Hektischer Verkehr, enge Parklücken und viele Fußgänger mit vollgepackten Einkaufswägen: Auf Supermarktparkplätzen geht es häufig stressig zu. Es kommt hinzu, dass die meisten Verkehrssituationen extrem unübersichtlich sind. Deshalb ist es wichtig: Wer zum Wochenendeinkauf fährt, sollte die geltenden Regeln kennen. Wir klären auf.
Rechts-vor-Links gilt nicht auf öffentlichen Parkplätzen
Wer Supermarktparkplätze anfährt, kennt das Schild: „Hier gilt die StVO“. Dennoch ist es nicht selten, dass Fahrer vermuten, dass die Recht-vor-Links Regel auch automatisch auf den Parkplätzen von Rewe, Aldi und Co. gilt. Ein Irrglaube, denn das ist häufig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu Ende 2022 ein Urteil gefällt. Die Fahrgassen auf einem Parkplatz sind demnach nicht mit Straßen gleichzusetzen, denn es fehlt hier ein eindeutiger Straßencharakter. Somit findet auch die Rechts-vor-Links Regel, die im Straßenverkehr gilt, hier keine automatische Anwendung. In einem Bericht der Redaktion Radiogong heißt es: „Straßencharakter bedeutet, dass der Verkehr auf der Spur fließt, und nicht ins Stocken gerät“. Auf Parkplätzen kommt es immer wieder zu stockendem Verkehr. Dementsprechend braucht es hier keine strengen Vorfahrtsregeln. In solchen Fällen sollten die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich über die jeweilige Vorfahrt deutlich verständigen. Laut dem BGH wäre das der sicherste Weg.
Die Rechts-vor-Links Regel gilt nur dann, wenn auf einem Parkplatz darauf hingewiesen wird. Etwa durch ein entsprechendes Vorfahrtsschild.
Welche Strafen drohen, wenn der Beifahrer die Parklücke freihält
Wenn Sie auf einen Supermarktparkplatz auffahren, ist die nächste Mission, eine passende Parklücke zu finden. Hört sich erst mal einfach an. Es kann aber zu einer nervenaufreibenden Aufgabe werden. Hat man die vermeintlich perfekte Parklücke entdeckt, ist sie oftmals bereits besetzt. Das parkende Fahrzeug wurde nämlich bloß von dem davorstehenden Auto verdeckt. Die Suche geht weiter. Hat man endlich eine geeignete Parklücke in der Ferne erspäht, kommen manche Fahrer auf eine schlechte Idee. Sie schicken den Beifahrer los, um die Parklücke freizuhalten, bis der Wagen dort ankommt. Jedoch droht hier eine Geldstrafe. Denn durch das Freihalten durch den Beifahrer werden andere Autofahrer möglicherweise genötigt. Das Blockieren eines Parkplatzes verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese gilt auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen. Ein Schild muss nicht darauf hinweisen. Dabei droht ein Bußgeld von zehn Euro. Denn in § 12 Absatz 5 der StVO heißt es:
„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.“
Steuern Sie einen freien Parkplatz an und er wird von einem menschlichen „Platzhalter“ blockiert, dürfen Sie nicht auf diesen weiter zusteuern. Auch wenn Sie nach der StVO ein Recht auf die Parklücke haben, dürfen Sie Ihr Recht darauf nicht erzwingen. Dies gilt nämlich auch als Nötigung. Sollte dabei eine Person zu Schaden kommen, kann für den Fahrer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren die Folge sein.
Vorrang gewähren für Fußgänger
Die vielen Fußgänger, mit oder ohne Einkaufswagen, stellen manche Autofahrer vor eine Herausforderung. Hinzukommt, dass auf Supermarktparkplätzen viele Kunden auch mit ihren Kindern unterwegs sind. Insbesondere Kleinkinder sind zwischen den geparkten Fahrzeugen schwer zu erkennen. Deren Reaktionen sind in der Regel nicht vorhersehbar und deshalb herrscht hier eine hohe Unfallgefahr. Aus diesem Grund gilt in solchen Fällen, wie auch im normalen Straßenverkehr, die stärkeren Verkehrsteilnehmer müssen auf die schwächeren Teilnehmer Rücksicht nehmen. In Paragraf eins der StVO heißt es dazu:
„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Deshalb ist es im Unterschied zu dem Verkehr auf der Straße auf Parkplätzen ratsam, höchstens mit einer Schrittgeschwindigkeit unterwegs zu sein. Das bedeutet, Sie sollten immer bremsbereit sein: Es gilt beim Hinein- oder Herausfahren aus einer Parklücke besonders aufmerksam zu sein.
Was genau als Schrittgeschwindigkeit gilt, ist in der StVO nicht festgehalten. Laut eines Berichtes des ADAC gehen die meisten Gerichte von 5 bis zu 15 km/h aus.
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Quellen: adac.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-intern.de, radiogong.de