Die zwei wohl härtesten Strafen im Verkehrsrecht: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei kommen immer wieder Fragen zu den Sanktionen auf. Zum Beispiel: Was ist der Unterschied? Wann werden sie verhängt? Welche Rolle spielen die Punkte in Flensburg und was sind die Folgen für den betroffenen Autofahrer? Wir klären auf.
Punkte in Flensburg
Wer als Autofahrer Flensburg hört, denkt direkt an seinen Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Oftmals wird auch von der sogenannten ‚Verkehrssünderkartei‘ gesprochen. Doch eigentlich ist das Fahreignungsregister damit gemeint. Dort werden sämtliche Verstöße, die einen oder mehrere Punkt(e) zur Folge haben, abgespeichert. Abhängig vom Schweregrad der Verkehrsdelikte können bis zu drei Punkte auf einmal verhängt werden. In der Regel ist ab acht Punkten der Führerschein weg. Deshalb ist es ratsam, seinen Punktestand im Blick zu behalten. Heutzutage geht es auch schnell und praktisch durch das Online-Portal der KBA. Wie, erklären wir Ihnen hier.
Ermahnung, Verwarnung und dann ist der Führerschein weg
Bevor es zu einem Entzug des Führerscheines kommt, wird der Fahrer aufgefordert, seine Fahrweise entsprechend anzupassen. Der ADAC berichtet, dass bei den folgenden Punkten diese drei Maßnahmen ergriffen werden können:
- 4 bis 5 Punkte: Ermahnung
- 6 bis 7 Punkte: Verwarnung
- Ab 8 Punkten: Entziehung
Wenn die Ermahnung im Briefkasten landet, können Autofahrer noch bei einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnehmen. Nach einem erfolgreichen Abschluss wird ein Punkt wieder gelöscht. Ab der Verwarnung ist das nicht mehr möglich.
Ab sieben Punkten kommen die meisten Autofahrer ins Schwitzen – noch ein Punkt und der Führerschein kann weg sein. Manchmal ist jedoch unklar, ob damit auch die Fahrerlaubnis bedroht ist.
Unterschied zwischen Führerscheinentzug und Fahrverbot
Spricht man von einem Führerscheinentzug, wird damit eigentlich der Entzug der Fahrerlaubnis gemeint. Jegliche Fahrerlaubnis, die der Autofahrer vorher besessen hat, wird dabei entzogen. Die Erlaubnis wird nicht automatisch nach dem Ablauf der auferlegten Sperrfrist wieder erteilt. Betroffene Autofahrer sollten 6 Monate vor dem Ablauf einen Antrag bei der entsprechenden Behörde stellen. Meistens müssen jedoch besondere Bedingungen erfüllt sein, wie zum Beispiel die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – in Volksmunde auch bekannt als Idiotentest. Dieser ist mit hohen Kosten für den Fahrzeugführer verbunden. Um mehr zu diesem Thema zu erfahren, lesen Sie hier weiter.
Anders verhält es sich beim Fahrverbot: Diese Maßnahme kann auch schon bei einmaligem negativem Auffallen im Straßenverkehr infrage kommen. LapID, Anbieter von elektronischen Führerscheinkontrollen, erklärt: „Bei einem Fahrverbot muss der Betroffene seinen Führerschein beziehungsweise sämtliche Führerscheindokumente (ggf. existiert ein internationaler Führerschein) in amtliche Verwahrung bei der zuständigen Bußgeldstelle, der Polizei (nicht in jedem Bundesland möglich) oder Staatsanwaltschaft geben“. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Fahrer alle Dokumente wieder. Die Fahrerlaubnis wird nicht entzogen, sondern sie pausiert nur für die Dauer des Fahrverbots.
Verwaltungsrechtliche Maßnahme
Die Fahrerlaubnis kann unter anderem aus verwaltungsrechtlichen Gründen entzogen werden. Sie kann sowohl wegen häufigen Ordnungswidrigkeiten als auch aufgrund von anderen Gegebenheiten verhängt werden. LapID berichtet, dass die Maßnahme in der Regel in den folgenden Fällen Anwendung findet:
- Wiederkehrende Ohnmachtsanfälle
- Unbehandelbare Sehschwäche
- Schwere Diabetes
- Schwere Depressionen
- Schizophrenie
- Starker Altersabbau
- 8 Punkte in Flensburg
- Alkohol- und Drogenkonsum
Das Gericht entscheidet
Auch im Rahmen einer strafrechtlichen Maßregelung kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dem zum Grunde liegt der § 69 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Vorschrift besagt, dass das Gericht die Fahrerlaubnis einziehen kann. Das wird grundsätzlich geprüft, wenn eine Straftat vorliegt, die zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges geschehen ist. So schreibt § 69 Absatz 2 des StGB konkrete Fälle vor, welche zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen können:
„Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs,
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens,
2. der Trunkenheit im Verkehr,
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (…) oder
4. des Vollrausches (…),
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.“
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Quellen: adac.de, blog.lapid.de, gesetze-im-internet.de