OLG Naumburg gibt Klage gegen erstinstanzliches Urteil mit Fahrverbot-Ausnahme statt
Wird ein Verkehrsteilnehmer geblitzt und erhält neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot, kann das Gericht von einer Ausnahmeregel Gebrauch machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil nun festgelegt, wie sich diese Ausnahme definiert (Aktenzeichen: 1 Ws 219/21).
Ein Tempoverstoß mit Folgen
In dem hier vorliegenden Fall war ein Mann außerhalb geschlossener Ortschaften 41 km/h zu schnell gefahren. Das Amtsgericht (AG) Bernburg verurteilte ihn gemäß Vorgaben des Bußgeldkataloges zu einem Bußgeld in Höhe von 320 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot. Das Besondere dabei: Die Richter entschieden, dass das Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge gilt – abgesehen von Fahrzeugen der Bundeswehr. Der betroffene Autofahrer ging mit einer Rechtsbeschwerde vor das OLG Naumburg.
Ausnahme ist nicht gleich Ausnahme
Das OLG Naumburg hob sowohl das Bußgeld als auch das Fahrverbot auf und wies den Fall zurück an das zuständige Amtsgericht. Begründet wurde der Beschluss des OLG damit, dass es zwar Ausnahmen vom Fahrverbot geben dürfe, dieses aber nicht für eine ganze Flotte des Arbeitgebers pauschal festgelegt werden könne.
Eine Ausnahme des Fahrverbots wäre nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen oder für Fahrzeuge einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse rechtens. Unzulässig sei hingegen, so die Richter in Bezug auf ein Urteil des OLG Celle, „eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.“
Dies beträfe eben auch die hier relevante Ausnahme in Bezug auf Fahrzeuge der Bundeswehr. Der gegenteiligen Auffassung des AG Lüdinghausen, das in einem Fall die Ausnahme des Fahrverbots für „dienstlich genutzte Fahrzeuge der Bundeswehr“ für zulässig erklärte, folgte das OLG Naumburg nicht.
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Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de