Linkseinfädeln vor roter Ampel kann ein Fahrverbot zur Folge haben
Wenn sich vor einer roten Ampel eine lange Schlange bildet, ist so mancher Autofahrer versucht, diese mit einem Trick zu umgehen. Doch erst links einfädeln, um dort dann bei Rot geradeaus zu fahren, ist keine gute Idee. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21) muss eine Autofahrerin nun eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro zahlen und erhält zudem ein einmonatiges Fahrverbot.
Schummeln gilt nicht!
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Pkw-Fahrerin eine Linksabbiegerspur befahren, um so schneller an der Schlange vor der roten Ampel auf der Geradeausspur vorbeizukommen. Dann fuhr sie über die rote Ampel der Linksabbiegerspur geradeaus weiter. Dass die Ampel der Geradeausspur inzwischen auf Grün gestellt hatte, hielt das Amtsgericht Cottbus nicht davon ab, die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids zu bestätigen.
Auch das OLG sieht rot
Die Frau legte Rechtsbeschwerde ein und ging vor das Oberlandesgericht Brandenburg, das aber das Urteil des Amtsgerichts bestätigte, das, „rechtsfehlerfrei einen vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoß bejaht (§ 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 StVO)“ hat.
In der Entscheidung des OLG heißt es, dass ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig [..], wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.“
Qualifizierter Rotlichtverstoß
Zudem handele es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung in einem qualifizierten Fall, „weil die Rotphase bereits 80,8 Sekunden und damit deutlich länger als eine Sekunde andauerte, was der Betroffenen im Zeitpunkt der Tatbegehung auch bekannt war.“
Die Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer und damit das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, wurde auch nicht dadurch gemindert, dass die Fahrerin dem Gericht versicherte, dass sie darauf geachtet habe, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Geradeausspur von hinten genähert hat.
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Quelle: OLG Brandenburg