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Ist der Zeugen­fra­ge­bogen Pflicht?

Das eigene Auto innerhalb der Familie zu verleihen, ist für viele eine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Manch ein Fahrzeug­halter hat auch kein Problem damit, seinen Pkw einem Freund zu borgen. Was aber, wenn nun ein Zeugen­fra­ge­bogen bei Ihnen im Brief­kasten steckt, weil die Bußgeld­stelle heraus­finden will, wer mit Ihrem Fahrzeug geblitzt worden ist? Muss ich eine Aussage machen? Welche Strafen könnte mein Schweigen nach sich ziehen? Alles rund um den Zeugen­fra­ge­bogen erfahren Sie im folgenden Beitrag.

bild muss ich einen zeugenfragebogen ausfuellen

Auf Zeugen­suche: Wenn der Schutzmann ums Eck kommt …

Ist die Person auf dem Blitzerfoto eindeutig nicht der Halter, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, tritt der übliche Reflex der Behörde in Kraft und ein Zeugen­fra­ge­bogen zur Fahrer­er­mittlung wird an die Melde­adresse des Fahrzeug­be­sitzers geschickt. Kommt von diesem keine Rückmeldung, kann eine Vorladung auf das Polizei­revier erfolgen. Auch, dass Beamte persönlich beim Halter vorbei­schauen, um eine Aussage zu Protokoll zu nehmen, ist keine Seltenheit. Das klingt bedrohlich, gehört aber zu den üblichen Maßnahmen, wenn ein nicht ermit­telter Fahrer ausfindig gemacht werden soll.

Sie haben nicht die Pflicht einen Zeugen­fra­ge­bogen zu beant­worten. Dann müssen Sie aber auch damit rechnen, dass die Polizei versucht, Sie persönlich zu befragen bzw. Ihnen wegen fehlender Auskunft das Führen eines Fahrten­buchs auferlegt.

Wann man die Aussage verweigern darf

Laut Gesetz muss sich in einem Zeugen­fra­ge­bogen wie auch bei einer Anhörung niemand selbst belasten. Gleiches gilt für verwandte oder verschwä­gerte Personen wie Lebens­partner, Verlobte, Ehepartner, Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten und Kinder. Es kann jedoch vorkommen, dass die Bußgeld­stelle dem Fahrzeug­halter eine Fahrten­buch­auflage aufbrummt, obwohl dieser ordnungs­gemäß von seinem Zeugnis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch gemacht hat.

Während im letzt­ge­nannten Fall ein Anwalt weiter­helfen kann, wird es schwie­riger Sanktionen zu verhindern, wenn Sie Freunde und Bekannte „decken“ möchten, indem Sie sich über die Identität des Fahrers in Schweigen hüllen. Wenn hierbei kein Täter ermittelt werden kann, muss der Halter den Kopf hinhalten bezie­hungs­weise das Fahrtenbuch führen. Das würde bedeuten, mindestens ein halbes Jahr lang bei jeder zurück­ge­legten Strecke Datum und Uhrzeit bei Fahrt­an­tritt und -ende sowie Kennzeichen des Kraft­fahr­zeuges und den Fahrer zu dokumentieren.

Um Bußgeld­vor­würfe für den Betrof­fenen prüfen zu lassen - einfach über Geblitzt.de einreichen

Bei einem Zeugen­fra­ge­bogen werden wir noch nicht aktiv. Wenn aller­dings ein Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid erlassen wurde, tritt Geblitzt.de bei jeder Art von Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrt-, Halte-, Park- und Handy­ver­stößen auf den Plan. Zusätz­liche Kosten und zeitauf­wendige Treffen mit Anwälten entfallen. Unser Service – die Bereit­stellung einer techni­schen Infra­struktur und Prozess­kos­ten­fi­nan­zierung – ermög­licht den Partner­an­wälten eine schnelle und einfache Bearbeitung! Im Erfolgsfall vermeiden Sie Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote.

Alle durch die anwalt­liche Prüfung anfal­lenden Kosten (Anwalts­kosten, Verfah­rens­kosten) werden entweder durch uns im Rahmen einer Prozess­fi­nan­zierung oder Ihre Rechts­schutz­ver­si­cherung übernommen. Bestehen Aussichten auf Einstellung des Bußgeld­ver­fahrens, wird Ihr Fall durch unsere Partner­kanz­leien nach Deckungs­zusage der Rechts­schutz­ver­si­cherung oder Finan­zie­rungs­zusage durch uns – inklusive Übernahme eventu­eller Gerichts­kosten – weiter vertreten.