BGH entscheidet zur Vorfahrtsregel bei beidseitiger Fahrbahnverengung
Die Vorfahrt im deutschen Straßenverkehr wird entweder durch Verkehrszeichen oder die Rechts-vor-links-Regel klar definiert. Was aber, wenn aus zwei Fahrspuren plötzlich eine Fahrspur wird? Hier hatte die Rechtsprechung bislang noch keine Antwort parat. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VI ZR 47/21) in Karlsruhe hat dem nun Abhilfe geschaffen.
Einspurige Fahrbahn mit Unfallfolge
Das Urteil bezog sich auf einen Fall aus dem Jahr 2018, bei dem es in Hamburg zwischen einem Pkw auf der rechten und einem Lastwagen auf der linken Fahrspur zu einem Unfall kam. Der Lkw zog nach rechts, nachdem aus der zweispurigen Fahrbahn eine einspurige geworden war und kollidierte mit dem Pkw, was zu Schäden an beiden Fahrzeugen führte.
In der Annahme, Vorfahrt gehabt zu haben, war die Besitzerin des Pkw nicht bereit, für die Hälfte der durch die Schäden verursachten Kosten aufzukommen und ging daher vor Gericht. Doch sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage ab, sodass der Fall – nachdem die Klägerin erneut Berufung eingelegt hatte – beim Bundesgerichtshof neu entschieden werden musste.
Wechselseitige Rücksichtnahme
Doch auch der Bundesgerichtshof kam mit folgender Begründung zu dem Entschluss, dass die Pkw-Halterin für 50 Prozent des Schadens aufkommen müsse: „Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.“
Demnach gelte nicht "rechts vor links" oder das Reißverschlussverfahren, wie es ansonsten bei einer einseitig verengten Fahrbahn (Zeichen 121) anzuwenden ist. Im Falle einer beidseitigen Fahrbahnverengung habe niemand automatisch Vorfahrt, sondern es gelte der allgemeine Grundsatz im Straßenverkehr, dass die Verkehrsteilnehmer Rücksicht aufeinander nehmen müssen, und zwar mit „gegenseitiger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen.“
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