Kraftfahrtsteuern in Deutschland
Wer über die Zulassung eines Autos verfügt, kommt um die Kfz-Steuer in der Regel nicht herum. Doch welcher Fahrzeughalter muss was genau bezahlen? Wie sich die Kfz-Steuer berechnen lässt, welche Ausnahmen das Gesetz bereithält und was es sonst noch über die Kraftfahrtsteuer zu wissen gibt, erfahren Sie hier.
Kfz-Steuer berechnen – darauf müssen Sie achten!
Möchte man seine Kraftfahrtsteuer berechnen, müssen mehrere Faktoren beachtet werden. Als erstes spielt die Fahrzeugart eine Rolle: Hier wird unterschieden zwischen Pkw, Anhänger, reinem Elektrofahrzeug, Motorrad, Leichtfahrzeug, Nutzfahrzeug, Oldtimer und Wohnmobil. Je nachdem, ob es für das Fahrzeug zutrifft, ist danach die Antriebsart, die Emissionsklasse, die Größe des Hubraums und die zulässige Gesamtmasse von Bedeutung. Darüber hinaus beeinflusst die Berechnung, ob ein Saisonkennzeichen vorliegt.
Nehmen wir als Beispiel einen Pkw, der im Jahr 2020 zugelassen wurde, als Antriebsart einen Dieselmotor besitzt, einen CO2-Ausstoß von 150 g/km hat, über eine Hubraumgröße von 2000 cm³ verfügt und nicht mit einem Saisonzeichen versehen ist. In diesem Fall läge die jährlich Kfz-Steuer bei 300 Euro. Wie hoch die Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug ist, können sie hier mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums ermitteln.
Welche Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer befreit?
Nicht jedes Fahrzeug geht mit einer Steuerpflicht einher. Gemäß § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) sind eine Reihe von Fahrzeugen ausgenommen. Dazu gehören unter anderem:
- Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und der Zollverwaltung
- Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des Katastrophenschutzes und des zivilen Luftschutzes
- Fahrzeuge, die humanitäre Hilfsgüter transportieren
- Fahrzeuge, die ausschließlich zum Wegebau eingesetzt werden
- Kraftomnibusse und Pkw, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden
- Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge, wenn sie von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
- Zugmaschinen sowie Wohnwagen und Wohnmobile, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die dem Schaustellergewerbe dienen
- Diplomatenfahrzeuge und Dienstfahrzeuge von Behörden anderer Staaten
- Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung, die sich nicht länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, wenn sie nicht der entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern dienen
Welche Personen müssen keine Kfz-Steuer bezahlen?
Darüber hinaus gibt es auch Personengruppen, die als Fahrzeughalter entweder eine Steuervergünstigung erhalten oder komplett von der Kfz-Steuer befreit sind. Ein Anrecht auf Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent haben gehbehinderte und gehörlose Menschen. Die vollständige Kfz-Befreiung wird blinden, hochgradig sehbehinderten und außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gewährt, sowie Personen, denen eine Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens attestiert wird.
Die steuerlichen Vorteile müssen beim Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle angemeldet werden und sind nur für ein Fahrzeug geltend zu machen. Als Fahrzeuge kommen zudem nur Pkw, Krafträder oder Wohnmobile infrage. Wer die Kfz-Steuermäßigung in Anspruch nimmt, muss gleichzeitig auf das Recht eines Schwerbehinderten zur unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.
Zu beachten ist auch, dass das Fahrzeug bei einer Steuervergünstigung oder Befreiung der Kfz-Steuer nicht zweckentfremdet wird. Die jeweilige Fahrt muss der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dienen. So kann zum Beispiel auch ein Dritter das Fahrzeug fahren, um die besagte Person abzuholen oder das Auto in eine Werkstatt zu fahren. Eine steuerschädliche Nutzung liegt hingegen vor, wenn das Fahrzeug von nichtbehinderten Dritten für eigene Zwecke, wie zum Beispiel die Fahrt zur Arbeitsstätte, benutzt wird. Eine Urlaubsfahrt müsste sogar bei den Zollbehörden mit der Folge gemeldet werden, dass die Kfz-Steuer für mindestens einen Monat zu zahlen ist.
Schwerbehinderte Menschen können einen fünfzigprozentigen Erlass der Kraftfahrtsteuer oder sogar eine vollständige Kfz-Steuer-Befreiung beantragen.
Änderungen des Kraftfahrtsteuergesetzes zugunsten der Umwelt
Im Kampf gegen die Erderwärmung hat auch Deutschland als Mitglied der Vereinten Nationen den Vereinbarungen des Pariser Klimaabkommens vom 12. Dezember 2015 zugestimmt. Ein Baustein, um die Ziele zu erreichen, sind die Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes im Straßenverkehr. Daher wird die Kfz-Steuer in Bezug auf den CO2-Ausstoß angepasst. Neu zugelassene Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen folglich ab dem 1. Januar 2021 mit einer höheren Besteuerung rechnen.
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