Künftig härteres Durchgreifen der Behörden bei rechtswidrigem Parken auf Gehwegen
Zugeparkte Gehwege sind vielen Anwohnern ein Dorn im Auge. Insbesondere, wenn Fußgänger wie Eltern mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer nicht mehr ausreichend Platz haben, an den geparkten Autos vorbeizukommen. Nach einer Klage von mehreren betroffenen Bürgern aus Bremen, die bereits im Jahr 2016 vor das Verwaltungsgericht (VG) gezogen waren, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in seinem Urteil vom 6. Juni 2024 (3 C 5.23) nun weitestgehend pro Anwohner entschieden.
Aufgesetztes Parken als Stein des Anstoßes
So hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht den Klägern teilweise recht gegeben. Das bedeutet, dass Autofahrer, die illegal auf dem Bordstein parken, auf Verlangen der Anwohner durch die Straßenverkehrsbehörde entsprechend sanktioniert werden müssen, wenn die Benutzung des Gehwegs im Zuge des aufgesetzten Parkens erheblich beeinträchtigt wird.
Die Richter betonten jedoch, dass es dadurch nicht zur inflationären Abschleppung zahlreicher Falschparker kommen dürfe. Dafür wäre die Parkplatzsituation angesichts der knapp bemessenen Stellplätze in vielen deutschen Städten zu prekär. Vielmehr müssten Städte wie Bremen mit Bedacht vorgehen, wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemeldung verlauten lässt:
„Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt.“
Unterschiedliche Rechtsauffassungen der Instanzen
Nur bei Gegebenheiten, wie zum Beispiel im Fall der Kläger aus Bremen, wo durch das Parken der Autos die Gehwegfläche auf weniger als 1,5 Metern verringert wurde, bestehe für die Behörden Handlungsbedarf. Damit folgten die Richter im Grundsatz dem Urteil des vorinstanzlichen Oberverwaltungsgerichts (OVG) und nicht dem des Verwaltungsgerichts, das vorgab, dass man in Zukunft zwingend gegen jeden Falschparker einschreiten müsse.
Dass das Parken mit zwei Rädern auf dem Bordstein grundsätzlich verboten ist, hat nach wie vor Bestand. Hierfür reicht ein Blick in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aufgesetztes Parken ist nur dann erlaubt, wenn die entsprechende Beschilderung in Form von Verkehrszeichen Nr. 315 vorhanden ist.
Ein Urteil mit bundesweiten Folgen
Eine Reaktion auf das Urteil der Bundesverfassungsrichter könnte der vermehrte Einsatz dieses Verkehrszeichens in zahlreichen deutschen Städten sein, um in bestimmten Fällen das Parken ohne rechtliche Folgen zu ermöglichen. Die flächendeckende Aufstellung solcher Schilder wäre jedoch das falsche Signal. Vorrang sollten weiterhin die Anwohner bzw. Passanten haben, um einen Bürgersteig ungehindert begehen zu können.
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