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Stau, Rettungs­gasse und Stand­streifen – dürfen Bikes sich hier vorbeidrängeln?

Durch den Stau geschlängelt? Fast jeder Autofahrer kennt das mulmige Gefühl, wenn sich ein Motorrad fast ohne Abstand durch eine Lücke zu zwängen versucht. Diese Manöver werden manchmal auch als „Strei­fen­reiten“ oder „Lane Splitting“ bezeichnet. Einige Kradfahrer denken sich: „Ich bin kleiner und schmäler, also darf ich das!“ Aber stimmt das auch? Melanie Leier, Verkehrs­rechts­expertin und Partner­an­wältin von Geblitzt.de, erklärt die Rechtslage.

Born to be wild? Was Motorradfahrer im Straßenverkehr wirklich dürfen
Sergey Watgers / shutterstock.com

Es kommt auf den Abstand an

Grund­sätzlich ist es Motor­rad­fahrern erlaubt, Fahrzeuge links zu überholen. Solange keine durch­ge­zogene Linie überfahren wird, gilt dies auch zwischen dem äußersten linken Fahrstreifen und der Mittel­leit­planke. Das Problem beim Durch­schlängeln durch einen Stau auf der Autobahn ist vielmehr der Sicher­heits­ab­stand. Ein ganzer Meter ist erfor­derlich, damit Biker links sicher vorbei­fahren dürfen.

Ist das nicht der Fall, sollte auf das Überholen verzichtet werden. Denn unerwartet aussche­rende Fahrzeuge und sich plötzlich öffnende Türen können zu lebens­ge­fähr­lichen Hinder­nissen für Biker werden, die in diesem Fall sogar eine Mitschuld tragen würden. Dies gilt auch für das Durch­schlüpfen zwischen Fahrzeugen des rechten und des linken Fahrstreifens.

Überhol­verbot: Auch schmale Kraft­räder müssen warten

Verkehrs­rechts­expertin Leier erklärt warum: „Laut §1 Absatz 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) müssen Verkehrs­teil­nehmer rücksichtsvoll und vorsichtig fahren. Außerdem gelten das Rechts­über­hol­verbot, ein Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage und ein vorge­schrie­bener Mindest­sei­ten­ab­stand beim Überholen. Im stockenden Verkehr oder Stau müssen Motor­rad­fahrer daher in der Regel wie Autofahrer warten. Schlängeln sie sich dennoch vorbei, droht ein Bußgeld sowie eine Punkte­ein­tragung im Fahreig­nungs­re­gister. Die Sanktionen variieren, insbe­sondere wenn es dann noch zu einer Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer kommt.“

Der Pannen­streifen ist tabu

Den Seiten­streifen zum Überholen zu benutzen, ist ebenfalls keine gute Idee. Er ist für Pannen­fahr­zeuge vorge­sehen und muss jederzeit frei bleiben. Außerdem können Motor­räder, die auf dem Stand­streifen fahren, zum Beispiel unmit­telbar vor einer Unfall­stelle, Staus verur­sachen und Rettungs­kräfte behindern.

Ist die Versu­chung dennoch zu groß und das Verbot wird missachtet, drohen empfind­liche Strafen: „Neben einem Bußgeld von 75 Euro müssen Motor­rad­fahrer, die den Stand­streifen zum schnel­leren Vorwärts­kommen nutzen, auch mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Blockieren sie dabei zusätzlich Rettungs­fahr­zeuge oder gefährden andere Verkehrs­teil­nehmer, drohen weitere Strafen“, so Anwältin Leier.

Die Rettungs­gasse ist kein Schlupfloch für Ungeduldige

Martinshorn im Ohr und Blaulicht im Rückspiegel – sowohl Pkw als auch Motor­räder müssen Rettungs­kräften genug Platz lassen, damit sie zügig zu ihrem Einsatzort gelangen können. Das Nutzen der Rettungs­gasse, um sich im Stau vorzu­drängeln, ist laut Rechts­an­wältin Leier alles andere als erlaubt:

„Fahren sie mit ihren Motor­rädern trotzdem durch die Rettungs­gasse, kostet sie das 240 Euro Strafe, zwei Punkte im Fahreig­nungs­re­gister sowie einen Monat Fahrverbot. Im Wieder­ho­lungsfall erhöhen sich die Strafen. Kommt es beim Befahren der Rettungs­gasse außerdem zu einem Unfall, kann auch der Streit mit der Versi­cherung sehr teuer werden. Bei einer Behin­derung von Rettungs­kräften handelt es sich unter Umständen sogar um eine Straftat. In dem Fall droht laut § 323c Absatz 2Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr.“

Schnell ein Beweis­video aufnehmen?

Wer seinem Ärger Geltung verschaffen will, kommt schnell auf die Idee, das Smart­phone zwecks Beweis­auf­nahme zu zücken und in Drohhaltung auf andere Verkehrs­teil­nehmer zu richten. Bei der Aufzeichnung von Verkehrs­ver­stößen in Form von Video- oder Bildma­terial ist aber Vorsicht geboten.

Denn das Fotogra­fieren oder Filmen anderer Personen ohne deren Einwil­ligung kann eine Verletzung der Persön­lich­keits­rechte, genauer des Rechts auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung, darstellen. Zudem ist die Benutzung von Mobil­te­le­fonen, einschließlich der Kamera­funktion, während der Fahrt verboten:

„Wer während der Fahrt verbots­widrig ein Handy benutzt, riskiert eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro und die Eintragung eines Punktes in das Flens­burger Fahreig­nungs­re­gister. Außerdem können zivil­recht­liche Konse­quenzen aufgrund möglicher Daten­schutz­ver­stöße anfallen. Es ist ratsam, im Zweifelsfall eher die Polizei zu infor­mieren und den Verstoß zu melden, anstatt selbst Beweise zu sammeln“, rät Melanie Leier.

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Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

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Quelle: Geblitzt.de