Handy am Steuer - Ist die Strafe unausweichlich?

Telefo­nieren im Auto gehört für viele Verkehrs­teil­nehmer längst zum Arbeits­alltag oder ist eine willkommene Abwechslung auf langen Strecken. Doch aufge­passt! Ob private Gespräche mit dem Partner daheim oder schnell noch mal den Chef anrufen, um die wichtigsten Details für das Business-Meeting am nächsten Tag zu klären – das Handy am Steuer kann teuer werden.

Eine Person hält ein Handy in der Hand während sie hinter dem Steuer sitzt.

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Das gilt zudem für das Ablesen des Displays, Musik hören mit dem Smart­phone, Kurznach­richten schreiben, einen einge­henden Anruf wegdrücken oder Sprach­auf­nahmen mit dem Handy tätigen. Auch Autote­lefone und weitere Kommu­ni­ka­ti­ons­geräte wie Laptops und Tablets dürfen nicht beim Fahren in Betrieb genommen werden. Erlaubt hingegen ist die Verwendung einer Freisprech­anlage oder des Mobil­funk­te­lefons als Navi, wenn es dafür in einer passenden Halterung instal­liert ist. Auch wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgestellt ist, darf das Handy im Auto zum Telefo­nieren oder Schreiben einer SMS genutzt werden.

Welche Strafen den Fahrer beim Einsatz von Mobil­funk­te­le­fonen – bezie­hungs­weise elektro­ni­schen Geräten im Allge­meinen – erwarten, ist im Bußgeld­ka­talog des Kraftfahrt-Bundesamts eindeutig geklärt. Die Sanktionen reichen von 1-2 Punkten in Flensburg über 75-200 Euro Bußgeld bis hin zu Fahrverbot bei Benutzung eines Handys mit Gefährdung oder Sachbe­schä­digung als Folge. Werden Sie an einer Ampel oder wegen eines Geschwin­dig­keits­ver­stoßes geblitzt und halten zudem Ihr Handy in der Hand, haben Sie gleich zwei Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten begangen.

Gemäß § 19 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten (OWiG) besteht dann aber Tateinheit und es wird nur die Geldbuße für das schwer­wie­gendere Delikt festge­setzt. Nach ständiger Recht­spre­chung jedoch werden beide Vergehen bei der Bemessung der Strafe im engeren Sinne berück­sichtigt und die Geldbuße daher angemessen erhöht. Die Neben­folgen (Punkte, Fahrverbot) müssen aller­dings nur für den schwer­wie­gen­deren Verstoß getragen werden.

Bußgeld­ka­talog elektrische Geräte

Delikt  Bußgeld  Punkte  Fahrverbot 
Elektro­ni­sches Gerät rechts­widrig benutzt 
… beim Führen eines Fahrzeugs  100 €  1 Punkt 
… mit Gefährdung  150 €  2 Punkte  1 Monat 
… mit Sachbeschädigung  200 €  2 Punkte  1 Monat 
Beim Führen eines Kraft­fahr­zeuges verbots­widrig ein techni­sches Gerät zur Feststellung von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen betrieben oder betriebs­bereit mitgeführt  75 €  1 Punkt 

Was Sie über Handy am Steuer wissen sollten …

Erwischt! Oder doch nicht? Das ist die Frage, wenn ein Anhörungs­bogen oder Bußgeld­be­scheid bei Ihnen im Brief­kasten steckt. Handelt es sich um einen Handy­verstoß, liegt der Fall für die Behörde im Gegensatz zu anderen verkehrs­recht­lichen Verstößen meisten ziemlich klar auf bezie­hungs­weise in der Hand: Denn wenn durch eine Polizei­kon­trolle oder anhand des Blitzer­fotos eindeutig belegbar ist, dass der Fahrer mit einem Mobil­funk­te­lefon hantiert hat, wird es schwie­riger, dagegen vorzu­gehen. Da es sich aber immer um Einzel­fall­ent­schei­dungen handelt, sollte man den Bußgeld­vorwurf stets prüfen lassen.

Bei welchen Sachlagen Sie bei Handy am Steuer anfechten können, erfahren Sie hier:

  • Einzel­fall­ent­schei­dungen diverser Oberlan­des­ge­richte haben dem Kläger recht gegeben, wenn das Mobil­funk­te­lefon im ausge­schal­teten Zustand innerhalb des Fahrzeugs lediglich an eine andere Stelle gelegt wurde.
  • Einem weiteren Einspruch wurde statt­ge­geben, bei dem es darum ging, dass der Autofahrer sein Handy nur an die Ladestation angeschlossen hatte. Auch das Aufheben eines herun­ter­ge­fal­lenen Telefons fällt nicht zwangs­läufig unter den Tatbe­stand "Handy am Steuer". Betätigt man danach jedoch die Funkti­ons­taste, um zu überprüfen, ob das Handy intakt geblieben ist, kann dies wiederum als Benutzung des Telefons ausgelegt werden.
  • Genauso kann die Videotelefonier-Funktion recht­liche Folgen haben, selbst, wenn das Handy auf das Armatu­ren­brett gestellt wird. Laut einer Amtsge­richts­ent­scheidung würde der häufige Blick des Fahrers auf das Display zu sehr vom Verkehrs­ge­schehen ablenken. 
  • Hat der Fahrer nachweislich einen Notruf an Polizei, Feuerwehr oder Rettungs­kräfte getätigt, wird das Verfahren eingestellt.

Blitzer-Warn-Apps auf dem Handy

Darüber hinaus darf das Mobil­te­lefon auch nicht als Blitzer-Warner zweck­ent­fremdet werden. Gemäß § 23 (Absatz 1c) der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) darf der Fahrer „ein techni­sches Gerät nicht betreiben oder betriebs­bereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbe­sondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwin­dig­keits­mes­sungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Dies gilt ebenso für technische Geräte, „die neben anderen Nutzungs­zwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen verwendet werden können.“ Ein Verstoß wird mit 75 Euro und einem Punkt im Fahreig­nungs­re­gister sanktio­niert. Das gilt im Übrigen auch für den Beifahrer, wenn er den Fahrer mittels Blitzer-App über Standorte von Messan­lagen infor­miert. Wer dennoch wissen möchte, ob ihn auf der Strecke ein Blitzer überra­schen könnte, kann sich ganz legal mittels Hörfunk­mel­dungen im Autoradio informieren.

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