Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?
Wer ein abgemeldetes Auto innerhalb Deutschlands überführen oder zum TÜV fahren möchte, benötigt ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die der Probefahrt im Rahmen eines Autokaufs bei einem Privatanbieter dienen. Generell ist das Kurzzeitkennzeichen maximal fünf Tagen gültig. Welche Voraussetzungen man für die Beantragung erfüllen muss, was ein Kurzzeitkennzeichen kostet und wo man damit fahren darf, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Voraussetzung für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens
Sicherheit geht vor – auch im Zuge der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens. So kann dieses nur erteilt werden, wenn der Halter über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung samt elektronischer Versicherungsbestätigung (eVB) verfügt. Zudem muss eine gültige TÜV-Plakette vorhanden sein. Ohne eine erfolgreiche Hauptuntersuchung ermöglicht das Kurzzeitkennzeichen lediglich die Fahrt zur TÜV-Prüfstelle beziehungsweise zu einer Werkstatt, um die Mängel vom TÜV feststellen oder festgestellte Mängel durch Reparaturen beheben zu lassen. Letzteres ist aber nicht mehr möglich, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde.
Wo und wie das Kurzzeitkennzeichen zu beantragen ist
Beantragt werden kann das Kurzzeitkennzeichen persönlich oder online bei der Zulassungsstelle, die sich in der Nähe des Fahrzeugs befindet. Der Wohnort des Fahrzeughalters und der Sitz der Zulassungsstelle müssen dabei nicht identisch sein. Der Antragsteller benötigt neben der elektronischen Versicherungsbestätigung und dem TÜV-Nachweis seinen Personalausweis oder Reisepass sowie den Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief.
Wenn eine Firma das Kurzzeitkennzeichen beantragen möchte, muss zudem eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden. Übrigens: Ist die Gültigkeit eines Kurzzeitkennzeichens nach dessen Verwendung abgelaufen, kann es einfach entsorgt werden, muss also nicht der Zulassungsstelle zurückgegeben werden.
Kurzzeitkennzeichen: Kosten & Sanktionen bei Verstößen
Ein Kurzzeitkennzeichen kostet zumeist zwischen 20 und 40 Euro für die Nummernschilder sowie etwa 25 bis 50 Euro für die Zulassung samt Verwaltungskosten. Darüber hinaus kommen noch bis zu 120 Euro für die Kfz-Haftpflichtversicherung hinzu. Insbesondere die letztgenannten Kosten können je nach gewählter Versicherung, dem Fahrzeugtyp und natürlich der Verwendungsdauer für das Kurzzeitkennzeichen variieren.
Wer hingegen auf die Anschaffung eines Kurzzeitkennzeichens verzichtet und ohne Nummernschild fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch auch die falsche Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens kann zu Strafen führen. Wird es nach Ablauf des Nutzungszeitraums oder zu einem anderen Zweck als einer Probe- oder Überführungsfahrt benutzt, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro verhängt werden. Gleiches gilt, wenn das Kurzzeitkennzeichen für mehr als ein Fahrzeug verwendet wird.
Das Kurzzeitkennzeichen muss bei der Zulassungsstelle beantragt werden und hat eine Geltungsdauer von ein bis fünf Tagen.
Kurzzeitkennzeichen vs. Ausfuhrkennzeichen
Neben dem Kurzzeitkennzeichen gibt es auch das Ausfuhrkennzeichen. Während ersteres für die Überführung eines Fahrzeuges in Deutschland gedacht ist, benötigt man das Ausfuhrkennzeichen, wenn ein Fahrzeug in das Ausland überführt werden soll. Allerdings gibt es einige Ausnahmen: In den EU-Ländern Dänemark, Österreich und Italien genügt für die Ausfuhr auch das Kurzzeitkennzeichen. Beide Kennzeichentypen sind unter anderem daran zu erkennen, dass am rechten Rand das Ablaufdatum steht. Beim Kurzzeitkennzeichen ist dieser Rand gelb, beim Ausfuhrkennzeichen rot.
Das Ausfuhrkennzeichen wiederum ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Roten Kennzeichen, bei dem alle Zahlen- und Buchstaben rot eingefärbt sind. Dieses Kennzeichen wird nur an Kraftfahrzeugbetriebe wie Autohäuser und Autohändler vergeben. Im Gegensatz zum Kurzzeitkennzeichen wird das Rote Kennzeichen für mindestens ein Jahr ausgestellt – inklusive der Option auf eine unbefristete Ausstellung. Allerdings müssen beim Händlerkennzeichen auch ein Fahrtenbuch geführt sowie Kraftfahrzeugsteuer gezahlt werden. Diese Pflichten gehen mit einem Kurzzeitkennzeichen nicht einher. Beim Ausfuhrkennzeichen hingegen kommen zumindest die Kfz-Steuer auf den Halter zu.
Für die Überführung eines Fahrzeuges in das Ausland benötigt man zumeist ein Ausfuhrkennzeichen.
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