Darf mir der Supermarkt einen Strafzettel ausstellen?
Einige Verkehrsteilnehmer werden es schon erlebt haben: Man parkt auf dem Supermarktparkplatz und entdeckt beim Wiederkommen einen Strafzettel. Doch was dürfen die Supermärkte eigentlich und was nicht?
Private Parkplätze
Bei den Parkplätzen von Supermärkten handelt es sich um privat Parkplätze. Dementsprechend gelten auch die Regeln, die der Supermarkt aufstellt. Kontrolliert wird dies meistens durch externe Dienstleister. Diese übernehmen dann die Parkraumbewirtschaftung. Oftmals müssen Autofahrer eine Parkscheibe nutzen, dürfen nur eine bestimmte Dauer parken und auch die Zeiten, in denen man parken darf, sind vielerorts geregelt. Halten sich Autofahrer nicht an diese Vorgaben, dürfen die Supermärkte oder die externen Dienstleister ein Bußgeld beziehungsweise eine sogenannte Vertragsstrafe verlangen oder sogar abschleppen. Allerdings müssen auch diese dabei bestimmte Regeln einhalten.
Vertragsstrafen
Die meisten Vertragsstrafen liegen laut ADAC zwischen 15 und 30 Euro. Vertragsstrafe nennt man sie deshalb, da Autofahrer durch das Abstellen des Autos einen Vertrag mit dem privaten Grundbesitzer eingehen. Dementsprechend akzeptieren sie auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für Nutzer der privaten Supermarktparkplätze muss jedoch in Form von Schildern ersichtlich sein, worauf sie sich einlassen. Die Gerichte stellen an die Sichtbarkeit der Beschilderung allerdings keine großen Anforderungen, so der ADAC. Nutzer der Parkplätze müssten sich daher selbst nach den Schildern umschauen und diese auch lesen.
Das empfiehlt die Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale empfiehlt jedoch in einigen Fällen gegen die Vertragsstrafe vorzugehen. Denn „Besonders kleine Schrift, versteckte Schilder am Rand der Parkplätze, Hinweise erst im Supermarkt, besonders lange und komplizierte Klauseln – das alles reicht dagegen in der Regel nicht aus.“
Wichtig sei es, Fotos von der Beschilderung zu machen, Kontakte von Zeugen zu notieren und sich anschließend schriftlich an die Firma zu wenden. In manchen Fällen könne es sich auch lohnen, den Supermarktbetreiber anzusprechen. Kommt es so zu Zugeständnissen, sollten sich die Betroffenen dies schriftlich geben lassen.
Laut der Verbraucherzentrale können die Strafen auf den privaten Parkplätzen höher sein als im öffentlichen Raum. Das doppelte der normalen Strafen könne noch als angemessen gesehen werden. Wird die Forderung allerdings zu hoch, sollte man dagegen vorgehen, so die Verbraucherzentrale.
Inkasso- und Mahngebühren
Grundsätzlich gilt, dass Mahn- und Inkassogebühren nur dann verlangt werden dürfen, wenn der Betroffene den Strafzettel bekommt, aber nicht fristgerecht gezahlt hat. Dem ADAC zufolge muss das Unternehmen oder der Parkraumbewirtschafter nachweisen, dass der Verkehrsteilnehmer den Strafzettel auch wirklich bekommen hat. Auch sollte man prüfen, ob die Höhe der Gebühr angemessen ist. „Oft wird hier kräftig zugelangt“, so der ADAC. Bearbeitungsgebühren seien in der Regel nicht vereinbart, die Gebühr sollte drei Euro nicht überschreiten.
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Quellen: hna.de, verbraucherzentrale.de, adac.de