Wer sein Auto nicht ordnungsgemäß parkt, riskiert nicht nur Knöllchen oder Bußgeld. Das Fahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Dann wird das falsch geparkte Auto zu einer teuren Angelegenheit. Das gilt vor allem, wenn es zu Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer, Polizei oder Feuerwehr wird. Was beim Parken zu beachten ist oder was Park-Mythen sind, lesen Sie hier.
Was muss beim Parken beachtet werden
Wer beim Einparken auf einem markierten Platz auf der Linie, oder sogar über der Linie steht, riskiert ein Bußgeld oder auch abgeschleppt zu werden, wenn man eine Gefahr für andere darstellt. Laut der Deutschen Umwelthilfe (DUH) verunglücken ca. 10.000 Menschen jährlich in Deutschland bei Verkehrsunfällen mit parkenden Autos. Wer auch längere Zeit ordnungswidrig parkt, muss nach dem ersten Strafzettel, der laut des Bußgeldkatalogs zwischen 10 und 100 Euro liegen kann, auch mit weiterer solcher „Knöllchen“ rechnen.
Richtig auf der Straße parken
Nach ständigem Suchen hat man endlich einen Parkplatz erspäht. Meist erst zu spät und man ist ein paar Meter daran vorbei. Nahe liegend wäre jetzt, den Beifahrer zu bitten auszusteigen, um die Lücke freizuhalten. Was im ersten Moment als eine gute Idee erscheint, kann jedoch zu einem weiteren Knöllchen führen. Hier gilt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst und eine Parklücke darf nicht freigehalten werden, sondern kann von jedem Fahrzeug besetzt werden, welches ihn zuerst erreicht. Sollte man dennoch einen Parkplatz gefunden haben, und feststellen, dass der Parkscheinautomat defekt sein sollte, meinen viele Fahrer, dass man durch das benutzten einer Parkscheibe kostenlos parken kann. Doch Vorsicht: Der Fahrer ist in solchen Fällen verpflichtet, die Umgebung nach weiteren intakten Automaten abzusuchen. Sollte es keine weiteren Automaten geben, darf die Höchstparkdauer, die auf dem Automaten angegeben ist, kostenfrei geparkt werden. Zudem wäre es laut einem Bericht der Redaktion „Brisant“, ratsam ein Bild von der „Defekt“-Anzeige zu machen.
Beschilderung auf Parkplätzen richtig deuten
Es herrscht immer wieder viel Verwirrung, wenn es darum geht, ob man sich auf einen Eltern-, Frauen- oder Elektro-Parkplatz stellen darf. Bei nicht privaten Parkhäusern und Parkplätzen sind die ersten zwei Instanzen als eine Bitte zu verstehen. Sie dienen der Entlastung von Eltern mit Kleinkindern und laut der Bild sollen sie Frauen vor Gewalt, Übergriffen oder Überfällen schützen. Jedoch ist es keine Ordnungswidrigkeit, sein Auto dennoch dort abzustellen. Dies ist jedoch anders bei privaten Parkhäusern und Parkplätzen, wie bei einem Supermarkt. Es könnte der Fall sein, dass man mit dem Parken eines Fahrzeuges auf so einer Fläche gegen die Hausregeln verstößt. Bei Parkplätzen, die ausgeschildert sind für Elektrofahrzeuge, gilt es, sowohl bei privaten auch wie öffentlichen Parkmöglichkeiten, als Ordnungswidrigkeit dort mit einem nicht elektrischen Auto zu parken. Genauso verstößt man gegen die Hausregeln, wenn man auf Flächen vor einem Geschäft parkt, die nur für Kunden ausgeschildert sind. Die gelten meist nur für die Dauer des Einkaufes. Länger Parken wäre verboten.
Gilt immer die StVO
Ein weiteres Schild, welches immer wieder zu brenzlichen Situationen führt: „Hier gilt die Straßenverkehrsordnung“. Ein Irrglaube und viele nehmen an, dass damit die Rechts-vor-Links-Regel auf den Parkplätzen gelten. Das ist jedoch nicht der Fall. Der ADAC, weist darauf hin, dass Autofahrer und Autofahrerinnen am besten aufeinander Rücksicht nehmen und sich miteinander verständigen, wenn es um die Vorfahrt geht.
Weitere Fettnäpfchen
Als Fahrer kurz in zweiter Reihe anzuhalten oder falsch zu parken soll sich gut überlegt sein. Viele Fahrer nutzen beispielweise in solchen Situationen Warnblinker, um zu signalisieren, dass man gleich wieder da ist. Dafür sind diese aber nicht gedacht. Deshalb kann das Nutzen der Warnblinker außerhalb von Gefahrenstellen zu einem weiteren Bußgeld führen. Wenn der Zwischenstopp nicht länger als 3 Minuten dauert, kann angehalten werden – jedoch ohne, dass Warnblinker notwendig sind. Genauso darf nur am rechten Fahrstreifen geparkt werden. Ausnahmen gelten nur in Einbahnstraßen, wenn auf der rechten Seite Schienen sind oder durch das Parken auf der linken Seite ein gefährliches Manöver verhindert wird. Zudem kann man sich seit 2019, laut des Bundesgerichtshofs, mit dem Argument, es habe jemand anderes als der Fahrer das Fahrzeug falsch geparkt, nicht mehr ausreden. Wenn der Halter des Fahrzeuges sich weigert den Fahrer zu nennen oder es nicht weiß, bleibt es an ihm es zu bezahlen.
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Quellen: adac.de, bild.de, duh.de, mdr.de