Was man beim Parken des Autos alles falsch machen kann
Korrektes Parkverhalten geht weit über das fachmännische Einparken in die Parklücke hinaus. So unterlaufen manchen Autofahrern bereits beim Einstellen der Parkscheibe grundlegende Fehler. Auch Parken in zweiter Reihe oder auf dem Gehweg sind keine gute Idee. Der ADAC hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst, von denen wir hier eine kleine Auswahl präsentieren.
Parkschein richtig deponieren
Ein Parkschein sollte im Inneren des Fahrzeugs angebracht werden und dabei von außen gut lesbar sein. Der Klassiker, bei dem man einfach nichts falsch machen kann, ist das Positionieren hinter der Windschutzscheibe. Gleiches gilt für die Parkscheibe, die insbesondere zum Einsatz kommt, wenn ein Parkscheinautoamt nicht mehr funktioniert.
Parkscheibe einstellen – gewusst wie!
Verwendet man nun eine Parkscheibe, muss ihr Zeiger stets auf die nächste halbe oder volle Stunde der Ankunftszeit gestellt werden. Wer sein Fahrzeug um 11:35 parkt, muss die Parkscheibe also auf 12.00 Uhr stellen. Ein Knöllchen wegen Zeitüberschreitung kostet je nach Dauer 20 bis 40 Euro.
Parken in zweiter Reihe
In zweiter Reihe dürfen lediglich Taxis parken, um das Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen zu ermöglichen. Für alle anderen ist die Form des Parkens nicht erlaubt. Wer in zweiter Reihe hält oder parkt, muss – je nachdem, ob sogar eine Gefährdung bzw. Sachbeschädigung die Folge ist – mit 55 bis 110 Euro und sogar mit einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.
Der Gehweg ist tabu
Ganz gleich, wie breit ein Gehweg auch ist – hier ist Parken ausdrücklich verboten. Es sei denn, es handelt sich um eine ausgewiesene Parkfläche oder ein entsprechendes Verkehrsschild macht die Ausnahme zur Regel. Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Krafträder. Zuwiderhandlungen können ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro bis hin zu einem Bußgeld von 100 Euro inklusive Punkt in Flensburg nach sich ziehen.
Parken in der Grundstückseinfahrt
Grundstückeinfahrten dürfen nicht als Parkplätze missbraucht werden – schließlich sollen die Anwohner stressfrei ihr Grundstück befahren und verlassen können. Ist ein abgesenkter Bordstein Teil der Einfahrt, darf nicht einmal der Grundstückeigentümer parken wie er lustig ist. Gibt diese Vorrichtung doch Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Möglichkeit, sich barrierefreier zu bewegen. Hierbei fällt immerhin noch ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro an.
Vorsicht beim Verlassen der Parklücke
Der fließende Verkehr hat immer Vorrang vor einem Fahrer, der aus einer Parklücke fährt. Demzufolge heißt es Augen auf und Blinker setzen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Andernfalls könnten 30 Euro fällig werden.
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Quelle: adac.de