Behörden dürfen keine Fahrverbote für fahrererlaubnisfreie Fahrzeugen erteilen. Zu diesem Ergebnis kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Wer betrunken oder unter Drogeneinfluss bei der Fahrt erwischt wird, kann weiterhin mit einem Fahrrad, E-Scooter oder Mofa fahren. Doch das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zu schwerer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Ein Mann klagte gegen einen Bescheid des Landratsamts Ostallgäu. Dieses hatte ihm 2021 das Führen von Fahrzeugen, für die man keinen Führerschein benötigt, untersagt. Dagegen hat er zunächst ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht Augsburg geklagt. Dessen Urteil hebt der BayVGH nun auf.
Dürfen Fahrverbote für Fahrzeuge, die keine Erlaubnis brauchen, ausgestellt werden? Um diese Frage ging es an dem BayVGH. Am 17. April wurde das Urteil der Richter am BayVGH verkündet. In dem heißt es, dass die Rechtsgrundlage zu unklar sei, um Fahrverbote für fahrererlaubnisfreie Fahrzeuge zu erteilen. Denn das sei ein zu schwerer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit.
Mit der Handlungsfreiheit ist, einfach ausgedrückt, gemeint: Jeder kann tun und lassen, was er will. Die Bundeszentrale für politische Bildung weist darauf hin: „Der Gesetzgeber kann sie einschränken (die allgemeine Handlungsfreiheit), wenn die Rechte anderer verletzt werden, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird“. Nach Ansicht des BayVGH ist das Gefahrenpotenzial beispielsweise von einem E-Scooter oder Fahrrad anscheinend nicht ausreichend, um damit die Rechte von anderen zu verletzen.
Was sagt die FeV dazu
Der BayVGH hat zudem die Regelungen der bundesweiten Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter die Lupe genommen. Dabei ging es besonders um § 3 der FeV. Dort steht geschrieben:
„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.“
Die Richter kritisierten die Richtlinien der FeV, denn sie seien zu unbestimmt. BR24 berichtet, dass es nicht eindeutig wäre: „wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse“.
Maßstäbe für Kfz nicht übertragbar
Die Maßstäbe, die für Kraftfahrzeuge gelten, sind nicht übertragbar auf Fahrräder, E-Scooter oder Mofas. Dieser Auffassung sind die Richter des BayVGH. Hauptgrund seien die verschiedenen Gefahrenpotenziale der Fahrzeuge. Zudem unterscheiden sich laut Heise Kraftfahrzeuge von Nichtkraftfahrzeuge unter anderem in den folgenden Punkten:
- Größe und Gewicht
- Fahreigenschaften
- Höchstgeschwindigkeit
- Bedienung und Art der Benutzung
Dementsprechend seien die Anforderungen an den Fahrer eines E-Scooters nicht gleichzusetzen mit den Anforderungen an einen Autofahrer.
Noch kann Revision eingelegt werden
Das Urteil kann noch angefochten werden. Bis es rechtskräftig wird, kann der Freistaat Bayern gegen das Urteil der Richter vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision gehen. Ob Bayern das auch machen will, ist noch nicht bekannt.
Andere Strafen bleiben bestehen
Nicht nur ein Fahrverbot wird bei einem unzulässigen Alkoholpegel oder Drogenkonsum hinterm Steuer erteilt. Auch wenn mit dem Urteil kein Fahrverbot für beispielsweise Fahrräder möglich wäre, wurde nichts über andere Strafmaßnahmen entschieden. Somit müssen alkoholisierte Fahrer unter Umständen weiterhin mit einem empfindlichen Bußgeld in der Höhe von 500 bis 1.500 Euro rechnen, Punkten in Flensburg und einem ein- bis dreimonatigen Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.
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Quellen: bpd.de, br.de, gesetze-im-internet.de, heise.de