Muslimin darf mit Niqab kein Auto fahren
Im November 2020 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dass die Vollverschleierung in Form eines Niqabs am Steuer nicht zulässig ist. Diese Entscheidung traf das Gericht in einem Eilverfahren (AZ.: 6 L 2150/20). Denn das Gesicht des Fahrers muss erkennbar sein. Auch die Religionsfreiheit gebiete es nicht, eine Ausnahmeregelung für eine Muslimin zu machen.
Antrag abgelehnt
Eine muslimische Frau hatte gefordert, ihr den Niqab ausnahmsweise am Steuer zu erlauben. Der Niqab ist ein Tuch, das den gesamten Kopf- sowie Halsbereich verdeckt und nur ein Sehfenster für die Augen frei lässt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte nun aber der Bezirksregierung Recht gegeben und den Antrag abgelehnt. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt werden.
Zugunsten der Verkehrssicherheit
Seine Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Dies sei auch mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) vereinbar. Die Glaubensfreiheit sei nämlich lediglich am Rande betroffen, da der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Hinzukommt, dass der Schutz, den der Niqab bieten soll, schon das Fahrzeug selbst weitestgehend gewährleistet. Es stelle eine Art privaten Schutzraum in der Öffentlichkeit dar. Die Fahrerin sei in ihrem Fahrzeug weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise nähern, die sie als unsittlich empfinden könnte. Dass ihr Gesicht von außen sichtbar sei, müsse sie zugunsten der Verkehrssicherheit hinnehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde, sollte das Tuch bei der Fahrt verrutschen. Auch beeinträchtige es die nonverbale Kommunikation der Mimik, die im Straßenverkehr notwendig sei. Ein weiterer Grund für das Gericht ist die Nachverfolgung von Verkehrsverstößen. Denn nur ein unverdecktes Gesicht ermögliche es, Verstöße wirksam zu ahnden.
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Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 52/2020 v. 26.11.2020