 km/h geblitzt.

Das Amtsge­richt Koblenz reduzierte die Geldbuße von 80 Euro auf 35 Euro, da eine besondere Stress­si­tuation vorlag. Zudem argumen­tierte das Gericht, dass sich das drei Jahre andau­ernde Gerichts­ver­fahren verkehrs­er­ziehend auf die Frau ausge­wirkt habe. (Az.: 2010 Js 43957/12.34 OWi) Klar gegen den Notstands­pa­ragraf entschied hingegen das Oberlan­des­ge­richt Düsseldorf im Falle eines im Koma liegenden Wellen­sit­tichs, da die Sicherheit für Leib und Leben des Menschen wichtiger sei als die Rettung des Tieres. (Az.: 2 Ss OWi 97/90) Anhand der Entschei­dungen wird deutlich, dass keine Verall­ge­mei­ne­rungen getroffen werden können, vielmehr müssen die Gegeben­heiten jedes einzelnen Falles geprüft werden.

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