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Vorladung wegen Anhörung

Geblitzt und danach angehört auf dem Revier. Gibt es das wirklich? Ein Bußgeld­be­scheid ist doch kein Grund für eine Vorladung bei der Polizei – oder doch? Hier erfahren Sie, wie man auf amtliche Schreiben von Bußgeld­be­hörde & Polizei­stelle reagiert und was beim Thema Anhörung im Rahmen eines Verkehrs­de­liktes generell beachtet werden sollte.

Ein Polizist in Uniform von hinten fotografiert, der im Zuge einer Anhörung eine Person auf die Polizeiwache vorlädt

Vorladung von Polizei & Bußgeldstelle

Nach einem Verkehrs­verstoß versucht die zuständige Behörde so schnell wie möglich einen Täter zu ermitteln. Glaubt sie den Betrof­fenen ausfindig gemacht zu haben, erhält dieser einen Anhörungs­bogen. In diesem Formular müssen Sie keine Angaben zur Tat machen, die Sie selbst, bzw. mit Ihnen verwandte oder verschwä­gerte Personen, belasten könnten. Lediglich fehler­hafte Angaben zu Ihrer Person sollten der Bußgeld­stelle mitge­teilt werden. Eine gesetzlich bindende Frist für die Rücksendung gibt es aller­dings nicht.

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Was aber, wenn das Gespräch mit der Polizei von Angesicht zu Angesicht erfolgt. Dann etwa, wenn Sie nach einem Verstoß aus dem Verkehr gewunken werden. Eine mündliche Anhörung dieser Art ersetzt in der Regel die schrift­liche. Auch hierbei braucht man sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Und wenn die Polizei zu einem Verhör auf das Revier vorlädt, müssen Sie gar nicht erst erscheinen. Genauso wenig ist es Ihre Pflicht, Ermitt­lungs­be­amten die Tür zu öffnen, wenn diese Sie in Ihren vier Wänden aufsuchen. Wohl aber müssen Betroffene der Vorladung einer Bußgeld­stelle Folge leisten. Schließlich handelt es sich bei ihr um eine Verfol­gungs­be­hörde, auch wenn das ableitbare Recht auf eine persön­liche Anhörung so gut wie nie in Anspruch genommen wird.

Im Zuge ihrer Ermitt­lungen kann die Polizei Sie vorladen. Im Gegensatz zu einer Vorladung der Bußgeld­be­hörde sind Sie aber nicht verpflichtet, beim angege­benen Termin zu erscheinen.

Wie sich die Anhörung auf den Bußgeld­be­scheid auswirkt …

Nicht unerheblich für die Verjäh­rungs­frist des Bußgeld­be­scheides ist auch der Zeitpunkt der Anhörung. In der Regel verjähren Ordnungs­wid­rig­keiten nach drei Monaten. Nach mündlicher Anhörung oder Zustellung eines Anhörungs­bogens verlängert sich die Frist aller­dings um weitere drei Monate bis insgesamt maximal sechs.  Wer einen Bußgeld­be­scheid nun aber frist­ge­recht erhalten hat, kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen die Vorwürfe einlegen. Hier macht es Sinn, sich in Absprache mit einem Anwalt nach Akten­ein­sicht zur Tat zu äußern.

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