Jetzt entschied das OLG Sachsen
Das Messgerät TraffiStar S350 steht schon seit längerer Zeit in der Kritik. Der Grund: Die Rohmessdaten werden nicht gespeichert. Im Saarland dürfen die Messungen mit dem TraffiStar S350 bereits nicht mehr genutzt werden. Nun gab es einen weiteren Fall, der vom OLG Sachsen entschieden wurde. Demnach darf eine Geschwindigkeitsmessung mit dem TraffiStarS350 auch ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung verwertet werden.
Zunächst hatte das Amtsgericht Marienburg den Betroffenen im Juni 2020 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zu einem Bußgeld von 130 Euro verurteilt. Auch hier lag, wie im Fall des Saarlandes, die Kritik an der Datenspeicherung des TraffiStars S350. Dadurch, dass die Rohmessdaten nicht gespeichert werden, stellt sich die Frage, ob die Messergebnisse einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegen und die Verwendung der Messergebnisse damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Konkret bedeutet das nämlich, dass im Nachhinein keine Möglichkeit besteht, die Daten zu kontrollieren.
Das OLG Dresden hat sich allerdings nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Saarland angeschlossen, sondern vertritt wie einige andere Oberlandesgerichte die Auffassung, dass diese Messungen genutzt werden dürfen. Denn die Verwertbarkeit der Rohmessdaten sei nicht davon abhängig, ob diese nachträglich überprüft werden könnten. Zudem berühre die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch auf eine effektive Verteidigung.
Laut dem Verkehrsrechts- und Partneranwalt von Geblitzt.de Tom Louven ist das grundsätzliche Problem der unterschiedliche Umgang in den einzelnen Bundesländern mit diesen Messgeräten. Dieses ließe sich jedoch recht einfach mit einer Änderung der Gerätesoftware oder einem Urteil durch den BGH beheben. Noch scheint beim Thema TraffiStar kein Ende in Sicht.
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