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Geschwin­digkeit auf der Gegen­fahrbahn, wenn Bus mit Warnblinker vor mir fährt oder hält

Vor Ihnen hält ein Bus mit Warnblinker und Sie möchten überholen? Hierbei ist äußerste Vorsicht angesagt, denn ein- oder ausstei­gende Fahrgäste könnten durch ein unbedachtes Überhol­ma­növer gefährdet werden. Wann und in welchem Tempo man an einem Bus ordnungs­gemäß vorbei­fahren kann und welche Strafen bei Verstößen drohen, soll im Folgenden detail­liert betrachtet werden.

Kurz und knapp

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Augen auf beim Überholen an der Bushaltestelle

Laut Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) hat ein Kraft­fahrer besondere Rücksicht auf öffent­liche Verkehrs­mittel wie Busse und Straßen­bahnen zu nehmen. Zum Beispiel dann, wenn ein Bus mit einge­schal­tetem Warnblinker an einer Halte­stelle steht, um Fahrgäste abzusetzen oder aufzunehmen.

Ein haltender Bus mit einge­schal­tetem Warnblinker darf nur in Schritt­ge­schwin­digkeit überholt werden – das gilt auch für Verkehrs­teil­nehmer auf der Gegenfahrbahn.

Hier muss der Autofahrer Schritt­ge­schwin­digkeit und einen angemes­senen Abstand zu Fahrgästen und Schul­kindern einhalten. Zudem müssen Sie dem Bus auch die Abfahrt von der Halte­stelle ermög­lichen. Während dieses Vorgangs darf nicht überholt werden. Gleiches gilt, wenn sich ein Bus mit einge­schal­tetem Warnblinker der Halte­stelle nähert.

Bus in Sicht – Schritt­ge­schwin­digkeit für alle!

bild wie schnell darf ich auf der gegenfahrbahn fahren wenn ein bus mit warnblinker vor mir faehrt oder haelt 1

Für viele Verkehrs­teil­nehmer nicht bekannt – bei einem haltenden Bus müssen auch die Autofahrer des Gegen­ver­kehrs ihr Tempo drosseln. Auf diese Weise sollen Personen, die auf die andere Seite der Straße wechseln, ausrei­chend geschützt werden. Wird aufgrund des verbo­tenen Überholens ein Bußgeld­be­scheid erlassen, drohen dem Betrof­fenen ein Punkt in Flensburg und ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 70 Euro.

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Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.