Sonderregeln für Rettungsfahrzeuge gelten nur unter bestimmten Bedingungen
Dass man Rettungsfahrzeugen im Einsatz Platz machen muss, damit diese unverzüglich zu einer Unfallstelle gelangen können, liegt auf der Hand. Was aber, wenn sie ohne Blaulicht und Martinshorn auf ihre Sonderrechte pochen? Der Schwarzwälder Bote hat diese Frage anhand eines Fallbeispiels genauer untersucht.
Ein Rettungswagen im Drängler-Modus
Laut dem Erfahrungsbericht einer Leserin des Schwarzwälder Boten wäre ein Rettungswagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ohne Sirene und Blaulicht auf eine Landstraße im Kreis Rottweil eingebogen. Dabei habe das Fahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand von 50 Metern nicht mehr eingehalten. Auch nach mehreren Minuten wäre das Einsatzfahrzeug dicht hinter der Autofahrerin geblieben, ohne etwa mit Lichtzeichen zu signalisieren, überholen zu wollen. Einen ähnlichen Vorgang habe die Fahrerin wenig später auf der Gegenfahrbahn beobachtet.
Sonderregeln gelten nur bei Einsatzfahrten
Die Redaktion des Schwarzwälder Boten hat beim DRK Landesverband Baden-Württemberg nachgefragt, ob sich Rettungsfahrzeuge auch ohne Blaulicht und Martinshorn so verhalten dürfen. Ein Sprecher des DRK negiert. Nur, wenn Rettungsfahrzeuge im Einsatz wären, dürfe zum Beispiel der Sicherheitsabstand unterschritten werden, damit das vorausfahrende Fahrzeug schneller zur Seite fährt. Geschieht dies ohne eingeschaltete Sirene, begehe der Fahrer des Rettungswagens einen Abstandsverstoß und müsse wie andere Verkehrsteilnehmer auch mit entsprechenden Sanktionen rechnen.
Richtiges Verhalten bei eingeschalteter Sirene
Aber auch wenn Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet wären, hätten sich Rettungsfahrzeug-Fahrer so zu verhalten, dass sie andere Autofahrer nicht gefährden. Diese allerdings müssten beim Vernehmen der Sirene das richtige Fahrverhalten an den Tag legen. Dazu gehöre, nicht abrupt abzubremsen, sondern lediglich langsamer und möglichst weit rechts zu fahren, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Das gelte auch bei einem entgegenkommenden Rettungsfahrzeug.
Steht man an einer roten Ampel, müsse eine Rettungsgasse gebildet werden. Wenn es nicht anders gehe, dürfe im Zuge dessen auch die Haltelinie überfahren werden. Wer dabei geblitzt wird, sollte sich Datum und Uhrzeit notieren, um den Vorfall bei einem späteren Bußgeldeinspruch dokumentieren zu können. In einem Kreisverkehr empfehle es sich hingegen, so lange herumzufahren, bis das Rettungsfahrzeug den Kreis verlassen habe.
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Quelle: schwarzwaelder-bote.de