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Warum Lkw-Überholverstöße auf der Autobahn für die Polizei schwer zu ahnden sind

Zwei Lkw auf der Autobahn setzen zum Elefan­ten­rennen an und halten den gesamten Verkehr hinter sich auf. Eine Situation, die fast jedem Autofahrer die Laune verdirbt. Mehr als die Geschwin­digkeit anzupassen und geduldig auf das Ende des Überhol­vor­ganges zu warten, bleibt da nicht übrig. Und auch die Polizei tut sich schwer, solche Mehrtonner-Wettrennen zu ahnden. Denn laut dem Bayeri­schen Obersten Landes­ge­richt (BayObLG) müssen die Ordnungs­hüter konkret beweisen, ob der Überhol­vorgang tatsächlich zu lang war.

Lkw im Elefantenrennen: Warum die Polizei oft machtlos ist
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Überhol­verstoß muss konkret nachweisbar sein

Eigentlich sind Überhol­ma­növer auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn nur dann erlaubt, wenn der Überho­lende das zu passie­rende Fahrzeug mit einer deutlich höheren Geschwin­digkeit hinter sich lassen kann. Über einen Verstoß kann man laut ADAC dann sprechen, wenn die Diffe­renz­ge­schwin­digkeit weniger als zehn Kilometer pro Stunde beträgt. Der Vorgang darf insgesamt nicht länger als 45 Sekunden dauern, was auch das Oberlan­des­ge­richt Hamm in einem Urteil aus dem Jahr 2008 bestätigt hat (4 Ss OWi 629/08).

Dass die Geschwin­digkeit nicht hoch genug war und dieses Zeitlimit überschritten wurde, muss aber auch konkret nachge­wiesen werden können. Das hat das Bayerische Oberste Landes­ge­richt in einem aktuellen Gerichts­urteil (Az.: 202 ObOWi 90/24) entschieden. Steht der Vorwurf des falschen Überholens im Raum, müssen die Ordnungs­hüter demnach konkret Aufschluss darüber geben, anhand welcher Zählweise oder Methode sie den Überhol­verstoß festge­stellt haben. Ein subjek­tives Gefühl ist nicht ausreichend.

Der Vorwurf: Sattelzug zieht zu langsam vorbei

Nach Angaben des Polizei­be­amten, der die Situation vom Strei­fen­wagen aus beobachtete, soll das Manöver in dem zugrunde liegenden Fall mehr als eine Minute gedauert haben. Dadurch habe sich der Verkehr hinter den Lkw gestaut. Hätte das Geschwin­dig­keitsplus mindestens 10 km/h betragen, wären es nur 45 Sekunden gewesen – so der Vorwurf an den Brummifahrer.

Zudem habe er den Mindest­ab­stand beim erneuten Einscheren auf die rechte Spur nicht einge­halten. Die Folge: ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro sowie ein Monat Fahrverbot.

Der Fahrer des Lkw bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und legte Einspruch ein. Das Amtsge­richt Mühldorf am Inn verur­teilte ihn dennoch in erster Instanz, wogegen er aber erfolg­reich Rechts­be­schwerde einlegte.

BayObLG: Zeugen müssen Lkw-Überholverstöße nachweisen können

Das oberste Gericht des Freistaates Bayern gab der Beschwerde statt und verwies den Fall zurück an das Amtsge­richt. Der aus dem Strei­fen­wagen beobach­tende Polizist habe nicht ausrei­chend dargelegt, auf welcher Grundlage er die vorgeblich zu geringe Geschwin­digkeit bezie­hungs­weise die zu lange Überholzeit einge­schätzt hatte.

Der Beamte hätte daher seine Zählweise und -methode nachvoll­ziehbar darlegen und z.B. anhand von Fahrbahn­mar­kie­rungen oder anderen objek­ti­vier­baren Tatsachen erläutern müssen. Die bloße gefühls­mäßige Einschätzung eines Zeugen reiche nicht aus, um den Vorwurf des zu langsamen Überholens zu belegen.

Das Urteil wird es der Polizei auf der Autobahn nicht leichter machen, etwas gegen die unbeliebten Elefantenrennen-Blockaden zu unter­nehmen. Dabei dürften Lkw über 3,5 Tonnen allein aufgrund ihrer vorge­schrie­benen Höchst­ge­schwin­digkeit von 80 km/h auf der Autobahn sowieso nur in wenigen Fällen zum Wettrennen der Autobahn-Mammuts ansetzen.

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Quellen: fnp.de, gesetze-bayern.de, openjur.de