Ein rechts aufgestelltes Temposchild gilt nicht nur für Ein- und Ausfädelungsstreifen
Nachdem ein Pkw-Fahrer im Oktober 2020 auf der A 59 mit 58 km/h über dem Tempolimit geblitzt worden war, verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro und zu einem Monat Fahrverbot. Das ließ der Mann nicht auf sich sitzen und legte Rechtsbeschwerde ein.
Fahrbahn-Irritationen eines Verkehrsteilnehmers
Nach Meinung des betroffenen Fahrers hätte sich das Tempo-80-Schild am rechten Rand der Autobahn nur auf den kombinierten Ein- und Ausfädelungsstreifen bezogen, nicht aber auf die beiden Hauptfahrbahnen. Zudem hätte ein anderes Fahrzeug das Temposchild auf der linken Seite verdeckt, sodass er es nicht hatte sehen können.
Oberlandesgericht weist Beschwerde ab
Das OLG Düsseldorf jedoch bestätigte in seinem Urteil(Az.: 2 RBs 31/22) die Entscheidung des Amtsgerichts. So gelte nach Auffassung der Richter ein rechts aufgestelltes Verkehrszeichen für alle Fahrbahnen. Für den Fall, dass sich die Hinweise eines Schildes nur auf eine einzelne Fahrbahn beziehen, wären diese in der Regel darüber an einer Schilderbrücke angebracht.
Zudem gibt das Gericht zu bedenken, dass es unwahrscheinlich sei, dass das links auf dem Mittelstreifen aufgestellte Zeichen zu mitternächtlicher Zeit beim Passieren des Fahrers durch ein anderes Fahrzeug verdeckt gewesen wäre. Allein dadurch, dass der Betroffene zugebe, er habe das Tempo-80-Schild an der rechten Seite wahrgenommen, wäre ihm der Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen.
Der Auffassung des Klägers, dass das Temposchild unmittelbar rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen hätte stehen müssen, konnte das Gericht nicht folgen. Eine Anbringung innerhalb der Fahrbahn würde ihr Ziel verfehlen, da ein solches Schild zum lebensgefährlichen Verkehrshindernis für die Autofahrer werden könnte, die einen Spurwechsel vornehmen wollen.
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Quelle: justiz.nrw.de