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Was Sie über das Telefo­nieren hinterm Lenkrad wissen sollten

Wer als Autofahrer mit dem Handy hantiert, muss mit Sanktionen aus dem Bußgeld­ka­talog rechnen. Zu groß ist die Gefahr, durch die Ablenkung einen Unfall zu verur­sachen. Das Handy am Ohr ist für den Fahrer demnach tabu. Aber gibt es dennoch Möglich­keiten, straffrei zu telefo­nieren? Und wie sieht es mit der Nutzung einer Navi-App im Mobil­te­lefon aus? Mehr dazu erfahren Sie hier.

Handy am Steuer
Rostislav_Sedlacek / shutterstock.com

Bußgeld­ka­talog für Handy am Steuer

Beim Telefo­nieren auf dem Fahrersitz kennt der Gesetz­geber keinen Spaß. In § 23 Absatz 1a der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro­ni­sches Gerät, das der Kommu­ni­kation, Infor­mation oder Organi­sation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufge­nommen noch gehalten wird.“

Wird man beim Telefo­nieren bzw. dem Texten oder Lesen von Nachrichten auf dem Mobil­te­lefon erwischt, fallen ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg an. Kommt es zu einer Gefährdung, erhöht sich die Geldbuße auf 150 Euro, bei Sachbe­schä­digung auf 200 Euro. Zudem werden in beiden Fällen zwei Punkte sowie ein einmo­na­tiges Fahrverbot verhängt. Übrigens: Auch telefo­nie­rende Radfahrer werden mit 55 Euro zur Kasse gebeten.

Freisprech­ein­richtung als Bußgeld-Prävention

Die gute Nachricht: Mit der richtigen Technik ist auch das Telefo­nieren am Steuer ohne Folgen möglich. So erlaubt die Nutzung einer Freisprech­anlage das anste­hende Meeting mit dem Chef gefahren- und bußgeldlos zu planen oder sich einfach die Zeit beim Fahren mit Privat­ge­sprächen zu vertreiben.

Dass die Telefonie-Option geset­zes­konform ist, belegt ein weiterer Blick in § 23 Absatz 1a der StVO. So ist die Verwendung der elektro­ni­schen Geräte zulässig, wenn „nur eine Sprach­steuerung und Vorle­se­funktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen angepasste Blick­zu­wendung zum Gerät bei gleich­zeitig entspre­chender Blick­ab­wendung vom Verkehrs­ge­schehen erfolgt oder erfor­derlich ist.“

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Grünes Licht für Handy-Navi

Daraus folgt auch, dass die Nutzung eines Naviga­ti­ons­ge­rätes bzw. der Navi-App auf dem Smart­phone zulässig ist, wenn es mittels einer entspre­chenden Halterung fest auf dem Armatu­ren­brett oder an der Windschutz­scheibe instal­liert wird. Dabei muss das Gerät jedoch bereits vor Fahrt­an­tritt einge­schaltet werden – während der Fahrt ist das Berühren des Displays untersagt – um via Sprach­funktion navigiert zu werden. Alter­nativ kann sich natürlich auch der Beifahrer mit dem Handy in der Hand über die vom Navi vorge­gebene Route informieren.

Motor aus – Handy an!

Es gibt jedoch Situa­tionen, in denen selbst der Fahrer ohne Freisprech­anlage telefo­nieren darf. Und zwar immer dann, wenn er den Motor vorher ausge­schaltet hat. So etwa in einem Stau auf der Autobahn oder beim Warten vor einer roten Ampel. Hierbei muss man aller­dings das Verkehrs­ge­schehen im Blick behalten, um nicht den bei Grün in Gang gesetzten Verkehrs­fluss aufgrund der Fixierung auf sein Handy zu stören.

Mögli­cher­weise ungestraft kommt man auch davon, wenn das Mobil­te­lefon unter beson­deren Umständen verwendet wird. Diese können vorliegen, wenn der Fahrer Zeuge eines Unfalls wird oder plötzlich selbst in eine Notlage gerät.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Zum Streitfall „Handy am Steuer“ ist rechtlich noch nicht das letzte Wort gesprochen. So gibt es aufgrund der Komple­xität der Thematik bereits mehrere Urteile, die jeweils andere Teilbe­reiche tangieren. So hat etwa das Oberlan­des­ge­richt Hamm (Az. 1 OLG 121 SsRs 55/21) entschieden, dass allein das Halten des Telefons in der Hand auch während der Fahrt noch keine Ordnungs­wid­rigkeit darstellen muss, sofern nicht eine erkennbare Nutzung des Geräts hinzukommt.

Dagegen jedoch wurde ein Autofahrer trotz Nutzung einer Freisprech­anlage zur Kasse gebeten, der sein heißge­lau­fenes Handy vor die Kühlung hielt. Für die Richter des Kammer­ge­richts Berlin (Az. 3 Ws (B) 50/19) habe der Fahrer nämlich nicht mehr beide Hände lange genug freigehabt, um das Auto konzen­triert und sicher zu lenken.

Auch ein zwischen Ohr und Schulter einge­klemmtes Handy schützt vor Strafe nicht. Laut Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Köln (III-1 RBs 347/20) verändere das einge­klemmte Handy die Körper­haltung des Fahrers und verhindere so zum Beispiel einen unein­ge­schränkten Schul­ter­blick. Gleiches gilt für die Video­te­le­fonie mittels Skype oder WhatsApp, da diese laut Urteils­spruch des Amtsge­richts Magdeburg (50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18)) einen unrecht­mäßig langen Blick auf das Display erfordere.

Wie Handy­ver­stöße geahndet werden

Nicht immer also sind Autofahrer einsichtig und telefo­nieren in der Regel wider besseren Wissens mit dem Handy in der Hand. Erwischt wird man dabei entweder in einer Polizei­kon­trolle oder – und dann kommen gleich zwei Verstöße auf einmal zum Tragen – in Folge der Sichtung des Blitzer­fotos, das nach einem weiteren Verkehrs­ver­gehen wie einem Geschwin­dig­keits­verstoß geschossen wurde.

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