Gesetzliche Vorgaben für das Fahren auf der Mittelspur der Autobahn
Manchem Verkehrsteilnehmer geht bei einem schleichenden Fahrer auf der Mittelspur die Hutschnur hoch. Darf der Vordermann dort so gemächlich fahren, ohne ein Auto auf der rechten Spur zu überholen? Wie man sich als Autofahrer auf der Mittelspur gesetzeskonform verhalten muss, hat der Nachrichtendienst T-Online einmal ausführlich unter die Lupe genommen.
Rechtsfahrgebot samt Ausnahmeregelung
Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Rechtsfahrgebot. Demnach müssen Verkehrsteilnehmer stets möglichst weit rechts fahren, um einen fließenden Verkehr zu gewährleisten. Lediglich innerorts dürfen Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen auf einer Straße mit mehreren Spuren in jede Richtung auch die linke Fahrspur benutzen.
Sonderfall Autobahn
Eine weitere Ausnahme bilden drei- und vierspurige Autobahnen. Hier ist es erlaubt, auf der mittleren Spur zu bleiben, solange sich gelegentlich ein Fahrzeug auf der rechten Spur befindet. In § 7 Absatz 3c heißt es: „Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.“
Das gilt auch für den zweiten Fahrstreifen von rechts auf Fahrbahnen mit mehr als drei Fahrstreifen für eine Richtung. Mit dieser Ausnahmeregelung des Rechtsfahrgebots auf Autobahnen soll ein zu häufiger Spurwechsel der Verkehrsteilnehmer verhindert und damit die Unfallgefahr reduziert werden. Ist auf dem rechten Fahrstreifen jedoch kein Verkehrsteilnehmer in Sicht, muss man sein Fahrzeug von der Mittelspur auf die rechte Spur bewegen.
Sanktionen bei Verstößen
Wer zu sehr auf das Befahren der Mittelspur beharrt, kann unter Umständen andere Autofahrer in Gefahr bringen. Das tritt zum Beispiel ein, wenn der Hintermann mehrere Spuren auf einmal wechseln muss, um überholen zu können. Der Bußgeldkatalog sieht für derlei Behinderungen des Straßenverkehrs ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister vor.
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Quelle: t-online.de