Von einem Fahrverbot darf nur bei außergewöhnlicher Härte abgesehen werden
Schwerwiegende Verkehrsverstöße werden nicht selten mit einem Fahrverbot sanktioniert. Insbesondere für Menschen, die auch beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann es aber auch Ausnahmen geben. Diese, so der Beschluss (Az: 5 RBs 48/22) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 3. März dieses Jahres, dürfen aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gelten.
52 km/ zu schnell
In dem vorliegenden Fall fuhr ein Verkehrsteilnehmer im Dezember 2021 102 km/h bei einer innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Das Amtsgericht (AG) Essen verhängte ein Bußgeld in Höhe von 560 Euro, verzichtete aber auf die laut Bußgeldkatalog vorgesehene Sanktion eines zweimonatigen Fahrverbots.
Begründet wurde diese Vorgehensweise vom Amtsgericht damit, dass der betroffene Fahrer in Folge eines Fahrverbots aller Voraussicht nach seine Arbeit als Autoverkäufer verlieren würde. Die Staatsanwaltschaft wollte es damit nicht beruhen lassen und legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein.
OLG Hamm weist Verfahren zurück
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Essen zwecks erneuter Sachaufklärung und Entscheidung zurück. Begründet wurde der Beschluss mit den Begründungsmängeln des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts. Im Zuge dessen wäre der zuständige Richter nicht seiner umfangreichen Aufklärungspflicht nachgekommen.
Jobverlust muss bewiesen werden
So hätte das Gericht eindeutig nachweisen müssen, dass der Fahrer – als Verursacher einer erheblichen und den Straßenverkehr gefährdenden Ordnungswidrigkeit – tatsächlich von einer unbilligen Härte betroffen wäre, falls ein Fahrverbot gegen ihn verhängt werden würde.
Dafür muss bewiesen werden, wie es auch bereits in einem früheren Beschluss des OLG im Zuge eines vergleichbaren Falls der Entscheidungstenor war, dass der Betroffene durch das Fahrverbot mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen müsste.
Das Amtsgericht hätte sich demnach viel konkreter mit den Behauptungen des Fahrers in Bezug auf den drohenden Jobverlust auseinandersetzen müssen. So habe das Gericht weder die vorgelegte schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers genauer geprüft, noch diesen vorgeladen, um ihn diesbezüglich zu befragen.
Auf diese Weise hätten sowohl der Betroffene als auch der Arbeitgeber erörtern können, ob die berufliche Situation des Arbeitnehmers wirklich ausschließt, dass dieser seiner Tätigkeit für den Zeitraum des Fahrverbots auch ohne Fahrerlaubnis nachkommen könnte. So wäre es doch durchaus denkbar, dass andere Angestellte die Überführungs- und Probefahrten des Betroffenen temporär übernehmen würden. Auch ein längerer Urlaub könnte der Überbrückung des Fahrverbots dienen.
Reduziertes Fahrverbot
Angesichts derlei Überlegungen könnte das Fahrverbot nach Meinung des OLG Hamm auch in einem reduzierten Umfang Anwendung finden: „Ist für einen schweren Verkehrsverstoß ein mehrmonatiges Regelfahrverbot vorgesehen, so ist ggf. zu prüfen, ob zur Abwendung einer (tatsächlich feststellbaren) Existenzgefährdung die Reduzierung der Dauer des Fahrverbots ausreicht.“
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Quelle: justiz.nrw.de