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Bundes­ge­richtshof (BGH) sieht Verant­wortung für Schäden beim Waschanlageninhaber

Der BGH hat über den Streit um einen abgeris­senen Heckspoiler in der Wasch­straße entschieden. Demnach trägt der Betreiber der Wasch­anlage die volle Verant­wortung für Schäden, die während des automa­ti­schen Reini­gungs­vor­gangs entstehen. Entscheidend ist, dass das Kunden­fahrzeug serien­mäßig ausge­stattet und für den allge­meinen Straßen­verkehr zugelassen ist. Passt die Anlage konstruk­ti­ons­be­dingt nicht zu solchen Fahrzeugen, liegt die Haftung eindeutig beim Betreiber, so die Karls­ruher Richter.

Urteil des BGH zum Waschstraßenstreit: Betreiber muss für abgerissenen Heckspoiler aufkommen
MVelishchuk / shutterstock.com

Die Wasch­straße: Das 4D-Kino für Autofahrer

Mit etwas Fantasie fühlt sich die Fahrt durch eine Wasch­anlage manchmal an wie der Besuch eines 4D-Kinos oder einer Geisterbahn. Nur, dass es anstelle von Action­szenen und dem Grusel­faktor bunte Bürsten und Wasser­strahlen sind, die ein hypnotisch-anregendes Schau­spiel erzeugen. Das Auto dient dabei als eine Art Kokon, in dem man sich sicher und geborgen fühlt, während außerhalb des Fahrzeuges etwas passiert, auf das man keinen direkten Einfluss hat.

SUV-Fahrer: „Heckspoiler fiel mir vor die Füße“

Doch nicht jede Fahrt durch die Wasch­straße ist inspi­rierend oder erfreulich, wie auch Bernard Storm, SUV-Fahrer aus Nordrhein-Westfalen, schmerzlich feststellen musste. Während sein Range Rover im Leerlauf durch die Wasch­straße segelte, riss die Anlage seinen Heckspoiler ungestüm ab, anstatt ihn nur zu reinigen. „Beim Zurück­fahren der Bürste ist der Spoiler abgerissen und mir sozusagen vor die Füße gefallen“, so der Geländewagenfahrer.

3.300 Euro Schaden­ersatz gefordert

Es folgte eine recht­liche Ausein­an­der­setzung zwischen Storm und dem Betreiber der Wasch­anlage, Michael Pruß, die es über alle Instanzen bis zum Bundes­ge­richtshof (BGH) geschafft hat. Denn der geschä­digte SUV-Fahrer forderte von Pruß für Repara­tur­kosten und Nutzungs­ausfall eine Entschä­digung in Höhe von 3.300 Euro.

Wasch­stra­ßen­in­haber sieht sich nicht in der Verantwortung

Pruß hingegen pochte darauf, dass an dem Eingang der sogenannten Portal­wasch­straße auch ein entspre­chender Hinweis angebracht war, demzu­folge Kunden keinerlei Haftung für Anbau­teile oder Heckspoiler erwarten dürfen.

Nicht jeder Heckspoiler bereite Probleme mit den Reini­gungs­ma­schinen, so der Car-Wash-Chef: „Eigentlich müssen die dann kurz nachfragen, ob dieses Auto für unsere Wasch­anlage kompa­tibel wäre“. Grund­sätzlich liege es jedoch in der Verant­wortung des Kunden, zu prüfen, ob das Kfz für die Wasch­anlage geeignet sei.

BGH gibt dem Kläger recht

Die Urteile in erster und zweiter Instanz fielen wider­sprüchlich aus. Das Amtsge­richt gab SUV-Fahrer Storm in erster Instanz recht. Das Landge­richt in zweiter Instanz schloss dagegen einen Schadens­er­satz­an­spruch aus.

Nun hat sich auch der BGH mit dem Streit um den „sauber“ abgeris­senen Heckspoiler befasst und ein Urteil (Az. VII ZR 39/24) verkündet. Danach ist der Betreiber einer Autowasch­anlage grund­sätzlich haftbar, wenn ein Fahrzeug in der Wasch­anlage beschädigt wird.

Laut den Richtern sei entscheidend, dass das Fahrzeug ordnungs­gemäß und in seiner serien­mä­ßigen Ausstattung genutzt wird. Passt eine Wasch­anlage aufgrund ihrer Konstruktion nicht zu einem handels­üb­lichen Fahrzeug, liegt das Risiko nicht beim Fahrer, sondern beim Betreiber der Anlage.

Der Kläger Storm dürfe darauf vertrauen, dass sein Auto die Wasch­straße unbeschädigt verlässt, so der Vorsit­zende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteils­ver­kündung. Zwar war die Wasch­anlage technisch einwandfrei, jedoch nicht für das Fahrzeug des Klägers geeignet. Nach Ansicht des Zivil­senats liegt die Haftung daher beim Betreiber.

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Quellen: mdr.de, zdf.de