Wer geblitzt wird, sollte das Recht auf ein faires Verfahren bekommen und Einsicht in die Beweismittel erhalten. So auch in die Rohmessdaten des Blitzers. Allerdings gibt es immer noch zahlreiche Blitzer-Modelle, die keine Rohdaten speichern. Stellt dies einen Verstoß gegen die Grundrechte der vermeintlichen Verkehrssünder dar? Zu dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht äußern. Für das Online-Portal Geblitzt.de ist die daraus resultierende Entscheidung ein Schlag ins Gesicht aller Autofahrer in Deutschland.
Geblitzt ohne Rohmessdaten
Einem Kraftfahrzeugführer wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Km/h vorgeworfen und er wird vom Amtsgericht (AG) Duderstadt 2019 zu einem Bußgeld in Höhe von 105 Euro verurteilt. Bei der Messung wurde das mobile Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 genutzt. Dieses Modell sendet kontinuierlich Laserimpulse aus, die vom Fahrzeug reflektiert und von den Sensoren des Blitzers dann wieder erfasst werden. Anhand dieser Daten kann das Gerät Geschwindigkeit und Position des Autos berechnen. Die Rohmessdaten, auf denen die Berechnung basiert, wurden in diesem Fall nicht für eine spätere Einsicht gespeichert. Der Mann klagte beim AG gegen die Bußgeldvorwürfe, jedoch ohne Erfolg.
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG
Daraufhin legt der Fahrer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde ein. Die Tagesschau berichtet über das Vorgehen des Beschwerdeführers und erklärt, dass er dabei wie folgt argumentiert: „Das mobile Messgerät der Polizei habe nicht die sogenannten Rohmessdaten gespeichert. Die Polizei dürfe aber nur solche Geräte einsetzten, die genau das machen, sonst könne er gar nicht kontrollieren, ob es Messfehler gab.“ Somit bestünde eine fehlende prozessuale Waffengleichheit und ein faires Verfahren wäre nicht mehr gegeben.
BVerfG-Richtlinien bisher
Bereits im November 2020 entschied das BVerfG, dass geblitzte Fahrer ein Recht darauf haben, alle entsprechenden Informationen einsehen zu können. Auch alle Angaben, die der Bußgeldbehörde vorliegen, aber nicht in der Bußgeldakte enthalten sind. Dazu gehören auch die Rohmessdaten. Diese Daten können von Anwälten genutzt werden, um für ihre Mandanten Bußgeldbescheide anzugreifen.
Das BVerfG betont auf deren Website, dass „Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen [können]“. Durch die Standardisierung der Verfahren könne man unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten. Daher dürfen Behörden und Gerichte auf die Richtigkeit der Messergebnisse vertrauen.
Beschwerde von Autofahrer abgewiesen
Die Richter des BVerfG nehmen die Verfassungsbeschwerde des beschuldigten Mannes nicht an, mit der Begründung: „Der Beschwerdeführer legt insofern nicht substantiiert [ausreichend] da, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.“ Das Gericht ist der Ansicht, dass nicht gespeicherte Daten weder der Bußgeldstelle noch dem Beschuldigten zur Verfügung stehen – alle also den gleichen „Wissensstand“ haben. Daher gibt es weiterhin keine Pflicht für Polizei und andere Behörden, ausschließlich Geräte einzusetzen, die eine Speicherung der Rohdaten ermöglichen.
Was sagen die Experten?
Der ADAC argumentiert für das Speichern der Rohmessdaten, weil der Zugriff auf die Rohdaten die Akzeptanz von Bußgeldbescheiden erhöhen könne. Weitere Experten sehen den neuen Beschluss des BVerfG als äußerst enttäuschend an.
Jan Ginhold, Geschäftsführer der CODUKA GmbH und Betreiber des Portals Geblitzt.de, kritisiert: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist ein schwerer Rückschlag für das Recht von Kraftfahrern, Bußgeldvorwürfe überprüfen zu können.“ Weiter sagt er: „Allein Rohmessdaten machen das Messergebnis eines Blitzers technisch überprüfbar. Insbesondere deshalb, weil jeder Km/h zu viel oder zu wenig Auswirkungen auf die Sanktionen hat. Wird also auf die Aufzeichnung von Rohmessdaten verzichtet, wird damit auch das Recht auf ein faires Verfahren für den Betroffenen eingeschränkt. Wir vertreten deshalb die Rechtsauffassung: Messgeräte, die keine Rohmessdaten speichern, sollten aus dem Verkehr gezogen werden.“
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Quelle: adac.de, bundesverfassungsgericht.de, tagesschau.de