• Lesedauer:3 min Lesezeit

Nach dem Feiern: Wer haftet, wenn Kunden sich im Taxi übergeben?

Wer nach einem feucht-fröhlichen Volksfest ein Taxi nimmt, macht erst einmal alles richtig. Geht einem bei dieser Fahrt die Festi­vität jedoch noch einmal durch den Kopf, sollten Taxifahrer dem spontanen Bedürfnis ihrer Fahrgäste in jedem Fall nachgeben. Sonst kann schnell eine Sauerei auf dem Rücksitz zurück­bleiben, für die sie auch noch selbst aufkommen müssen. So lautet ein wegwei­sendes Urteil des Amtsge­richts München, das gerade zur Wiesnzeit wieder besonders relevant ist.

Bis einer speit: Taxifahrer trägt Mitschuld, weil Kunde sich übergeben musste
Wirestock Creators / shutterstock.com

Wer nicht anhält, bleibt auf der Sauerei sitzen

Wer nach einem feucht-fröhlichen Wiesn-Besuch nicht auf den Kotzhügel will, nimmt für die Heimfahrt schnell ein Taxi. Wird einem dabei übel und es besteht die Gefahr, dass man sich übergibt, muss der Taxifahrer das Fahrzeug anhalten. Andern­falls kann er für die Verschmutzung der Sitze anteilig oder ganz haftbar gemacht werden. So ein etwas älteres Urteil des Amtsge­richts (AG) München (Az.: 271 C 11329/10), das man gerade jetzt zu Zeiten von Oktoberfest, Schüt­zenfest oder Kirmes kennen sollte.

Streit um Reinigungskosten

Im konkreten Fall fuhr ein Besucher mit seiner Begleitung von der There­si­en­wiese mit dem Taxi nach Hause. Während der Fahrt wurde dem Fahrgast schlecht und er erbrach sich auf der Rückbank. Zuvor hatten er und seine Begleitung den Taxifahrer mehrfach gebeten, anzuhalten.

Der Fahrer reagierte jedoch zunächst nicht auf die Bitte und verlangte später aufgrund des Vorfalls die Reini­gungs­kosten in Höhe von 250 Euro vom Fahrgast. Der Fall wurde schließlich vor Gericht verhandelt.

AG München erkennt Mitver­schulden des Taxifahrers an

Das Amtsge­richt gab dem Taxifahrer grund­sätzlich Recht und stellte zudem fest, dass es eine Verletzung des Beför­de­rungs­ver­trags darstellt, wenn ein Fahrgast sich im Taxi übergibt.

Da der Taxifahrer jedoch zu Beginn die Bitte anzuhalten, ignorierte und somit zur entste­henden Situation teilweise selbst beitrug, erkannte das Gericht ein Mitver­schulden des Perso­nen­be­för­derers in Höhe von 50 Prozent an.

50 Prozent Schadens­ersatz, weil der Taxifahrer die Halte­auf­for­derung nicht verstand

Der Taxifahrer ist dabei noch glimpflich davon­ge­kommen. Denn das Gericht erkannte auch an, dass der Schadens­er­satz­an­spruch des Taxifahrers nicht gänzlich wegfallen könne, da er die Dring­lichkeit der Halte­auf­for­derung nicht vollständig verstanden habe.

Hätte er diese verstanden und trotz mehrfacher Bitte nicht angehalten, wäre es mögli­cher­weise überhaupt zu keinem Ersatz für die Reini­gungs­kosten gekommen. Der Taxifahrer hätte sie dann einhun­dert­pro­zentig selbst tragen müssen.

Bei der Festlegung des Mitver­schuldens berück­sich­tigte das Gericht zudem, dass die gesamte Situation auf einer relativ kurzen Strecke und innerhalb eines kurzen Zeitrahmens stattfand.

Als Faust­regel für Beför­derer gilt jeden­falls: Lieber direkt ranfahren und auf den Magen der Kunden hören. Passa­giere sollten beachten: Übelkeit und Brechreiz lautstark beim Fahrer anmelden.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: lto.de, adac.de