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Oberlan­des­ge­richt München: Grimassen-Emoji kann nicht als Einver­ständnis gewertet werden

Beim Kauf eines Ferraris hat ein Emoji zu einem kuriosen Rechts­streit geführt. Der Verkäufer des italie­ni­schen Sport­wagens hatte ein Grimassen-Smiley des Kunden im Chat fälsch­li­cher­weise als Einver­ständnis mit einer Liefer­ver­zö­gerung inter­pre­tiert. Zu Unrecht, befand das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München, das sich mit der Auslegung von Emoticons befassen musste. Es könne allen­falls als Ausdruck von Nervo­sität oder Verle­genheit verstanden werden.

Ferrari-Lieferverzug: Gericht muss Bedeutung von Emojis erklären
Samuel Borges Photo­graphy / shutterstock.com

Liefer­pro­bleme beim Ferrari-Kauf

Der Käufer hatte einen Ferrari (SF90 Stradale) erworben. Laut Vertrag sollte das Auto im „2. oder 3. Quartal 2021 (unver­bindlich)“ überführt werden. Der Luxus­au­to­ver­käufer schrieb im September 2021 per WhatsApp, dass das Fahrzeug aber erst im ersten Halbjahr 2022 auf den Versandweg gebracht werden könne. Der wartende Kunde antwortete daraufhin mit einem „Ups“ und einem Grinse-Emoji.

Als das erste Halbjahr 2022 verstrich und das Auto immer noch nicht ausge­liefert war, hakte der Käufer beim Händler nach. Dieser sagte daraufhin, dass die Übergabe ab dem 9. Mai möglich sei. Der Kunde antwortete mit „passt“.

Abnehmer fordert Anzahlung zurück, Verkäufer will Schadenersatz

Doch am 9. Mai teilte der Verkäufer mit, dass das Auto wegen defekter Batterien nicht geliefert werden könne. Der Käufer setzte daraufhin eine Frist bis zum 24. Mai und trat schließlich am 1. Juni vom Vertrag zurück.

Das wollte der Sport­wa­gen­händler nicht hinnehmen. Er verkaufte das Auto zu einem niedri­geren Preis an einen Dritten und verlangte vom ursprüng­lichen Abnehmer für die Differenz Schaden­ersatz. Dieser wiederum verlangte seine Anzahlung zurück. Der Fall landete beim Landge­richt München, das die Schaden­er­satz­for­derung des Verkäufers bekräf­tigte und ihm zunächst recht gab.

OLG München: Grimassen-Emoji gilt nicht als Einverständnis

Das OLG München sah dies in nächster Instanz jedoch anders und entschied (Az. 19 U 200/24 e), dass der Käufer wirksam vom Vertrag zurück­ge­treten sei. Es liege keine Verein­barung über eine Verlän­gerung der Liefer­frist vor. Das Gericht führte zudem aus, dass Emojis zwar rechtlich relevant sein können, ihre Bedeutung aber immer im Kontext der Nachricht gesehen werden müsse.

Das Grimassen-Emoji stehe laut der Plattform Emoji­pedia, auf die sich das Gericht berief, für Nervo­sität oder Verle­genheit und nicht für Zustimmung. Es könne nicht als Einver­ständnis zu einer Liefer­ver­zö­gerung ausgelegt werden. Auch das „Ups“ drücke lediglich Überra­schung oder Ungläu­bigkeit aus und könne nicht als Billigung inter­pre­tiert werden.

Käufer erhält Anzahlung zurück

Das Gericht stellte außerdem fest, dass im gesamten Chatverlauf keine Anhalts­punkte für eine Zustimmung zu einer Liefer­frist­ver­län­gerung erkennbar waren. Daher bekam der Käufer Recht und erhält seine Anzahlung zurück. Der Verkäufer hat hingegen keinen Anspruch auf Schadens­ersatz. Das OLG betonte jedoch auch, dass es sich um eine Einzel­fall­ent­scheidung handelt.

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Quelle: lto.de