Bundesgerichtshof (BGH) sieht Verantwortung für Schäden beim Waschanlageninhaber
Der BGH hat über den Streit um einen abgerissenen Heckspoiler in der Waschstraße entschieden. Demnach trägt der Betreiber der Waschanlage die volle Verantwortung für Schäden, die während des automatischen Reinigungsvorgangs entstehen. Entscheidend ist, dass das Kundenfahrzeug serienmäßig ausgestattet und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen ist. Passt die Anlage konstruktionsbedingt nicht zu solchen Fahrzeugen, liegt die Haftung eindeutig beim Betreiber, so die Karlsruher Richter.
Die Waschstraße: Das 4D-Kino für Autofahrer
Mit etwas Fantasie fühlt sich die Fahrt durch eine Waschanlage manchmal an wie der Besuch eines 4D-Kinos oder einer Geisterbahn. Nur, dass es anstelle von Actionszenen und dem Gruselfaktor bunte Bürsten und Wasserstrahlen sind, die ein hypnotisch-anregendes Schauspiel erzeugen. Das Auto dient dabei als eine Art Kokon, in dem man sich sicher und geborgen fühlt, während außerhalb des Fahrzeuges etwas passiert, auf das man keinen direkten Einfluss hat.
SUV-Fahrer: „Heckspoiler fiel mir vor die Füße“
Doch nicht jede Fahrt durch die Waschstraße ist inspirierend oder erfreulich, wie auch Bernard Storm, SUV-Fahrer aus Nordrhein-Westfalen, schmerzlich feststellen musste. Während sein Range Rover im Leerlauf durch die Waschstraße segelte, riss die Anlage seinen Heckspoiler ungestüm ab, anstatt ihn nur zu reinigen. „Beim Zurückfahren der Bürste ist der Spoiler abgerissen und mir sozusagen vor die Füße gefallen“, so der Geländewagenfahrer.
3.300 Euro Schadenersatz gefordert
Es folgte eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Storm und dem Betreiber der Waschanlage, Michael Pruß, die es über alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft hat. Denn der geschädigte SUV-Fahrer forderte von Pruß für Reparaturkosten und Nutzungsausfall eine Entschädigung in Höhe von 3.300 Euro.
Waschstraßeninhaber sieht sich nicht in der Verantwortung
Pruß hingegen pochte darauf, dass an dem Eingang der sogenannten Portalwaschstraße auch ein entsprechender Hinweis angebracht war, demzufolge Kunden keinerlei Haftung für Anbauteile oder Heckspoiler erwarten dürfen.
Nicht jeder Heckspoiler bereite Probleme mit den Reinigungsmaschinen, so der Car-Wash-Chef: „Eigentlich müssen die dann kurz nachfragen, ob dieses Auto für unsere Waschanlage kompatibel wäre“. Grundsätzlich liege es jedoch in der Verantwortung des Kunden, zu prüfen, ob das Kfz für die Waschanlage geeignet sei.
BGH gibt dem Kläger recht
Die Urteile in erster und zweiter Instanz fielen widersprüchlich aus. Das Amtsgericht gab SUV-Fahrer Storm in erster Instanz recht. Das Landgericht in zweiter Instanz schloss dagegen einen Schadensersatzanspruch aus.
Nun hat sich auch der BGH mit dem Streit um den „sauber“ abgerissenen Heckspoiler befasst und ein Urteil (Az. VII ZR 39/24) verkündet. Danach ist der Betreiber einer Autowaschanlage grundsätzlich haftbar, wenn ein Fahrzeug in der Waschanlage beschädigt wird.
Laut den Richtern sei entscheidend, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß und in seiner serienmäßigen Ausstattung genutzt wird. Passt eine Waschanlage aufgrund ihrer Konstruktion nicht zu einem handelsüblichen Fahrzeug, liegt das Risiko nicht beim Fahrer, sondern beim Betreiber der Anlage.
Der Kläger Storm dürfe darauf vertrauen, dass sein Auto die Waschstraße unbeschädigt verlässt, so der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung. Zwar war die Waschanlage technisch einwandfrei, jedoch nicht für das Fahrzeug des Klägers geeignet. Nach Ansicht des Zivilsenats liegt die Haftung daher beim Betreiber.
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